Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
10008302Ordinance01.05.1973Originalquelle öffnen →
Tritt mit 31.12.1998 außer Kraft, soweit sich diese Verordnung auf Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamte bezieht (Art. VIII Abs. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 6/1999).
Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 19. März 1973 über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
StF: BGBl. Nr. 209/1973
Erfassungsstichtag: 1.1.1984
Den Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen gebührt für jede dienstliche Tätigkeit während der Nachtstunden (22.00 bis 06.00 Uhr) eine Aufwandsentschädigung.
Tritt mit 31.12.1998 außer Kraft, soweit sich diese Verordnung auf Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamte bezieht (Art. VIII Abs. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 6/1999).
Die Aufwandsentschädigung beträgt für jede Stunde der Dienstleistung 1,82 €. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil der Aufwandsentschädigung.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1973 in Kraft.
(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
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