Internationales Institut für Kältetechnik
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01.12.1954
(Übersetzung)
INTERNATIONALES ABKOMMEN, BETREFFEND DAS INTERNATIONALE INSTITUT FÜR KÄLTETECHNIK.
StF: BGBl. Nr. 110/1961
Englisch, Französisch
*Ägypten 110/1995 *Algerien 110/1995 *Argentinien 110/1961, 110/1995 *Australien 110/1961, 110/1995 *Belgien 110/1961, 110/1995 *Benin 110/1995 *Brasilien 110/1961, 110/1995 *Bulgarien 110/1995 *BurkinaFaso 110/1995 *China 110/1995 *Côte d’Ivoire 110/1995 *Dänemark 110/1961, 110/1995 *Deutschland 110/1995 *Deutschland/BRD 110/1961 *Finnland 110/1961, 110/1995 *Frankreich 110/1961, 110/1995 *Gabun 110/1995 *Griechenland 110/1961, 110/1995 *Guinea 110/1995 *Indien 110/1995 *Indonesien 110/1961 *Irland 110/1995 *Israel 110/1961, 110/1995 *Italien 110/1961,110/1995 *Japan 110/1961, 110/1995 *Jordanien 110/1995 *Jugoslawien 110/1961 *Jugoslawien/BR 110/1995 *Kamerun 110/1995 *Kanada 110/1961, 110/1995 *Kuba 110/1995 *Libanon 110/1995 *Madagaskar 110/1961, 110/1995 *Mali 110/1995 *Malta 110/1995 *Marokko 110/1961, 110/1995 *Mauretanien 110/1961 *Neuseeland 110/1961, 110/1995 *Niederlande 110/1961, 110/1995 *Niger 110/1995 *Norwegen 110/1961, 110/1995 *Pakistan 110/1961 *Polen 110/1961, 110/1995 *Portugal 110/1961, 110/1995 *Rumänien 110/1961, 110/1995 *Russische F 110/1995 *Schweden 110/1961, 110/1995 *Schweiz 110/1961, 110/1995 *Senegal 110/1961, 110/1995 *Slowakei 110/1995 *Spanien 110/1961, 110/1995 *Südafrika 110/1995 *Sudan 110/1961, 110/1995 *Togo 110/1995 *Tschad 110/1961, 110/1995 *Tschechische R 110/1995 *Tschechoslowakei 110/1961 *Tunesien 110/1995 *Türkei 110/1995 *UdSSR 110/1961 *Ungarn 110/1961, 110/1995 *USA 110/1961, 110/1995 *Vereinigtes Königreich 110/1961,110/1995 *Vietnam 110/1961, 110/1995 *Zentralafrikanische R 110/1961, 110/1995
Der Bundespräsident erklärt den Beitritt der Republik Österreich zum Internationalen Abkommen, betreffend das Internationale Institut für Kältetechnik, vom 1. Dezember 1954, welches also lautet: ....
und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 31. Oktober 1959.
Österreich hat seine Beitrittsurkunde am 22. Dezember 1959 bei der Französischen Regierung hinterlegt.
Gemäß Artikel XXVI Abs. 2 hat die Generalversammlung bei ihrer ordentlichen Tagung am 22. August 1959 die ordentlichen Jahresbeiträge ab 1. Jänner 1960 neu festgesetzt:
Nach einer Mitteilung des französischen Außenministeriums haben folgende Staaten das Abkommen ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten:
Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich (einschließlich der algerischen Departements), Griechenland, Indonesien, Israel, Italien, Japan, Jugoslawien, Kanada, Madagaskar, Marokko, Mauretanien, Niederlande, Norwegen, Neuseeland, Pakistan, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Senegal, Spanien, Sudan, Tschad, Tschechoslowakei, Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Viet-Nam und Zentralafrikanische Republik.
Die Regierungen der Mitgliedstaaten des Internationalen Instituts für Kältetechnik haben, ausgehend von der Überlegung,
daß die Wissenschaft der Tieftemperaturen sich ständig weiter entwickelt und damit neue Möglichkeiten für den Fortschritt und den Wohlstand der Menschheit eröffnet werden,
daß die Verwendungsmöglichkeit künstlicher Kälte neue Anwendungsgebiete gefunden hat,
daß der Austausch von leicht verderblichen Lebensmitteln unter den Völkern der Erde zunimmt und dadurch eine wirksamere zwischenstaatliche Zusammenarbeit in den Fragen der Ernährung gestattet und zu diesem Zwecke eine erweiterte Anwendung kältetechnischer Mittel für die Behandlung und Aufbewahrung solcher Lebensmittel notwendig geworden ist,
daß angesichts der Tatsache, daß die Konvention vom 21. Juni 1920 mit ihren Abänderungen vom 31. Mai 1937, durch welche das Internationale Institut für Kältetechnik geschaffen wurde, nicht mehr zur Gänze den neuen wissenschaftlichen und technischen Erfordernissen entspricht, wie sie sich aus dieser Lage beziehungsweise den heutigen wirtschaftlichen Bedingungen ergeben,
folgendes vereinbart:
Die Vertragschließenden Staaten haben beschlossen, zum Zwecke des Studiums der wissenschaftlichen und technischen Probleme, die mit dem Kühlwesen und der Entwicklung der Anwendungsmöglichkeiten der Kältetechnik zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschheit zusammenhängen, engstens zusammenzuarbeiten.
Sie verpflichten sich zu diesem Zwecke, das Internationale Institut für Kältetechnik, im folgenden „Institut“ genannt, mit dem Sitz in Paris zu erhalten und zu unterstützen.
Das Institut hat mit Rücksicht auf alle Fragen des Studiums, der Produktion und der Verwendung von technischer Kälte auf internationalem Gebiet folgende Ziele:
Dem Institut gehören als Mitgliedstaaten, welche die Rechte genießen und den Pflichten unterworfen sind, wie sie in diesem Abkommen festgelegt sind, an:
Um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, an den Arbeiten des Instituts entsprechend dem Ausmaß ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit und des Interesses, das sie an den Problemen des Kältewesens besitzen, teilzunehmen, sind sechs Kategorien von Mitgliedstaaten vorgesehen. Diese Kategorien unterscheiden sich untereinander hauptsächlich durch die Höhe des finanziellen Beitrages, die Zahl der Stimmen und die Zahl der kostenlos zur Verfügung gestellten Veröffentlichungen.
Jeder Mitgliedstaat entscheidet selbst über die Kategorie, in die er eingeteilt zu werden wünscht.
Jeder Mitgliedstaat hat das Recht, unter Einhaltung einer mindestens einjährigen Kündigungsfrist aus dem Institut auszutreten oder in eine niedrigere Kategorie eingereiht zu werden. Ein Übertritt in eine höhere Kategorie kann nach Aufzahlung des entsprechenden Beitragszuschlags jederzeit erfolgen.
Die Mitgliedstaaten können sich auf eigene Verantwortung hinsichtlich aller oder einiger ihrer Rechte oder Pflichten gegenüber dem Institut durch eine geeignete Vereinigung oder Organisation vertreten lassen.
Jeder Mitgliedstaat wird bestrebt sein, die wichtigsten wissenschaftlichen, technischen, kulturellen oder beruflichen Körperschaften, die an den Fragen der Kältetechnik interessiert sind, mit den Arbeiten des Instituts in Verbindung zu bringen.
Personen, die eine hervorragende Stellung in der Wissenschaft und Industrie der Kältetechnik eingenommen haben oder sich in wohltätiger Form dem Institut gegenüber erwiesen, können in Ausnahmsfällen über Beschluß des Exekutivkomitees den Titel eines „Ehrenmitgliedes“ des Instituts erhalten.
Qualifizierte Personen, Firmen oder Institute, die an der Entwicklung der Kältewissenschaft und -industrie beteiligt sind und einen regelmäßigen Beitrag zahlen, dessen Höhe und Zahlungsweise vom Leitungsausschuß festgelegt wird, können auf Grund eines Beschlusses dieses Ausschusses zu „Außerordentlichen Mitgliedern“ des Instituts ernannt werden.
Außerordentliche Mitglieder sind gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Vorschriften zu diesem Abkommen berechtigt, die Zeitschriften des Instituts zu beziehen, an der Arbeit der Kommissionen und Kongresse teilzunehmen und die Bibliothek des Instituts zu benützen.
Das Institut steht unter der Leitung und Kontrolle der Generalversammlung.
Die Generalversammlung hat insbesondere folgende Befugnisse:
Die Generalversammlung setzt sich aus den Vertretern zusammen, die von den Mitgliedstaaten oder von für diese handelnden Organisationen beziehungsweise Vereinigungen ernannt werden.
Die Anzahl der Vertreter jedes Mitgliedstaates wird wie folgt festgesetzt:
6 für Kategorie 1
5 für Kategorie 2
4 für Kategorie 3
3 für Kategorie 4
2 für Kategorie 5
1 für Kategorie 6
Vertreter, die an der Teilnahme einer Sitzung verhindert sind, können einen Stellvertreter unter ihren Kollegen bei der Generalversammlung ernennen.
Alle vier Jahre findet eine Ordentliche Tagung der Generalversammlung statt. Sie tritt zudem zu einer Außerordentlichen Tagung zusammen, wenn dies von ihr selbst beschlossen oder vom Exekutivkomitee verlangt wird.
Die Generalversammlung faßt ihre Entschließungen mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Delegierten oder deren Stellvertreter. Für die Wahl ihres Präsidenten, für die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Exekutivkomitees und für die Wahl der Mitglieder des Technischen Rates genügt jedoch die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten oder deren Stellvertreter; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Der Direktor ist ex offo Sekretär der Generalversammlung.
Die Ordentliche Tagung der Generalversammlung beginnt mit der Wahl des Präsidenten.
Derselbe Präsident kann nicht für mehr als zwei aufeinanderfolgende Tagungen gewählt werden.
Bei Verhinderung des Präsidenten wird seine Stelle vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten des Exekutivkomitees eingenommen.
Der Präsident der Generalversammlung wird zu den Sitzungen des Exekutivkomitees, des Technischen Rates und des Leitungsausschusses eingeladen und nimmt an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Die Exekutivgewalt des Instituts ist dem Exekutivkomitee übertragen.
Das Exekutivkomitee setzt sich aus den Vertretern zusammen, die von den Mitgliedstaaten oder von geeigneten Organisationen und Vereinigungen ernannt werden, und zwar ein Vertreter pro Mitgliedstaat.
Jeder Mitgliedstaat oder jede geeignete Vereinigung oder Organisation kann auch einen Ersatzmann für den Vertreter ernennen.
Jeder Delegierte im Exekutivkomitee hat so viele Stimmen, als der Mitgliedstaat, den er vertritt, Vertreter bei der Generalversammlung hat.
Der Präsident der Generalversammlung, der Präsident und die Vizepräsidenten des Technischen Rates und die Präsidenten der Kommissionen werden zu den Sitzungen des Exekutivkomitees eingeladen und nehmen an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Das Exekutivkomitee hält jährlich eine Sitzung ab. Außerordentliche Sitzungen werden auf Vorschlag des Präsidenten oder über Ersuchen des Leitungsausschusses einberufen.
Das Exekutivkomitee faßt seine Entschließungen mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Vertreter oder deren Ersatzmänner. Falls die Wahl des Direktors in zwei Wahlgängen nicht erreicht werden konnte, genügt die einfache Stimmenmehrheit. Für alle übrigen in die Zuständigkeit des Exekutivkomitees fallenden Wahlen genügt einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Der Direktor ist ex offo Sekretär des Exekutivkomitees.
Im Bedarfsfalle setzt das Exekutivkomitee seine eigene Geschäftsordnung im Rahmen dieses Abkommens und der Allgemeinen Vorschriften fest.
Der Präsident des Exekutivkomitees und die drei bis sechs Vizepräsidenten werden bei den Ordentlichen Tagungen der Generalversammlung gewählt.
Der Präsident und die Vizepräsidenten können nicht mehr als zweimal hintereinander für dieselbe Funktion gewählt werden.
Für den Fall, daß der Präsident oder ein Vizepräsident seine Funktion als Vertreter beim Exekutivkomitee beendet oder während der vierjährigen Amtsperiode zurücktritt, so bestellt das Exekutivkomitee bei seiner nächstfolgenden Sitzung einen Nachfolger, dessen Befugnisse mit dem Ende der jeweils laufenden vierjährigen Amtsperiode erlöschen.
Der Präsident und die Vizepräsidenten des Exekutivkomitees werden zu den Sitzungen des Technischen Rates eingeladen und nehmen an diesen Sitzungen mit beratenden Stimmen teil.
Der Leitungsausschuß hat die Aufgabe, in der Zeit zwischen den Sitzungen des Exekutivkomitees und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Generalversammlung und des Exekutivkomitees die Arbeit des Instituts zu überwachen und insbesondere die finanziellen Angelegenheiten zu überprüfen sowie das Jahresbudget dem Exekutivkomitee vorzulegen.
Der Leitungsausschuß besteht aus dem Präsidenten des Exekutivkomitees, der ex offo Präsident des Leitungsausschusses ist, aus drei für die Dauer von vier Jahren vom Exekutivkomitee gewählten Mitgliedern und aus drei für die Dauer von vier Jahren vom Technischen Rat gewählten Mitgliedern. Diese sechs Mitglieder können nicht mehr als zweimal hintereinander für dieselbe Funktion gewählt werden.
Der Leitungsausschuß tritt über Initiative des Präsidenten, mindestens jedoch dreimal im Jahr, zusammen.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet.
Der Direktor ist ex offo Sekretär des Leitungsausschusses.
Im Bedarfsfalle setzt der Leitungsausschuß seine eigene Geschäftsordnung fest, die dem Exekutivkomitee zur Genehmigung vorzulegen ist.
Die technischen und wissenschaftlichen Angelegenheiten innerhalb des Aufgabenbereichs des Instituts werden vom Technischen Rat und den Kommissionen studiert.
Der Technische Rat besteht aus einem Präsidenten, einem bis drei Vizepräsidenten und den Präsidenten und Vizepräsidenten der Kommissionen. Die Funktion des Präsidenten des Technischen Rates ist gleichzeitig mit der des Präsidenten oder Vizepräsidenten einer der Kommissionen unvereinbar.
Die Mitglieder des Technischen Rates sind berechtigt, sich bei Verhinderung an den Sitzungen durch einen bevollmächtigten Kollegen vertreten zu lassen.
Der Präsident der Generalversammlung und der Präsident und die Vizepräsidenten des Exekutivkomitees werden zu den Sitzungen des Technischen Rates eingeladen und nehmen an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Der Präsident und die Vizepräsidenten des Technischen Rates werden alle vier Jahre von der Generalversammlung bei deren Ordentlicher Tagung auf Grund eines Vorschlags des zurücktretenden Technischen Rates gewählt. Die Mitglieder des Technischen Rates können nicht mehr als zweimal hintereinander für dieselbe Funktion gewählt werden.
In der Zeit zwischen den Tagungen der Generalversammlung wählt das Exekutivkomitee Mitglieder an Stelle jener, die zurückgetreten oder verhindert sind; die Funktionsdauer der auf diese Weise neu gewählten Mitglieder endet gleichzeitig mit der der übrigen.
Der Technische Rat tritt normalerweise einmal im Jahr zusammen. Weitere Sitzungen können von seinem Präsidenten oder über Verlangen eines Drittels der Mitglieder einberufen werden.
Die Entschließungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit aller anwesenden Mitglieder gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Direktor ist ex offo Sekretär des Technischen Rates.
Im Bedarfsfalle setzt der Technische Rat seine eigene Geschäftsordnung im Rahmen dieses Abkommens und der Allgemeinen Vorschriften fest.
Die Anzahl der Kommissionen und ihre Befugnisse werden in den Allgemeinen Vorschriften festgelegt.
Jede Kommission hat einen Präsidenten, einen oder mehrere Vizepräsidenten und einen oder mehrere Sekretäre.
Der Präsident und die Vizepräsidenten werden von der Generalversammlung bei deren Ordentlicher Tagung gewählt. Sie können nicht mehr als zweimal hintereinander für dieselbe Funktion gewählt werden.
Wenn weder der Präsident noch einer der Vizepräsidenten einer Kommission dem Staate angehören, auf dessen Gebiet der nächste Internationale Kongreß stattfindet, so kann vom Exekutivkomitee über Vorschlag des betreffenden Staates ein zusätzlicher Vizepräsident ernannt werden; seine Aufgaben enden mit dem Abschluß des Kongresses.
Die übrigen Mitglieder der Kommissionen werden unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten ergangenen Empfehlungen vom Technischen Rat auf Grund von Vorschlägen der Präsidenten der Kommissionen ernannt. Dieser Rat kann seinen Präsidenten bevollmächtigen, die Ernennungen in der Zeit zwischen den Tagungen durchzuführen.
Die Sekretäre werden vom Technischen Rat auf Grund von Vorschlägen der Präsidenten der Kommissionen ernannt. Dieser Rat kann seinen Präsidenten bevollmächtigen, die Ernennungen in der Zeit zwischen den Tagungen durchzuführen.
Jedes Mitglied einer Kommission, das innerhalb zweier aufeinanderfolgender Jahre weder an den Sitzungen teilgenommen noch im Korrespondenzweg an den Arbeiten der Kommission mitgewirkt hat, wird als zurückgetreten angesehen.
Es können Arbeitsgruppen gebildet werden, um an der Lösung gewisser Probleme zu arbeiten, die für das Institut von Interesse sind.
Das Institut steht unter der Führung eines Direktors, dem beamtete Funktionäre und Hilfspersonal zur Seite stehen.
Der Direktor wird in geheimer Wahl vom Exekutivkomitee gewählt. Seine Pflichten und Befugnisse sind in den Allgemeinen Vorschriften niedergelegt.
Der Direktor ist ex offo Sekretär der Generalversammlung, des Exekutivkomitees, des Leitungsausschusses und des Technischen Rates.
Die beamteten Funktionäre und das Hilfspersonal werden vom Direktor ernannt und entlassen. Ihre Rechte und Pflichten sind in den Allgemeinen Vorschriften niedergelegt.
Die Ernennung von beamteten Funktionären ist jedoch erst nach erfolgter Bestätigung durch den Leitungsausschuß gültig.
Das Institut übernimmt die Verantwortung für die Organisation eines Internationalen Kongresses für Kältetechnik, der normalerweise alle vier Jahre stattfinden soll.
Das Programm wird vom Exekutivkomitee genehmigt. Die Organisationsarbeiten können einem oder mehreren Mitgliedstaaten übertragen werden.
Die Arbeiten des Technischen Rates und der Kommissionen sowie Informationen aller Art, die vom Institut gesammelt werden, bilden Gegenstand von periodischen Veröffentlichungen, die vom Institut in den offiziellen Sprachen herausgegeben werden.
Die Allgemeinen Vorschriften legen die Bedingungen fest, unter denen eine gewisse Anzahl von Exemplaren dieser Veröffentlichungen kostenlos an die Mitgliedstaaten abgegeben werden.
Das Institut kann sich auch jeder anderen Methode für die Verbreitung von Informationen bedienen, die für die Erfüllung seiner Aufgaben nützlich scheint.
Die für die Arbeiten des Instituts nötigen Ausgaben werden gedeckt:
Das Exekutivkomitee prüft bei seiner Ordentlichen Jahrestagung den Finanzbericht über das vergangene Jahr. Das Budget für das kommende Jahr wird vom Exekutivkomitee bei seiner Ordentlichen Jahrestagung genehmigt.
Das Exekutivkomitee kann den Leitungsausschuß bevollmächtigen, gewisse Änderungen im jeweils laufenden Budget vorzunehmen.
Kategorie
Jahresbeitrag in Goldfranken
1
.........................................
9600
2
.........................................
7200
3
.........................................
4800
4
.........................................
3200
5
.........................................
1600
6
.........................................
800
Alle vier Jahre kann die Generalversammlung bei ihrer Ordentlichen Tagung auf Grund von Anträgen, die im vorausgegangenen Jahr vom Exekutivkomitee genehmigt wurden, diese Beiträge mit einem höheren oder niedrigeren Koeffizienten versehen, um der Tätigkeit des Instituts oder der jeweiligen Wirtschaftslage Rechnung zu tragen.
Die neu festgesetzten Beiträge gelten für die nächstfolgenden vier Jahre.
Mitgliedstaaten, die mehr als zwei Jahre mit ihrer Beitragsleistung im Rückstand sind, verlieren die Vorrechte, die mit ihrer Mitgliedschaft verbunden sind, insbesondere ihr Stimmrecht, bis sie ihre finanziellen Verpflichtungen geregelt haben.
Das Institut stellt mit den Spezialorganisationen der Vereinten Nationen und den anderen internationalen Körperschaften jene Verbindungen her, die geeignet sind, in Form einer Zusammenarbeit den gemeinsamen Zielsetzungen sowie seinen eigenen zu dienen.
Das Institut genießt auf dem Gebiet jedes Mitgliedstaates jene Rechtsfähigkeit und jenen Status, die für die Ausübung seiner Funktionen und die Erreichung seiner Ziele notwendig sind, und zwar gemäß von Einzelabkommen, die mit den einzelnen Mitgliedstaaten vereinbart werden.
Die offiziellen Sprachen des Instituts sind Englisch und Französisch.
Abänderungen dieses Abkommens, die nicht die grundsätzlichen Zielsetzungen des Instituts berühren und keine Erweiterung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten mit sich bringen, werden nach Genehmigung durch die Generalversammlung wirksam.
Andere Abänderungen müssen nach Genehmigung durch die Generalversammlung den Mitgliedstaaten zur Ratifikation unterbreitet werden. Sie erlangen Rechtskraft, nachdem sie von zwei Drittel der Mitgliedstaaten ratifiziert wurden (nicht gerechnet die unter Artikel XXVII erwähnten Mitgliedstaaten), für diejenigen Staaten, welche die Ratifikation durchgeführt haben, und vom Zeitpunkt der jeweiligen Ratifikation für jene Staaten, die diese zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen.
In allen Fällen müssen die vorgeschlagenen Abänderungen spätestens sechs Monate vor ihrer Prüfung durch die Generalversammlung den Regierungen der Mitgliedstaaten vom Direktor übermittelt werden.
Dieses Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen, es sei denn, es wird gemäß den Bestimmungen des Artikels V gekündigt. Nach Ablauf dieser Frist wird es stillschweigend auf jeweils weitere vier Jahre verlängert.
Der französische und englische Text dieses Abkommens sind in gleicher Weise authentisch. Jede Streitfrage hinsichtlich der Auslegung dieses Abkommens wird entweder dem Internationalen Gerichtshof oder gemäß den von der Generalversammlung beschlossenen Bedingungen einem Schiedsgericht unterbreitet.
Dieses Abkommen steht den Mitgliedstaaten des Internationalen Instituts für Kältetechnik bis zum 1. Juni 1955 zur Unterzeichnung offen.
Dieses Abkommen wird ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt. Das Abkommen tritt für jeden Signatarstaat am Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
Zur Vermeidung jedweder Verzögerung der Durchführung vereinbaren die Signatarstaaten jedoch, dieses Abkommen provisorisch nach erfolgter Unterzeichnung anzuwenden, soweit dies ihre jeweiligen verfassungsrechtlichen und budgetären Vorschriften gestatten.
Zu Urkund dessen haben die nachstehenden Bevollmächtigten, deren Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden wurden, dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Paris,
am 1. Dezember 1954.
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