Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten
10009176Äußere Rechtsverhältnisse der IsraelitenFederal Act15.04.1890Originalquelle öffnen →
Gesetz vom 21. März 1890, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft.
StF: RGBl. Nr. 57/1890
Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich zur Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft folgende Bestimmungen zu erlassen:
Erfassungsstichtag: 1.5.2001
Die Israelitische Religionsgesellschaft in Österreich ist eine anerkannte Religionsgesellschaft im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die Israelitische Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbstständig. Sie ist in Bekenntnis und Lehre frei und hat das Recht der öffentlichen Religionsausübung.
Die im Rahmen der inneren Angelegenheiten erstellte Verfassung der israelitischen Religionsgesellschaft hat folgende Angaben zu enthalten, um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicher zu stellen:
Der Religionsgesellschaft obliegen insbesondere
(1) Kultusgemeinden sind selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie haben für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen zu sorgen.
(2) Die Kultusgemeinden können zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben Einrichtungen gründen, führen oder bestehende Einrichtungen zu solchen der Kultusgemeinde erklären. Sie sind religionsgesellschaftliche Oberbehörde im Sinne des Privatschulgesetzes. Gemeinsame Einrichtungen mehrerer Kultusgemeinden können nur im allseitigen Einvernehmen gegründet werden.
(3) Kultusgemeinden können nur gegründet werden, wenn deren Bestand und wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gesichert ist.
(4) Jede Kultusgemeinde hat sich ein Statut zu geben, welches folgende Angaben zu enthalten hat um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicher zu stellen:
(5) Bei Auflösung einer Kultusgemeinde haben die zuletzt tätigen Organe im Einvernehmen mit der Religionsgesellschaft über das Vermögen zu bestimmen, wobei gottesdienstliche Einrichtungen gegen die Entscheidung der zuständigen religionsgesellschaftlichen Oberbehörde ihrer Widmung nicht entzogen werden dürfen.
(1) Die israelitische Religionsgesellschaft hat das Recht, einen Namen im Rahmen der in § 3 Z 1 genannten Grenzen zu wählen.
(2) Die Namen der Religionsgesellschaft und der Kultusgemeinden sowie alle daraus abgeleiteten Begriffe dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft oder Kultusgemeinde verwendet werden.
(3) Bezeichnungen, die geeignet sind gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu einzelnen Einrichtungen der Religionsgesellschaft, einer Kultusgemeinde oder ähnlicher Institutionen außerhalb Österreichs herzustellen dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft verwendet werden.
(4) Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen haben die Religionsgesellschaft und jede betroffene Kultusgemeinde das Recht, einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Beendigung des rechtswidrigen Zustandes an den Bundesminister zu stellen, wenn nicht strafgesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind. Über den Antrag ist binnen vier Wochen zu entscheiden.
(1) Die Religionsgesellschaft ist berechtigt, den Organen der Gesetzgebung und Verwaltung auf allen Ebenen Gutachten, Stellungnahmen, Berichte und Vorschläge über Angelegenheiten, die gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften im Allgemeinen und die Israelitische Religionsgesellschaft im Besonderen betreffen, zu übermitteln.
(2) Rechtsetzende Maßnahmen, die die äußeren Rechtsverhältnisse der Israelitischen Religionsgesellschaft betreffen, sind vor ihrer Vorlage, Verordnungen vor ihrer Erlassung, der Israelitischen Religionsgesellschaft unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.
(1) Die Religionsgesellschaft hat das Recht, ihre Mitglieder, die
(2) Die in Besorgung der Angelegenheiten des Abs. 1 tätigen Personen unterstehen in allen konfessionellen Belangen der Religionsgesellschaft, in allen anderen Angelegenheiten der jeweils zuständigen Leitung für die Einrichtung.
(3) Der für die Besorgung der Angelegenheiten nach Abs. 1 Z 1 erforderliche Sach- und Personalaufwand ist vom Bund zu tragen.
(1) Die Religionsgesellschaft hat das Recht, und die Pflicht Religionsunterricht an öffentlichen Schulen und an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen, mit Ausnahme berufsbildender Pflichtschulen, als Pflichtgegenstand zu erteilen, wenn mindestens drei Schüler einer Schule Mitglieder der Religionsgesellschaft sind. Der Religionsunterricht kann auch schulstandort- oder schulartenübergreifend durchgeführt werden.
(2) Die Lehrinhalte des Religionsunterrichts sind eine innere Angelegenheit der Religionsgesellschaft. Sie dürfen nicht im Widerspruch zu den Zielen der staatsbürgerlichen Erziehung stehen.
(3) Der Israelitischen Religionsgesellschaft und den Kultusgemeinden ist nach Maßgabe der einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften die Errichtung und Erhaltung privater Schulen gewährleistet.
(4) Die Israelitische Religionsgesellschaft und ihre Mitglieder sind berechtigt, Kinder und Jugendliche auch außerhalb der Schule durch alle traditionellen Bräuche zu führen und entsprechend den religiösen Geboten zu erziehen.
(1) Jüdischen Feiertagen und dem Schabbat wird der Schutz des Staates gewährleistet.
(2) Jüdische Feiertage sind:
Ihre Termine richten sich nach dem jüdischen Kalender. Sie beginnen, wie auch der Schabbat, 18 Minuten vor Sonnenuntergang am Vortag und dauern bis 60 Minuten nach Sonnenuntergang des betreffenden Tages.
(3) An den in Abs. 1 bezeichneten Tagen sind in der Nähe von Synagogen und sonstigen einer Israelitischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden alle vermeidbaren, Lärm erregenden Handlungen, die eine Beeinträchtigung der Feier zur Folge haben könnten, sowie öffentliche Versammlungen, Auf- und Umzüge untersagt.
Die Israelitische Religionsgesellschaft hat das Recht, gemäß ihren innerreligionsgesellschaftlichen Vorschriften Tauchbäder einzurichten und zu betreiben.
(1) Die Israelitische Religionsgesellschaft hat das Recht, in Österreich die Herstellung von Wein, Fleischprodukten und anderen Nahrungsmitteln gemäß ihren innerreligionsgesellschaftlichen Vorschriften zu organisieren.
(2) Bei der Verpflegung von Mitgliedern der Israelitischen Religionsgesellschaft beim Bundesheer, in Haftanstalten, öffentlichen Krankenanstalten, Versorgungs-, Pflege- oder ähnlichen Anstalten sowie öffentlichen Schulen ist auf die innerreligionsgesellschaftlichen Speisegebote Rücksicht zu nehmen.
Die Religionsgesellschaft und die Kultusgemeinden haben Funktionsträger, einschließlich religiöser, die durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit, Ordnung, Gesundheit und Moral oder die Rechte und Freiheiten anderer nachhaltig gefährden, ihrer Funktionen zu entheben.
(1) Die Republik Österreich erbringt der Israelitischen Religionsgesellschaft beginnend mit dem Jahr 2018 alljährlich folgende Leistungen:
(2) Die fortlaufende jährliche Zuwendung ist alljährlich in vier gleichen Teilbeträgen bis längstens 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November flüssigzumachen.
(3) Die Differenz der Zahlung der für die Jahre 2018 bis 2020 fälligen Teilbeträge zu den für diese Jahre bereits geleisteten Teilbeträgen ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 166/2020, zu leisten.
(4) Der Betrag gemäß Abs. 1 lit. a ist im Fall einer dauerhaften Geldwertminderung in der Höhe von 20 Prozent, falls erforderlich auch rückwirkend, anzupassen. Eine dauerhafte Wertminderung tritt im ersten von vier aufeinander folgenden Monaten ein, in denen jeweils eine Wertminderung von 20 Prozent überschritten worden ist. Zur Berechnung der Wertminderung ist der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherindex von 1986 heranzuziehen. Die Anpassung ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Israelitischen Religionsgesellschaft mit Verordnung kundzumachen.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 327/2023 ab 1.10.2022: 443 520 Euro)
(1) Die Verfassung der Religionsgesellschaft, die Statuten der Kultusgemeinden sowie in diesen begründete Verfahrensordnungen, insbesondere Kultusumlagenordnung und Wahlordnung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des zuständigen Bundesministers.
(2) Die aufgrund der Verfassung und der Statuten zur Außenvertretung befugten Organe sowie die Religionsdiener sind dem Bundesminister unverzüglich nach der Wahl bzw. Bestellung von der Religionsgesellschaft (§ 4 Z 2) zur Kenntnis zu bringen.
(3) Änderungen von Regelungen gemäß Abs. 1 und Bestellungen von vertretungsbefugten Organen treten erst mit dem Tag der Bestätigung durch den Bundesminister in Kraft. Sie sind von diesem im Internet auf einer im Rahmen des Bundesministeriums für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.
(1) Rabbiner dürfen als Zeugen, unbeschadet der sonst hiefür geltenden Vorschriften, nicht in Ansehung dessen vernommen werden, was ihnen unter dem Siegel der Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.
(2) Abs. 1 gilt auch für die Vernehmung von Rabbinern als Auskunftspersonen oder Parteien im zivilgerichtlichen Verfahren.
Die Religionsgesellschaft und die Republik sind verpflichtet, einander über Ereignisse, die eine Angelegenheit dieses Bundesgesetzes berühren, zu informieren. Dies gilt insbesondere für die Einleitung und Beendigung von Verfahren, sowie die Verhängung von Haft für den in § 13 genannten Personenkreis, sowie über innerreligionsgesellschaftliche Rechtsmittel gegen Wahlen in der Religionsgesellschaft oder einer Kultusgemeinde.
Die Behörde kann Versammlungen und Veranstaltungen zu Kultuszwecken untersagen, von denen eine unmittelbare Gefahr für die Interessen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder die Rechte und Freiheiten anderer ausgeht. Gefahren, die aus Anlass der Veranstaltung von Dritten ausgehen, stellen keinen Untersagungsgrund dar.
(1) Jüdische Friedhöfe bzw. jüdische Friedhofsabteilungen sind auf Dauer angelegt. Ihre Auflösung, Schließung oder Enterdigungen einzelner Grabstellen sind unzulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Oberbehörde der jeweiligen Kultusgemeinde.
(2) Bestattungen auf jüdischen Friedhöfen bzw. jüdischen Friedhofsabteilungen, dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Kultusgemeinde vorgenommen werden.
(1) Falls außenvertretungsbefugte Organe oder Religionsdiener durch Wahl bestimmt werden, muss der Wahlvorgang entweder in der Verfassung, den Statuten oder einer Wahlordnung so ausreichend bestimmt sein, dass eine Überprüfung des Wahlvorganges möglich ist.
(2) Falls außenvertretungsbefugte Organe oder Religionsdiener durch Wahl bestimmt werden, steht jedem aktiv Wahlberechtigten oder jedem, der aufgrund der Wahlregelungen gemäß Abs. 1 aktiv wahlberechtigt sein könnte, nach Erschöpfung der innerreligionsgesellschaftlichen Möglichkeiten das Recht einer Wahlaufsichtsbeschwerde an den Bundesminister zu.
(3) Wenn nicht binnen 14 Tagen ab Einlangen der Wahlanzeige eine Mitteilung über ein innerreligionsgesellschaftliches Rechtsmittel oder eine Beschwerde aufgrund Abs. 2 eingeht, so hat der Bundesminister das Wahlergebnis zur Kenntnis zu nehmen und eine Bestätigung über die Wahlanzeige auszustellen.
(1) Ist die Dauer der Funktionsperiode von zur Außenvertretung befugten Organen der Religionsgesellschaft oder einer Kultusgemeinde um zumindest sechs Monate überschritten oder sind diese aus anderen Gründen nicht mehr handlungsfähig, so hat die Behörde die betreffende Kultusgemeinde und die Religionsgesellschaft aufzufordern, binnen einer Frist von zumindest einem und höchstens sechs Monaten die vorgesehenen Wahlen durchzuführen oder die Handlungsfähigkeit auf andere, den Statuten oder der Verfassung entsprechende, Art wieder herzustellen.
(2) Kommt die Kultusgemeinde oder die Religionsgesellschaft dem Auftrag nicht nach und hat weder die Kultusgemeinde noch die Religionsgesellschaft einen Antrag auf Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht eingebracht, so hat der Bundesminister einen solchen Antrag beim zuständigen Gericht einzubringen.
Zur Durchsetzung von Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz kann die Behörde gesetz-, verfassungs- oder statutenwidrige Beschlüsse aufheben, Geldbußen in angemessener Höhe verhängen sowie andere gesetzlich vorgesehene Mittel einsetzen.
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Kultusgemeinden bleiben in ihrem Bestande unberührt.
(2) Verfassungen, Statuten sowie gewählte Organe bleiben in Geltung. Sie sind, soweit erforderlich, mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Einklang zu bringen. Die Anpassungen sind so rechtzeitig vorzunehmen, dass sie bei den jeweils vorgesehenen nächstfolgenden Wahlen bereits wirksam sind.
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die Kompetenzverordnung sowie das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die Israelitische Religionsgesellschaft außer Kraft.
Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur betraut, soweit aufgrund einzelner Regelungen nicht die sachliche Zuständigkeit eines anderen Bundesministers besteht.
Die bereits mit Rechtspersönlichkeit bestehenden israelitischen Kultusgemeinden in Wien (mit dem Sprengel der Bundesländer Wien und Niederösterreich und der politischen Bezirke Oberpullendorf, Mattersburg, Eisenstadt und Neusiedl am See sowie der Freistädte Eisenstadt und Rust des Bundeslandes Burgenland), Linz (mit dem Spengel des Bundeslandes Oberösterreich), Salzburg (mit dem Sprengel des Bundeslandes Salzburg), Innsbruck (mit dem Sprengel der Bundesländer Tirol und Vorarlberg) und Graz (mit dem Sprengel der Bundesländer Steiermark und Kärnten und der politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf des Bundeslandes Burgenland) haben unbeschadet des letzten Absatzes von § 2 ihre Aufgaben gemäß § 25 weiter zu erfüllen.
Das Gesetz vom 21. März 1890, RGBl. Nr. 57, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft, gilt auch im Burgenland.
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