Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich
10009212Ordinance20.06.1939Originalquelle öffnen →
Verordnung ... (Anm.: gegenstandslos), wodurch Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, G. Bl. Nr. 543/1939, erlassen werden.
StF: GBlÖ Nr. 718/1939
Auf Grund des § 6, Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 543/1939, wird mit Zustimmung (Anm.: gegenstandslos) verordnet.
Zum Erlasse einer Kirchenbeitragsordnung im Sinne des § 1 des Gesetzes sind für ihren Bereich befugt:
Kirchenbeiträge können von den im § 1 dieser Verordnung bezeichneten kirchlichen Stellen nur für ihren gesamten Bereich festgesetzt und erhoben werden. Die Festsetzung und Erhebung von Kirchenbeiträgen für einzelne Pfarrverbände, beziehungsweise Kirchengemeinden ist daher unzulässig.
Jede Kirchenbeitragsordnung hat zu enthalten:
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes sind insbesondere außer Kraft getreten:
A. 1. die Gesetze vom 19. September 1898, R. G. Bl. Nr. 176, und vom 13. Juli 1921, B. G. Bl. Nr. 403;
B. § 20 des kaiserlichen Patentes vom 8. April 1861, R.G.Bl.Nr.41;
C. das Gesetz vom 31. Dezember 1894, R. G. Bl. Nr. 7/1895, nach Maßgabe des § 5, Abs. 2, Zahl 2, dieser Verordnung.
(1) Von den Vorschriften über die Tragung der kirchlichen Baulast (Bestreitung der Kosten der Herstellung und Erhaltung der katholischen Kirchen- und Pfründengebäude, der Beischaffung der Kirchenparamente, Einrichtung und Erfordernisse) sind mit dem Inkrafttreten des Gesetzes jene Bestimmungen außer Kraft getreten, die sich auf die Beitragspflicht des Pfründeninhabers, des öffentlichen Patronates und der Gemeinden (Pfarrlinge) beziehen. Die Kosten, die bisher auf Grund dieser Bestimmungen aufzubringen waren, sind durch die Einnahmen aus den Kirchenbeiträgen zu decken.
(2) Hiebei haben folgende Übergangsbestimmungen zu gelten:
(1) Soweit zur kirchlichen Baulast (Bestreitung der Kosten der Herstellung und Erhaltung der katholischen Kirchen- und Pfründengebäude, Beischaffung der Kirchenparamente, Einrichtung und Erfordernisse) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an außer dem Kirchenvermögen jemand anderer beizutragen hat, hat der betreffende kirchliche Rechtsträger (Kirche oder Pfründe) diese Ansprüche geltend zu machen. Für Ansprüche, die auf Privatrechtstiteln beruhen, steht der Rechtsweg und für Ansprüche, die auf noch zu Recht bestehenden öffentlich-rechtlichen Titeln (auf dem privaten Patronat) beruhen, der Verwaltungsweg offen. Ansprüche auf Deckung von Kosten durch die Einnahmen aus den Kirchenbeiträgen sind innerkirchlich geltend zu machen.
(2) Damit sind sämtliche bisherigen Vorschriften, die den Behörden der staatlichen Kultusverwaltung Verhandlungen und Entscheidungen in Angelegenheiten der kirchlichen Baulast (Bestreitung der Kosten der Herstellung und Erhaltung der katholischen Kirchen- und Pfründengebäude, Beischaffung der Kirchenparamente, Einrichtung und Erfordernisse) auftragen, mit dem Inkrafttreten des Gesetzes außer Kraft getreten. Sie finden nur mehr in den Fällen Anwendung, in denen Übergangsbestimmungen des § 5, Abs. 2, dieser Verordnung gelten.
Verpflichtungen zu Leistungen für kirchliche Zwecke, die sich aus dem allgemeinen Grund der Zugehörigkeit zu einer kirchlichen Gemeinde ergeben, beruhen nicht auf Privatrechtstiteln und sind mit dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgehoben, auch wenn sie nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Gegenstande haben.
Den im Gesetz genannten Kirchen können für eine Übergangszeit freiwillige Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln ohne Bestehen einer Rechtsverpflichtung in angemessenem Umfange gewährt werden. Mit Rücksicht darauf, daß die evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses (Österreichische evangelische Landeskirche) und die altkatholische Kirche bisher ihren Personalbedarf weitgehend durch Erhebung von Beiträgen gedeckt haben, sind sie bis zum 31. August 1939 berechtigt, von ihren Mitgliedern wie bisher Beiträge zu erheben.
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