Schulleiter-Zulagenverordnung
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Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 27. Juli 1966 zur Durchführung des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 (Schulleiter-Zulagenverordnung 1966)
StF: BGBl. Nr. 192/1966
Erfassungsstichtag: 1.1.1984
Diese Verordnung gilt für die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterstehenden Schulen.
(1) Gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:
mit
der Dienstzulagengruppe
I
II
III
IV
V
mehr als 400 Studierenden
mehr als 300 Studierenden
mehr als 200 Studierenden
200 oder weniger Studierenden
–
der Dienstzulagengruppe
I
II
III
IV
V
mit
mehr als 200 Studierenden
mehr als 150 Studierenden
mehr als 100 Studierenden
100 oder weniger Studierenden
–
mit
mehr als 300 Studierenden
mehr als 200 Studierenden
mehr als 150 Studierenden
150 oder weniger Studierenden
–
der Dienstzulagengruppe
I
II
III
IV
V
für
mehr als
5 000
mehr als
4 000
mehr als
3 000
mehr als
2 000
2 000 oder weniger
Religionslehrer im Betreuungsbereich des betreffenden Religionspädagogischen Institutes (einschließlich der Absolventen der fachtheologischen und selbständigen religionspädagogischen Studienrichtungen, die am betreffenden Religionspädagogischen Institut in einer der Einführung in das praktische Lehramt gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 271/1937 entsprechenden Weise vorbereitet werden).
der Dienstzulagengruppe
I
II
III
IV
V
mit
mehr als 12Klassen
9 bis 12 Klassen
8 Klassen
4 bis 7 Klassen
1 bis 3 Klassen
mit
mehr als 10
7 bis 10 Klassen
4 bis 6 Klassen
1 bis 3 Klassen
mit
mehr als 4 Klassen
4 Klassen
3 Klassen
2 Klassen
–
der Dienstzulagengruppe
I
II
III
IV
V
mit
mehr als 4 Klassen
4 Klassen
3 Klassen
2 Klassen
1 Klasse
mit
mehr als 4 Klassen
4 Klassen
3 Klassen
2 Klassen oder 1 Klasse geteilt
1 Klasse ungeteilt
mit
mehr als 4 Klassen
4 Klassen
3 Klassen
2 Klassen oder 1 Klasse geteilt
1 Klasse ungeteilt
der Dienstzulagengruppe
I
II
III
IV
V
mit
mehr als 12 Erziehungs-gruppen
9 bis 12 Erziehungs-gruppen
4 bis 8 Erziehungs-gruppen
1 bis 3 Erziehungs-gruppen
–
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 6 bis 10 werden zugewiesen:
der Dienstzulagengruppe
I
II
III
Allgemeinbildende Pflichtschulen
mit
mehr als 12 Klassen
10 bis 12 Klassen
8 und 9 Klassen
Berufsschulen
mit
mehr als 25 Klassen
16 bis 25 Klassen
10 bis 15 Klassen
der Dienstzulagengruppe
IV
V
VI
Allgemeinbildende Pflichtschulen
mit
4 bis 7 Klassen
2 und 3 Klassen
1 Klasse
Berufsschulen
mit
5 bis 9 Klassen
3 bis 4 Klassen
1 und 2 Klassen
sofern diese Schulen von Leitern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 oder L 2b 2 geleitet werden.
(2) An den Berufspädagogischen Akademien erhöhen sich die im Abs. 1 Z 2 genannten Zahlen der Studierenden für jeden zusätzlich zu einem Abteilungsvorstand hinzukommenden Abteilungsvorstand um 50, in der Dienstzulagengruppe I höchstens auf 400, in der Dienstzulagengruppe II höchstens auf 300 und in den Dienstzulagengruppen III und IV höchstens auf 200 Studierende.
(3) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 die Pädagogischen Institute und deren Abteilungen den Dienstzulagengruppen wie folgt zugewiesen:
Leiter
Abteilungsleiter für die Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen
Abteilungsleiter für die Abteilung für Lehrer an Berufsschulen
Abteilungsleiter für die Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen
Abteilungsleiter für die Abteilung für die Lehrer an berufsbildenden Schulen (ausgenommen Berufsschulen)
Pädagogisches Institut des Bundes für Burgenland
I
IV
V 1)
V
– 1)
Pädagogisches Institut des Bundes für Kärnten
I
I
V
IV
IV
Pädagogisches Institut des Bundes für Nieder-österreich
I
I
IV
II
I
Pädagogisches Institut des Bundes für Oberösterreich
I
I
IV
III
I
Pädagogisches Institut des Bundes für Salzburg
I
II
V
IV
IV
Pädagogisches Institut des Bundes für Steiermark
I
I
IV
II
I
Pädagogisches Institut des Landes Tirol
I
I
V
IV
III
Pädagogisches Institut des Bundes für Vorarlberg
IV
– 3)
– 3)
– 4)
– 4)
Pädagogisches Institut des Landes Vorarlberg
III
– 4)
– 4)
– 3)
– 3)
Pädagogisches Institut des Bundes für Wien
I
– 3)
IV
– 3)
I
Pädagogisches Institut der Stadt Wien
I
I
– 3)
I
– 3)
Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an berufsbildenden Schulen betraut.
Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an Pflichtschulen betraut.
An den betreffenden Instituten werden diese Abteilungen nicht geführt.
Der für diese Abteilungen betraute Abteilungsleiter ist auch Leiter des Pädagogischen Institutes.
(4) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zugewiesen:
(5) Die Zentrallehranstalten gemäß § 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, werden der Dienstzulagengruppe I zugewiesen.
(1) Die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe I wird für die Leiter folgender Schulen gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht:
um 7.5 vH
um 15 vH
mit mehr als 700 Studierenden
mit mehr als 1000 Studierenden
mit mehr als 350 Studierenden
mit mehr als 500 Studierenden
mit mehr als 500 Studierenden
mit mehr als 700 Studierenden
8 750
12 500
Religionslehrer im Betreuungsbereich des betreffenden Religionspädagogischen Institutes (einschließlich der Absolventen der fachtheologischen und selbständigen religionspädagogischen Studienrichtungen, die am betreffenden Religionspädagogischen Institut in einer der Einführung in das praktische Lehramt gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 271/1937 entsprechenden Weise vorbereitet werden).
mit mehr als 22 Klassen
mit mehr als 30 Klassen
mit mehr als 35 Klassen
mit mehr als 50 Klassen
mit mehr als 16 Klassen
mit mehr als 20 Klassen
mit mehr als 16 Klassen
mit mehr als 20 Klassen
(2) Die Dienstzulage der Leiter der Pädagogischen Institute des Bundes für Niederösterreich, für Oberösterreich und für Steiermark sowie des Pädagogischen Institutes der Stadt Wien wird um 15 vH, die Dienstzulage der Leiter der Pädagogischen Institute des Bundes für Kärnten, für Salzburg und für Tirol wird um 7,5 vH, die Dienstzulage des Abteilungsleiters für die Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen am Pädagogischen Institut des Bundes für Oberösterreich wird um 15 vH und die Dienstzulage der Abteilungsleiter für die Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen an den Pädagogischen Instituten des Bundes für Niederösterreich und für Steiermark sowie am Pädagogischen Institut der Stadt Wien wird um 7,5 vH erhöht.
(3) Die Dienstzulage für die Leiter der im § 2 Abs. 5 genannten Schulen wird um 15 vH erhöht.
Für die Einreihung der Schulen in die Dienstzulagengruppen gelten folgende weitere Bestimmungen:
(Anm.: § 5 aufgehoben durch die Verordnung BGBl. Nr. 503/1977)
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1966, bezüglich des § 2 Abs. 3 jedoch mit 1. Jänner 1967 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. August 1966 treten die Schulleiter-Zulagenverordnung 1956, BGBl. Nr. 235, und die Verordnung BGBl. Nr. 250/1962 zur Durchführung des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 außer Kraft.
(3) § 2 Abs. 3 und § 4 Z 10 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 746/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 719/1995 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(5) § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 1a, § 2 Abs. 3 und § 4 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 339/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(6) § 4 Z 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 193/1999 tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
(7) § 2 Abs. 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 415/2005 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.
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