Satzungen des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
10009258Treaty11.08.1961Originalquelle öffnen →
05.05.1961
zum Inkraftreten vgl. Art. 15
(Übersetzung)
SATZUNGEN DES INTERNATIONALEN STUDIENZENTRUMS FÜR DIE ERHALTUNG UND RESTAURIERUNG VON KULTURGUT
StF: BGBl. Nr. 202/1961 (NR: GP IX RV 266 AB 276 S. 44. BR: S. 167.)
*Ägypten 202/1961 *Algerien 365/1973 *Angola 380/1994 *Äthiopien 614/1986 *Australien 530/1975 *Belgien 202/1961 *Benin 614/1986 *Brasilien 150/1967 *Bulgarien 202/1961 *Burkina Faso 203/1990 *Chile 614/1986 *Dänemark 365/1973 *Deutschland/BRD 150/1967 *Dominikanische R 202/1961 *Finnland 614/1986 *Frankreich 150/1967 *Gabun 202/1961 *Ghana 202/1961 *Griechenland 203/1990 *Guatemala 614/1986 *Guinea 150/1967 *Haiti 380/1994 *Honduras 150/1967 *Indien 150/1967 *Iran 365/1973 *Israel 202/1961 *Italien 202/1961 *Japan 371/1969 *Jordanien 202/1961 *Jugoslawien 202/1961 *Kambodscha 150/1967 *Kanada 614/1986 *Kolumbien 365/1973 *Korea/DVR 203/1990 *Kroatien 380/1994 *Kuba 365/1973 *Kuwait 150/1967 *Libanon 202/1961 *Libyen 202/1961 *Litauen 380/1994 *Luxemburg 614/1986 *Madagaskar 150/1967 *Malaysia 150/1967 *Mali 203/1990 *Malta 150/1967 *Marokko 202/1961 *Mexiko 150/1967 *Nicaragua 365/1973 *Niederlande 202/1961 *Nigeria 150/1967 *Nordmazedonien 380/1994 *Norwegen 614/1986 *Pakistan 150/1967 *Paraguay 530/1975 *Peru 150/1967 *Polen 202/1961 *Portugal 371/1969 *Rumänien 202/1961 *Schweiz 202/1961 *Simbabwe 380/1994 *Somalia 614/1986 *Spanien 202/1961 *Sri Lanka 202/1961 *Sudan 202/1961 *Thailand 371/1969 *UdSSR 380/1994 *Ungarn 380/1994 *USA 160/1971 *Venezuela 380/1994 *Vereinigtes Königreich 371/1969 *Vietnam 365/1973 *Zypern 150/1967
Nachdem die Satzungen des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut, welche also lauten: ....
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Satzungen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesen Satzungen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 5. Mai 1961.
Gemäß Artikel 2 dieser Satzungen wurde die österreichische Ratifikationsurkunde am 22. Juni 1961 beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt. Nach Mitteilung des Generaldirektors der UNESCO haben folgende Staaten eine offizielle Beitrittserklärung übermittelt:
Belgien, Bulgarien, Ceylon, Dominikanische Republik, Gabon, Ghana, Israel, Italien, Jordanien, Jugoslawien, Libanon, Libyen, Marokko, Niederlande, Polen, Rumänien, Schweiz, Spanien, Sudan, Vereinigte Arabische Republik.
Zum Inkraftreten vgl. Art. 15
Das „Internationale Studienzentrum für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut“, im nachstehenden „das Zentrum“ genannt, übt folgende Funktionen aus:
Zum Inkraftreten vgl. Art. 15
Die Mitglieder des Zentrums setzen sich aus jenen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zusammen, die dem Generaldirektor der Organisation eine offizielle Beitrittserklärung übersenden.
Zum Inkraftreten vgl. Art. 15
Folgende Institutionen kommen als assoziierte Mitglieder des Zentrums in Betracht:
Zum Inkraftreten vgl. Art. 15
Das Zentrum umfaßt:
Zum Inkraftreten vgl. Art. 15
Die Generalversammlung setzt sich aus den Delegierten der dem Zentrum angehörenden Staaten zusammen, von denen jeder durch einen Delegierten vertreten ist.
Diese Delegierten sollten aus den höchstqualifizierten Fachexperten, die mit der Erhaltung von Kulturgut befaßt sind, ausgewählt und vorzugsweise leitende Beamte der für den Schutz von Kulturgut zuständigen Regierungsstellen in dem betreffenden Mitgliedstaat sein.
Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur sowie die assoziierten Mitglieder können bei den Tagungen der Generalversammlung durch Beobachter vertreten werden; diese sind zwar berechtigt, Vorschläge einzubringen, dürfen jedoch an Abstimmungen nicht teilnehmen.
Die Generalversammlung tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie kann vom Rat auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen werden. Soferne die Generalversammlung oder der Rat nichts anderes beschließen, tritt die Generalversammlung in Rom zusammen.
Die Generalversammlung wählt zu Beginn jeder ordentlichen Tagung ihren Vorsitzenden. Sie beschließt ihre Verfahrensordnung selbst.
Zum Inkraftreten vgl. Art. 15
Die Funktionen der Generalversammlung sind:
Zum Inkraftreten vgl. Art. 15
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 12, Abs. 3, setzt sich der Rat aus neun Mitgliedern zusammen, von denen fünf von der Generalversammlung gewählt werden; die übrigen vier Mitglieder sind folgende:
ein Vertreter des Generaldirektors der UNESCO;
ein Vertreter der italienischen Regierung;
der Direktor des Laboratoire Central des Musees, Belgien;
der Direktor des Istituto Centrale del Restauro, Rom.
An den Sitzungen des Rates nehmen je ein Vertreter des Internationalen Rates der Museen, ein Vertreter des Internationalen Denkmalkomitees sowie ein Vertreter jeder anderen, vom Rat namhaft gemachten Institution als Berater teil.
Abgesehen davon, daß sie nicht stimmberechtigt sind, nehmen sie an den Arbeiten und den Besprechungen des Rates teil und sind hiebei den Vollmitgliedern gleichgestellt.
Die von der Generalversammlung zu wählenden Mitglieder sind aus der Reihe der bestqualifizierten Experten auszuwählen, die mit der Erhaltung von Kulturgut und ähnlichen wissenschaftlichen Arbeiten befaßt sind.
Die von der Generalversammlung gewählten Mitglieder müssen durchwegs verschiedener Staatsangehörigkeit sein. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und können unmittelbar nach Ablauf derselben wiedergewählt werden.
Der Rat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Rat beschließt seine Verfahrensordnung selbst.
Zum Inkraftreten vgl. Art. 15
Die Funktionen des Rates sind:
Zum Inkraftreten vgl. Art. 15
Der Rat kann entsprechend seiner Verfahrensordnung Fachleute zu Korrespondenten bestellen, die hinsichtlich aller in ihr Fachgebiet fallenden Fragen zu Rate gezogen werden können.
Zum Inkraftreten vgl. Art. 15
Das Sekretariat besteht aus dem Direktor und dem für das Zentrum erforderlichen Personal.
Der Direktor wird auf Vorschlag des Rates von der Generalversammlung bestellt. Tritt in der Zeit zwischen den einzelnen Generalversammlungen eine Vakanz ein, dann wird die Besetzung vom Rat vorbehaltlich der Bestätigung durch die Generalversammlung vorgenommen, welche auch die Amtszeit bestimmt.
Die Mitarbeiter des Direktors werden auf Vorschlag desselben vom Rat bestellt. Tritt in der zwischen den Tagungen des Rates liegenden Zeit eine Vakanz ein, dann wird die Besetzung vom Direktor vorbehaltlich der Bestätigung durch den Rat vorgenommen, welcher auch die Amtszeit bestimmt. Der Direktor und seine Mitarbeiter müssen auf verschiedenen Fachgebieten Spezialisten sein; sie dürfen nicht die gleiche Staatsbürgerschaft besitzen.
Die übrigen Mitglieder des Sekretariats werden vom Direktor bestellt.
Der Direktor und das Personal dürfen in Ausübung ihrer Pflichten von einer Regierung oder einer Stelle außerhalb des Zentrums weder Weisungen anfordern noch solche entgegennehmen.
Zum Inkraftreten vgl. Art. 15
Das Zentrum nimmt auf dem Hoheitsgebiet jedes seiner Mitglieder die rechtliche Stellung ein, der es für die Erreichung seiner Ziele und die Ausübung seiner Funktionen bedarf.
Das Zentrum darf Geschenke oder Legate annehmen.
Zum Inkraftreten vgl. Art. 15
Für die ersten zwei Jahre betragen die Jahresbeiträge der Mitglieder 1% ihres Beitrages zur UNESCO für das Jahr 1957. Der Beitrag der UNESCO beträgt für jedes der ersten vier Jahre mindestens 12.000 US-Dollar.
Bis zur ersten Sitzung der Generalversammlung, die spätestens innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Satzungen stattfinden muß, werden die der Generalversammlung und dem Rat übertragenen Funktionen von einem Interimsrat ausgeübt, der sich zusammensetzt aus:
einem Vertreter des Generaldirektors der UNESCO,
einem Vertreter der italienischen Regierung,
dem Direktor des Laboratoire Central des Musees, Belgien, dem Direktor des Istituto Centrale del Restauro, Rom, und einem fünften Mitglied, das vom Generaldirektor der UNESCO
ernannt wird.
Der Interimsrat beruft die erste Generalversammlung ein.
Zum Inkraftreten vgl. Art. 15
Abänderungen der vorliegenden Satzungen sind von der Generalversammlung mit Einstimmigkeit der anwesenden abstimmenden Mitglieder zu beschließen.
Abänderungsvorschläge sind allen Mitgliedern und der UNESCO sechs Monate vor der Tagung der Generalversammlung, auf deren Tagesordnung sie gesetzt werden sollen, bekanntzugeben. Vorschläge für Abänderungen dieser Abänderungen sind drei Monate vor der Tagung der Generalversammlung bekanntzugeben.
Zum Inkraftreten vgl. Art. 15
Jedes Mitglied kann jederzeit nach Ablauf eines Zeitraumes von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt seines Beitrittes sein Ausscheiden aus dem Zentrum anzeigen. Eine derartige Kündigung tritt ein Jahr nach dem Tage, an dem sie dem Generaldirektor der UNESCO mitgeteilt wurde, unter der Voraussetzung in Kraft, daß das betreffende Mitglied zu diesem Zeitpunkt seine Beiträge für sämtliche Jahre, in denen es dem Zentrum angehörte, einschließlich des Rechnungsjahres, das auf den Zeitpunkt der Kündigung folgt, bezahlt hat. Der Generaldirektor der UNESCO hat alle Mitglieder des Zentrums und den Direktor von dieser Kündigung in Kenntnis zu setzen.
Die vorliegenden Satzungen treten in Kraft, sobald fünf Staaten Mitglieder des Zentrums geworden sind.
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