Krankenversicherung für Personen gemäß § 9 ASVG
10008229Ordinance01.01.1970Originalquelle öffnen →
Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 28. November 1969 über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG. in die Krankenversicherung einbezogenen Personen
StF: BGBl. Nr. 420/1969
Auf Grund der §§ 9, 10 Abs. 5, 12 Abs. 4, 36 Abs. 1 Z 4 und § 75 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, wird, hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 1, 2 und 4 mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates, verordnet:
Erfassungsstichtag: 1.10.2004
Nachstehend bezeichnete Gruppen von Personen sind gemäß § 9 ASVG. in die Krankenversicherung einbezogen, wenn diese Personen ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht schon nach anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung pflichtversichert sind:
(1) Die Pflichtversicherung beginnt, soweit sie nicht schon auf Grund der bisher geltenden Vorschriften bestanden hat,
(2) Die Pflichtversicherung endet, soweit sie nicht schon auf Grund des Beginnes einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach anderer gesetzlicher Vorschrift geendet hat:
(1) Zur Durchführung der Krankenversicherung für die im § 1 Z 1 bis 6 sowie 8 bis 20 genannten Personen ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.
(2) Zur Durchführung der Krankenversicherung für die im § 1 Z 7 genannten Personen ist bei Vorschüssen der Pensionsversicherungsanstalt die Österreichische Gesundheitskasse, bei Vorschüssen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau die betreffende Anstalt zuständig; bei Bezug von mehreren Vorschüssen richtet sich die Zuständigkeit nach dem höheren (höchsten) Bezug.
(1) Für die Meldungen der im § 1 Z 1 bis 6 und 8 bis 20 genannten Gruppen von Personen gelten die Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG., für die Meldungen der im § 1 Z 7 genannten Personen die Bestimmungen des § 38 ASVG. entsprechend.
(2) Die in den §§ 33 und 34 ASVG angeführten Pflichten obliegen:
(1) Als Beitragsgrundlage je Kalendertag gilt für die im § 1 Z 1 bis 19 genannten Personen ein Betrag in der halben Höhe, wie er gemäß § 44 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die im § 44 Abs. 6 lit. a dieses Gesetzes bezeichneten Personen im jeweiligen Beitragsjahr als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen ist.
(1a) Monatliche Beitragsgrundlage für die im § 1 Z 20 genannten Personen ist der um ein Sechstel erhöhte jeweils anzuwendende Richtsatz nach § 293 Abs. 1 ASVG.
(2) Die Beiträge für die im § 1 Z 1, 6, 8, 9 und 11 genannten Personen sind mit dem Hundersatz der Beitragsgrundlage zu bemessen, der im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzt ist.
(3) Für die im § 1 Z 17 bis 19 genannten Personen sind die Beiträge mit dem Hundertsatz zu bemessen, der im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzt ist.
(4) Für die im § 1 Z 2, 3, 7, 10, 12 bis 16 genannten Personen beträgt der Beitrag 10,5 v. H. der Beitragsgrundlage.
(4a) Die Beiträge für die im § 1 Z 20 genannten Personen sind mit dem Prozentsatz der Beitragsgrundlage zu bemessen, der im § 73 Abs. 1 Z 1 ASVG festgesetzt ist, erhöht um jenen Hebesatz, der nach § 73 Abs. 2 ASVG für die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG krankenversicherten Personen gilt.
(5) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.
(1) Die Beiträge sind für die im § 1 Z 1 genannten Personen aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung, für die im § 1 Z 6 genannten Personen von der Schwesternvereinigung,Caritas Socialis`, für die im § 1 Z 8 genannten Personen von der Stadt Wien, für die im § 1 Z 9 genannten Personen vom Verein Evangelische Diakonissen-Anstalt Gallneukirchen und für die im § 1 Z 11 genannten Personen von der Stadt Graz zur Gänze zu tragen.
(2) Die Beiträge sind zu entrichten:
(3) Die zur Entrichtung der Beiträge nach Abs. 2 verpflichteten Stellen haben von jeder an eine der im § 1 Z 2, 3, 12 und 15 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Leistung mit Ausnahme von Sonderzahlungen einen Betrag in der Höhe von 3 vH der Beitragsgrundlage (§ 5 Abs. 1) einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Leistungsempfänger ständig im Inland aufhält. Diese Beitragsanteile des/der Versicherten sind gemeinsam mit den übrigen Beitragsanteilen an die Österreichische Gesundheitskasse abzuführen.
(4) Für die im § 1 Z 10, 13, 17 und 18 genannten Personen sind die Beiträge zur Gänze vom Bund zu tragen.
(5) Für die im § 1 Z 14 genannten Personen sind die Beiträge zur Gänze von dem Bundesland zu tragen, in dessen Bereich der Wohnsitz des Versicherten gelegen ist.
(6) Der Fonds der Wiener Kaufmannschaft hat von jedem an eine der im § 1 Z 16 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Ruhegenuß einen Betrag in der Höhe von 5,25 vH der Beitragsgrundlage (§ 5 Abs. 1) einzubehalten. Der Beitragsanteil des Versicherten ist gemeinsam mit dem übrigen Beitragsanteil an die zuständige Gebietskrankenkasse abzuführen.
(7) Die Beiträge für die im § 1 Z 19 genannten Personen sind, soweit diese von einem Bundesland betreut werden, von diesem Bundesland, sonst vom Bund zu entrichten.
(8) Die Beiträge für die im § 1 Z 20 genannten Personen sind von jenem Bundesland zu entrichten, das für die Sozialhilfe oder Bedarfsorientierte Mindestsicherung der jeweiligen Person zuständig ist.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1970 in Kraft.
(2) Die §§ 1 Z 19 und 20, 2 Abs. 1 lit. n und o sowie Abs. 2 lit. k und l, 3 lit. m und n, 4 Abs. 1 und 2 lit. p und q, 5 Abs. 1a und 4a sowie 6 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 262/2010 treten mit dem Tag in Kraft, an dem § 75a (Aufwandersatz des Bundes für die in die Krankenversicherung einbezogenen Bezieher/innen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung) (Anm.: ASVG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2010 in Kraft tritt.
(3) Die §§ 3 sowie 6 Abs. 3 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 419/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 1 Z 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 419/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
(4) § 5 Abs. 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 529/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(5) Die §§ 1 Z 20 und 21, 2 Abs. 1 lit. m und 2 lit. j, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 lit. o, 5 Abs. 1 und 3 sowie 6 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 4. März 2025 außer Kraft. Die §§ 1 Z 20, 2 Abs. 1 lit. m und 2 lit. j, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 lit. o, 5 Abs. 1 und 3 sowie 6 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 529/2021 treten mit 5. März 2025 in Kraft.
(6) Die §§ 1 Z 19, 20 und 21, 2 Abs. 1 lit. m und 2 lit. j, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 lit. o, 5 Abs. 1 und 3 sowie 6 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 47/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 Z 21 tritt mit 31. Mai 2025 außer Kraft. Die §§ 1 Z 20, 2 Abs. 1 lit. m und 2 lit. j, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 lit. o, 5 Abs. 1 und 3 sowie 6 Abs. 4 in der am 5. März 2025 geltenden Fassung treten mit 1. Juni 2025 in Kraft.
zu Abs. 2: Inkrafttretensdatum 1.9.2010
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