Physikatsprüfungsverordnung – 1. Ergänzung
10008291Ordinance05.09.1873Originalquelle öffnen →
Verordnung des Ministers des Innern vom 27. August 1873, betreffend den Umfang der Prüfungsgegenstände bei der Prüfung der Aerzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden
StF: RGBl. Nr. 139/1873
Im Nachhange zur Verordnung vom 21. März 1873 (RGBl. Nr. 37), betreffend die Prüfung der Ärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden werden rücksichtlich des Umfanges der Prüfungsgegenstände, soweit derselbe nicht ohnehin aus jener Verordnung ersichtlich ist, nachstehende Bestimmungen getroffen:
Bei diesem Prüfungsteile, welcher zunächst den Zweck hat darzutun, ob der Kandidat mit den Operationen, welche bei der qualitativen chemischen Analyse vorkommen, vertraut und auch im Stande sei, diese Analyse vorzunehmen, ist unter einem in theoretischer mündlicher Prüfung zu erforschen, ob der Kandidat die Methode und den Gang der qualitativen chemischen Analyse sowohl einzelner Verbindungen, als gemengter Substanzen kenne, über die Bedingungen, unter welchen die Reaktionen vorzunehmen sind, über die Art, wie letztere stattfinden und über den Grad der Zuverlässigkeit ein klares Verständnis besitze, sowie, ob der Kandidat so viele allgemeine chemische Kenntnis besitze, um bei Fragen über die Anlage oder Ausübung von gesundheitsgefährlichen Gewerben ein fachgemäßes Gutachten abgeben zu können.
Die Kategorie der Prüfungsobjekte wird durch das Los, die besonderen Prüfungsobjekte werden aus den zu Gebote stehenden vom Vorsitzenden bestimmt.
Als Prüfungsobjekte der Pharmakognosie (§ 9 Punkt 3 und § 11 Punkt 4) haben in der Regel drei der jeweiligen Pharmakopöe angehörige, durch das Los zu bestimmende Drogen zu dienen.
Zur Prüfung der Kenntnis der gangbaren Gifte (§ 9 Punkt 3 und § 11 Punkt 4) ist eines der nachstehenden Themata durch das Los zu bestimmen:
Die Wahl der speziellen Prüfungsobjekte aus dem bestimmten Thema steht dem Prüfer zu.
Bei der Prüfung sind die Eigenschaften und Wirkungen der bestimmten Gifte, die Vorkehrungen und Mittel, durch welche der schädlichen Einwirkungen der Gifte auf den menschlichen, tierischen und pflanzlichen Organismus vorgebeugt werden könne und die Wirkung und der relative Wert der Gegengifte bei eintretenden Vergiftungen zu berücksichtigen.
(Anm.: Z 5 gegenstandslos)
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