Übereinkommen (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft
10008138ArbeitsrechtTreaty29.10.1954Originalquelle öffnen →
30.09.1953
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN (NR. 99) ÜBER DIE VERFAHREN ZUR FESTSETZUNG VON MINDESTLÖHNEN IN DER LANDWIRTSCHAFT
StF: BGBl. Nr. 38/1954 (NR: GP VII RV 73 AB 103 S. 14. BR: S. 86.)
Englisch, Französisch
*Mexiko 38/1954 *Neuseeland 38/1954 *Philippinen 38/1954 *Vereinigtes Königreich 38/1954
Nachdem das auf der 34. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf am 28. Juni 1951 angenommene Übereinkommen (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 30. September 1953.
Da die Ratifikationsurkunde am 29. Oktober 1953 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt worden ist, wird das Übereinkommen für Österreich gemäß seinem Artikel 7 am 29. Oktober 1954 in Kraft treten.
Folgende Staaten haben bis zum 24. Dezember 1953 das Übereinkommen (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft ratifiziert:
Großbritannien, Mexiko, Neuseeland und die Philippinen.
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1951 zu ihrer vierunddreißigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, betreffend die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft eine Frage, die den achten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und hat dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 28. Juni 1951, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen (Landwirtschaft) 1951, bezeichnet wird.
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, geeignete Verfahren einzurichten oder beizubehalten, die es gestatten, Mindestlohnsätze für die Arbeitnehmer in landwirtschaftlichen Betrieben und in verwandten Tätigkeiten festzusetzen.
Jedem Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, steht es frei, nach Anhörung der maßgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, falls solche bestehen, die Betriebe, Tätigkeiten und Personengruppen zu bestimmen, auf welche die im vorstehenden Absatze vorgesehenen Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen anzuwenden sind.
Die zuständige Behörde kann von der Anwendung aller oder einzelner Bestimmungen dieses Übereinkommens Personengruppen ausnehmen, auf die diese Bestimmungen infolge ihrer Anstellungsbedingungen unanwendbar sind, wie zum Beispiel die vom Betriebsinhaber beschäftigten Familienangehörigen.
Die Gesetzgebung, Gesamtarbeitsverträge oder Schiedssprüche können die teilweise Abgeltung des Mindestlohnes durch Sachleistungen in Fällen zulassen, in denen diese Zahlungsweise wünschenswert oder üblich ist.
Soweit die teilweise Abgeltung des Mindestlohnes durch Sachleistungen statthaft ist, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit
Jedem Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, steht es frei, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen genannten Bedingungen, die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen sowie deren Anwendungsweise zu bestimmen.
Bevor darüber entschieden wird, sind die maßgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, falls solche bestehen, wie auch nach Ermessen der zuständigen Behörde andere durch ihren Beruf oder ihren Wirkungskreis dazu besonders geeignete Personen eingehend zu Rate zu ziehen.
Die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben an der Durchführung der Verfahren teilzunehmen oder müssen dabei zu Rate gezogen werden oder das Recht haben, angehört zu werden, und zwar in der Form und in dem Maße, wie die Gesetzgebung dies vorsieht, jedenfalls aber auf dem Fuße völliger Gleichberechtigung.
Die festgesetzten Mindestlohnsätze haben für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindliche Kraft; sie dürfen nicht unterschritten werden.
Die zuständige Behörde kann erforderlichenfalls Einzelausnahmen von den Mindestlohnsätzen zulassen, um eine Verminderung der Beschäftigungsmöglichkeiten für körperlich oder geistig behinderte Arbeitnehmer zu verhüten.
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, daß die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer Kenntnis von den geltenden Mindestlohnsätzen erhalten und daß die wirklich gezahlten Löhne nicht niedriger sind als die geltenden Mindestsätze; diese Maßnahmen haben die erforderlichen den landwirtschaftlichen Verhältnissen des betreffenden Landes am besten entsprechenden Überwachungs-, Aufsichts- und Zwangsmaßnahmen zu umfassen.
Jedem Arbeitnehmer, für den die Mindestlohnsätze gelten, der aber einen geringeren Lohn erhalten hat, ist das Recht zu wahren, im Rechtsweg oder in einem anderen geeigneten Verfahren die Zahlung des ihm gebührenden Lohnrestes innerhalb einer von der Gesetzgebung zu bestimmenden Frist zu erwirken.
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat dem Internationalen Arbeitsamt alljährlich eine allgemeine Darlegung zu übermitteln, die über die Art und Weise der Anwendung sowie über die Ergebnisse der Verfahren Auskunft gibt. Diese Darlegung hat zusammenfassende Angaben über die Tätigkeiten und die ungefähren Zahlen der von der Regelung erfaßten Arbeitnehmer, über die festgesetzten Mindestlohnsätze und gegebenenfalls über die sonstigen für die Mindestlohnregelung besonders wichtigen Umstände zu enthalten.
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
Es tritt in Kraft, zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
In den dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gemäß Artikel 35, Absatz 2, der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation übermittelten Erklärungen hat das beteiligte Mitglied die Gebiete bekanntzugeben,
Die Verpflichtungen nach Absatz 1, a) und b), dieses Artikels gelten als wesentlicher Bestandteil der Ratifikation und haben die Wirkung einer solchen.
Jedes Mitglied kann die in der ursprünglichen Erklärung nach Absatz 1, b), c) und d), dieses Artikels mitgeteilten Vorbehalte jederzeit durch eine spätere Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen.
Jedes Mitglied kann dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen nach Artikel 10 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkt in bestimmten Gebieten bestehende Lage angegeben wird.
In den dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach Artikel 35, Absätze 4 und 5, der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation übermittelten Erklärungen ist anzugeben, ob das Übereinkommen in dem betreffenden Gebiet mit oder ohne Abweichungen durchgeführt wird; besagt die Erklärung, daß die Durchführung des Übereinkommens mit Abweichungen erfolgt, so sind die Einzelheiten dieser Abweichungen anzugeben.
Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können jederzeit durch eine spätere Erklärung auf das Recht der Inanspruchnahme jeder in einer früheren Erklärung mitgeteilten Abweichung ganz oder teilweise verzichten.
Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach Artikel 10 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkt bestehende Lage in bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens angegeben wird.
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen.
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.
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