Privatschulgesetz
10009266PrivatschulenFederal Act01.11.1962Originalquelle öffnen →
Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz)
StF: BGBl. Nr. 244/1962 (NR: GP IX RV 735 AB 787 S. 109. BR: S. 195.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Erfassungsstichtag: 1.1.1996
Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und Führung von Privatschulen – mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Schulen – sowie die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes und die Gewährung von Subventionen an solche Privatschulen.
(1) Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird.
(2) Ein erzieherisches Ziel ist gegeben, wenn außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt wird.
(3) Privatschulen sind Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden (Artikel 14 Abs. 6 und 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215).
(4) Eine Lehrbefähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt bei Erfüllung der für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlichen besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vor.
Österreichischen Staatsbürgern und inländischen juristischen Personen sind Staatsangehörige und juristische Personen eines Landes, dessen Angehörigen und juristischen Personen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern und inländischen juristischen Personen, gleichgestellt.
(1) Die Errichtung von Privatschulen ist im Sinne des Artikels 17 Abs. 2 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, und – soweit es sich um Schulen von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften handelt – auch im Sinne des § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 48, wodurch grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche erlassen werden, bei Erfüllung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen näheren Vorschriften gewährleistet.
(2) Die Errichtung von Privatschulen setzt voraus, daß die Bedingungen hinsichtlich des Schulerhalters (§ 4), der Leiter und Lehrer (§ 5) und der Schulräume und Lehrmittel (§ 6) erfüllt werden.
(1) Eine Privatschule zu errichten, ist als Schulerhalter – bei Erfüllung der sonstigen in diesem Abschnitt festgesetzten Voraussetzungen – berechtigt
(2) Andere als österreichische Staatsbürger und andere als inländische juristische Personen können als Schulerhalter – bei Erfüllung der sonstigen in diesem Abschnitt festgesetzten Voraussetzungen – Privatschulen errichten, wenn sie beziehungsweise ihre vertretungsbefugten Organe in sittlicher Hinsicht verläßlich und keine nachteiligen Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen zu erwarten sind. Sofern die vertretungsbefugten Organe nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Wohnsitz nicht in Österreich haben, ist von ausländischen juristischen Personen ein Zustellungsbevollmächtigter zu bestellen, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und seinen Wohnsitz in Österreich hat. Durch Staatsverträge (Kulturabkommen) begründete Rechte werden hiedurch nicht berührt.
(3) Aufgabe des Schulerhalters ist die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule.
(4) Der Schulerhalter hat außer den ihm nach diesem Bundesgesetz sonst obliegenden Anzeigen jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in seiner Person beziehungsweise in der Person seiner vertretungsbefugten Organe und in der Organisation der Schule sowie die Einstellung der Schulführung und die Auflassung der Schule der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen und ihr auf Verlangen alle zur Wahrnehmung der Aufsicht (§ 22) erforderlichen Auskünfte über die Schule zu geben. Er darf den Organen der zuständigen Schulbehörden den Zutritt zu den Schulliegenschaften, die Beobachtung des Unterrichtes und die Einsicht in die Schulakten nicht verweigern.
(5) Der Schulerhalter hat sich der Einflußnahme auf die nach den schulrechtlichen Vorschriften dem Leiter der Schule – sofern er nicht selbst Leiter der Schule ist (§ 5 Abs. 2) – und den Lehrern zukommenden Aufgaben zu enthalten.
(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,
(2) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.
(3) Der Leiter ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 22) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden.
(4) Die an der Schule verwendeten Lehrpersonen haben
(5) Die Schulbehörde kann auf Antrag
(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.
(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 2).
Der Schulerhalter hat nachzuweisen, daß er über Schulräume verfügt, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen. Ferner hat er nachzuweisen, dass die Privatschule die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen aufweist und über für die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule im Sinne des § 2 des Schulorganisationsgesetzes geeignete Unterrichtsmittel verfügt.
(1) Die Errichtung einer Privatschule ist der zuständigen Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder 2, des § 5 Abs. 1 oder 2 und 4 (unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 5) sowie des § 6 anzuzeigen.
(2) Die zuständige Schulbehörde hat die Errichtung der Schule binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige zu untersagen, wenn die im Abs. 1 angeführten Bestimmungen nicht erfüllt sind. Wird die Errichtung der Schule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.
(1) Das Recht zur Führung einer Schule erlischt
(2) Werden nach der Eröffnung der Schule die im § 5 Abs. 1, 2 oder 4 (unter allfälliger Bedachtnahme auf § 5 Abs. 5) oder im § 6 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, so hat die zuständige Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die weitere Führung der Schule zu untersagen.
(3) Wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Schüler Gefahr im Verzug ist, hat die zuständige Schulbehörde die weitere Führung der Schule ohne Setzung einer Frist zu untersagen.
Jede Privatschule hat eine Bezeichnung zu führen, aus der ihr Schulerhalter erkennbar ist und die, auch wenn die Schule das Öffentlichkeitsrecht (Abschnitt III) besitzt, jede Möglichkeit einer Verwechslung mit einer öffentlichen Schule ausschließt. Wenn nicht eine Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung nach Abschnitt II erteilt worden ist, muß ferner jede Verwechslungsmöglichkeit mit einer solchen Bezeichnung ausgeschlossen sein.
(1) Die Errichtung privater Heime, in die Schüler öffentlicher oder privater Schulen zum Zwecke des Schulbesuches oder zur Überwachung ihrer Lerntätigkeit aufgenommen werden (Schülerheime), bedarf keiner Anzeige.
(2) Die zuständige Schulbehörde hat die Führung eines Schülerheimes zu untersagen, wenn trotz Aufforderung zur Abstellung von Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist weiterhin Umstände vorliegen, durch die für die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die staatsbürgerliche Gesinnung der Schüler Gefahr besteht. Diese Untersagung gilt für die Dauer des Vorliegens der festgestellten Mängel.
(1) Die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen ist nur mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde zulässig.
(2) Die Bewilligung ist auf Ansuchen des Schulerhalters zu erteilen, wenn
(3) Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 lit. c von Gesetzes wegen angenommen.
(4) Um die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung kann gleichzeitig mit der Anzeige der Errichtung der Privatschule (§ 7) angesucht werden.
Werden die im § 11 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr voll erfüllt, so hat die zuständige Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung zu widerrufen, sofern nicht § 8 anzuwenden ist.
(1) Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes wird einer Privatschule das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen.
(2) Mit dem Öffentlichkeitsrecht sind weiters folgende Rechtswirkungen verbunden:
(1) Privatschulen, die gemäß § 11 eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn
(2) Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart entsprechen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn
(3) Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und des Abs. 2 lit. a von Gesetzes wegen angenommen.
Das Öffentlichkeitsrecht darf an Privatschulen vor ihrem lehrplanmäßig vollen Ausbau jeweils nur für die bestehenden Klassen (Jahresstufen) und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden. Nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues kann das Öffentlichkeitsrecht nach Maßgabe der Unterrichtserfolge auch auf mehrere Schuljahre verliehen werden. Wenn Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen besteht, ist das Öffentlichkeitsrecht nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues der Schule auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen zu verleihen.
(1) Wenn die im § 14 genannten Voraussetzungen während der Dauer des Öffentlichkeitsrechtes nicht mehr voll erfüllt werden, ist dem Schulerhalter unter Androhung des Entzuges beziehungsweise der Nichtweiterverleihung des Öffentlichkeitsrechtes eine Frist bis längstens zum Ende des darauffolgenden Schuljahres zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen beziehungsweise nicht weiterzuverleihen.
(2) Mit der Auflassung einer Privatschule erlischt das ihr verliehene Öffentlichkeitsrecht. In diesem Falle sind die an der Schule geführten Amtsschriften und Kataloge der zuständigen Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übergeben.
(1) Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.
(2) Unter konfessionellen Privatschulen sind die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden.
(1) Als Subvention sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters und der von den Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen), soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht.
(2) Die gemäß Abs. 1 den einzelnen konfessionellen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten hat die zuständige Schulbehörde auf Antrag der für die Schule entsprechend dem § 17 Abs. 2 in Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft festzustellen.
(3) Die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft hat Umstände, die eine Auswirkung auf die Anzahl der einer konfessionellen Schule zukommenden Lehrerdienstposten zur Folge haben können, unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zu melden.
(4) Die zuständige Schulbehörde hat bei Änderung der Voraussetzungen nach Abs. 1 die Anzahl der der Schule zukommenden Lehrerdienstposten neu festzustellen.
(5) Wenn für eine konfessionelle Schule
(6) Die Feststellung der den einzelnen konfessionellen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten wird mit Beginn des auf die Einbringung des Antrages gemäß Abs. 2 und die Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen folgenden Monatsersten wirksam, sofern der Antrag jedoch für ein bevorstehendes Schuljahr oder einen bevorstehenden Teil eines Schuljahres vorgelegt wird, frühestens mit Beginn des Schuljahres beziehungsweise des Teiles des Schuljahres.
(1) Die Subventionen zum Personalaufwand sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zu gewähren:
(2) Die Kosten der Subventionen zum Personalaufwand sind auch in den Fällen des Abs. 1 lit. b vom Bund zu tragen.
(3) Ist die Zuweisung eines Lehrers nach Abs. 1 nicht möglich, so hat der Bund für den unterrichtenden Lehrer eine Vergütung in der Höhe der Entlohnung zu leisten, die diesem Lehrer zustehen würde, wenn er entsprechend der Art der betreffenden Schule entweder Bundes- oder Landesvertragslehrer wäre. Erfüllt dieser Lehrer die Anstellungserfordernisse nicht, ist die Vergütung in der Höhe der Entlohnung festzusetzen, die in gleichartigen Fällen in der Regel Bundes(Landes)vertragslehrern gegeben wird. Der Bund hat auch die für einen solchen Lehrer für den Dienstgeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften anfallenden Leistungen bis zu der der Vergütung entsprechenden Höhe zu ersetzen. Durch die Zahlung der Vergütung wird ein Dienstverhältnis zum Bund nicht begründet.
(4) Die Vergütung gemäß Abs. 3 ist an den unterrichtenden Lehrer auszuzahlen. Sofern der Lehrer jedoch Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der katholischen Kirche ist und die Schule, an der er unterrichtet, von diesem Orden oder dieser Kongregation erhalten wird, ist die Vergütung an den Schulerhalter zu zahlen.
(5) Wird einer konfessionellen Schule das Öffentlichkeitsrecht rückwirkend verliehen und wurde kein Antrag gemäß § 18 Abs. 5 gestellt, ist der in Betracht kommenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft für diese Schule der Lehrerpersonalaufwand zu ersetzen, den der Schulerhalter für die dort unterrichtenden Lehrer geleistet hat, höchstens jedoch im Ausmaß des Betrages, der bei Anwendung der Abs. 3 und 4 bezahlt worden wäre.
(1) Den unter § 17 fallenden Schulen dürfen nur solche Lehrer als lebende Subventionen zugewiesen werden, die sich damit einverstanden erklären und deren Zuweisung an die betreffende Schule die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde beantragt oder gegen deren Zuweisung sie keinen Einwand erhebt.
(2) Die Zuweisung ist aufzuheben, wenn der Lehrer dies beantragt oder wenn die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde die weitere Verwendung des Lehrers an der betreffenden Schule aus religiösen Gründen für untragbar erklärt und aus diesem Grunde die Aufhebung der Zuweisung bei der zuständigen Dienstbehörde beantragt.
(1) Für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter § 17 fallen, kann der Bund nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn
(2) Ein Bedarf im Sinne des Abs. 1 lit. a ist bei privaten Volksschulen oder Mittelschulen jedenfalls nicht gegeben, wenn dadurch die Organisationshöhe einer öffentlichen Volksschule oder Mittelschule, in deren Sprengel die Privatschule liegt, gemindert wird.
(3) Die Art der Subventionierung für die im Abs. 1 genannten Schulen richtet sich nach § 19 Abs. 1. Vor Zuweisung eines Lehrers als lebende Subvention ist der Schulerhalter zu hören.
(1) Die Aufsicht über die Privatschulen erstreckt sich auf die Überwachung der Erfüllung der Bestimmungen des Abschnittes I, bei Privatschulen, die zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind, auch auf die Überwachung der Erfüllung der Bestimmungen des Abschnittes II und bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht überdies auf die Überwachung der Erfüllung der Bestimmungen des Abschnittes III.
(2) Die Aufsicht über private Schülerheime erstreckt sich auf die im § 10 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen.
(1) Zuständige Schulbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die örtlich zuständige Bildungsdirektion. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der zuständige Bundesminister.
(2) Der zuständige Bundesminister ist zuständig
(3) Anzeigen und Ansuchen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, bei der örtlich zuständigen Bildungsdirektion einzubringen und im Falle der Zuständigkeit des Bundesministers gemäß Abs. 2 unter Anschluss einer Stellungnahme der Bildungsdirektion dem zuständigen Bundesminister vorzulegen. Ansuchen und Anträge in Angelegenheiten der in Abs. 2 lit. a genannten Schulen sind unmittelbar beim zuständigen Bundesminister einzubringen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2014)
(5) Die Zuständigkeit für die im Rahmen der gewährten Subventionen zum Personalaufwand zu erfolgende Zuweisung der einzelnen Lehrer (§ 19 Abs. 1) richtet sich nach den für die Zuweisung von Lehrern an gleichartigen öffentlichen Schulen geltenden Zuständigkeitsbestimmungen.
(6) Im übrigen richtet sich die Zuständigkeit zur Schulaufsicht und in den Angelegenheiten, die in gleicher Weise öffentliche und private Schulen betreffen, nach den allgemeinen schulrechtlichen Vorschriften.
Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
Im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Privatschulen, deren Errichtung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis genommen oder genehmigt worden ist, gelten als im Sinne dieses Bundesgesetzes errichtet. Ebenso bleiben die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgesprochenen Verleihungen des Öffentlichkeitsrechtes aufrecht. Im übrigen finden auf diese Schulen und Schülerheime die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung.
(1) Folgende Schulen sind abweichend von den Bestimmungen des § 9 berechtigt, weiterhin ihre nachstehend angeführte Bezeichnung zu führen:
(2) Die im Abs. 1 genannten Schulen gelten als mit dem Öffentlichkeitsrecht im Sinne dieses Bundesgesetzes ausgestattet.
(1) Bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bund an Privatschulen gewährte Subventionen zum Personalaufwand, die in diesem Zeitpunkt noch aufrecht sind, sowie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verträge über die Subventionierung von Privatschulen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Diese Subventionen sind jedoch auf Subventionen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.
(2) Für das Öffentliche Gymnasium der Stiftung „Theresianische Akademie“ in Wien hat der Bund als Subvention weiterhin den gesamten Personalaufwand für Lehrer einschließlich des Direktors durch Zuweisung von Bundeslehrern oder Bundesvertragslehrern an diese Schule unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 21 Abs. 3 zweiter Satz zu gewähren.
(3) Bei Führung einer privaten Hauptschule als private Neue Mittelschule ist vom Fortbestand der Schule auszugehen. Für diese private Hauptschule bestehende Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die private Neue Mittelschule. Gleiches gilt für die Überleitung der privaten Hauptschule oder der privaten Neuen Mittelschule in eine private Mittelschule.
(4) Bei Führung
(5) Bei der Errichtung von Schulclustern durch die Schulerhalter bleibt der Bestand der einzelnen Schulen schulrechtlich unberührt. § 11 Abs. 2 lit. b gilt für die Leiterin oder den Leiter eines Schulclusters mit der Maßgabe, dass sie bzw. er die Lehrbefähigung für die Schulart einer der am Schulcluster beteiligten Schulen besitzt.
(6) § 128d SchOG ist sinngemäß auf die vom Verein „Wiener Sängerknaben“ erhaltene Privatschule ab der 5. Schulstufe anwendbar. § 128d Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 Z 3 SchOG sind keine zwingenden Errichtungsvoraussetzungen.
Die zuständige Schulbehörde kann auf Antrag des jeweiligen Schulerhalters für am 31. August 2018 in Verwendung stehende Leiterinnen und Leiter bzw. Lehrerinnen und Lehrer vom Erfordernis des Nachweises der Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache (§ 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 4) Nachsicht erteilen, wenn öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen. Solche Nachsichterteilungen sind auf längstens vier Jahre zu befristen.
(1) Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes treten alle das Privatschulwesen (§ 1) regelnden Vorschriften außer Kraft.
(2) Im Sinne des Abs. 1 treten insbesondere folgende Vorschriften außer Kraft:
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. November 1962 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 4, § 2a, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, 4 und 5, § 14 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und 4, § 29 Abs. 1 sowie § 30 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 448/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001 treten wie folgt in Kraft:
(4) § 14 Abs. 2 lit. b, § 23 Abs. 2 und 4 sowie § 30 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) § 19 Abs. 1 lit. b, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 3 und § 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(6) § 23 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
(8) § 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
(9) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
(10) § 5 Abs. 1 und 4, § 27 Abs. 5, § 27a sowie § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft.
(11) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(12) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(13) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2020 treten wie folgt in Kraft:
(14) § 5 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022 treten rückwirkend mit 30. Juni 2022 in Kraft.
(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2025 treten in Kraft:
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
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