Begünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr – Durchführungsbestimmungen
10008108Begünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr – DurchführungsbestimmungenOrdinance26.01.1944Originalquelle öffnen →
Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung über Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr
Erlaß vom 19. Januar 1944, Zl. VIII b 101/44 A, betreffend Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung über Begünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr.
StF: RVBl. Nr. 1/1944
Auf Grund des § 5 der Verordnung über Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr vom 23. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. 1944 I S. 5) bestimme ich im Einvernehmen mit (Anm.: gegenstandslos):
Dokumentalistisch wurden die einzelnen Überschriften Artikel I bis V als Artikel erfaßt.
(1) Die unentgeltliche Beförderung wird den in §§ 1, 2 der Verordnung bezeichneten Kriegsbeschädigten und ihnen Gleichstehenden innerhalb ... (Anm.: gegenstandslos) ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz gewährt.
(2) Zu den Straßenbahnen (§ 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung) gehören die im § 3 des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande in der Fassung vom 6. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1319) bezeichneten Verkehrsmittel mit Ausnahme der Bahnen besonderer Bauart.
(3) Ortslinien im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (Kraftomnibusse) sind Linien, die in ihrem ganzen Verlauf innerhalb der Grenzen eines Gemeindebezirks liegen. Den Ortslinien stehen solche Linien gleich, die in ihrem Verlauf innerhalb der Grenzen zweier aneinander grenzender Gemeindebezirke liegen.
(4) Die Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung erstreckt sich auch auf die dem Personenverkehr dienenden örtlichen Verkehrsmittel der Küsten- und Binnenschiffahrt (insbesondere des Fährdienstes).
(5) Unternehmen mit durchschnittlich nicht mehr als zehn Beschäftigten sind von der Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung befreit.
Zu den Kriegsbeschädigten und Gleichstehenden im Sinne der Verordnung gehören folgende ... (Anm.: gegenstandslos):
Ausnahmen von dem Grundsatz, daß die durch die Verordnung bedingten Fahrgeldausfälle bis zum Ablauf des auf das Kriegsende folgenden Rechnungsjahres nicht erstattet werden (§ 4), kommen insbesondere dann in Betracht, wenn ein Verkehrsunternehmen in außergewöhnlich starkem Maße der unentgeltlichen Benutzung durch Kriegsbeschädigte und Gleichstehende ausgesetzt ist und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird. Das Nähere hierüber wird bestimmt werden, sobald die praktische Auswirkung der Verordnung zu übersehen ist.
(1) Die Verordnung regelt die Vergünstigungen für die vorstehend bezeichneten Kriegsbeschädigten und Gleichstehenden einheitlich; sie tritt insoweit an die Stelle etwaiger örtlicher Sonderregelungen. Dagegen läßt sie bestehende Vergünstigungen, die darüber hinaus anderen Gruppen von Kriegsbeschädigten und Gleichstehenden, z. B. Beschädigten mit einer geringeren Minderung der Erwerbsfähigkeit, gewährt werden, unberührt. Diese Vergünstigungen können daher in der bisherigen Weise weitergewährt werden. Auch an den vielfach getroffenen Regelungen, wonach die Fahrgeldausfälle den Verkehrsunternehmen nach bestimmten Grundsätzen von den Gemeinden (Städten, Landkreisen) erstattet werden, soll nichts geändert werden, soweit es sich nicht um die in der Verordnung bezeichneten Kriegsbeschädigten und Gleichstehenden handelt. Von einer Ausdehnung der örtlichen Regelungen auf weitere Gruppen Kriegsbeschädigter und Gleichstehender soll abgesehen werden.
(2) Um den in §§ 1, 2 der Verordnung bezeichneten Kriegsbeschädigten und Gleichstehenden, soweit erforderlich, auch die kostenfreie Benutzung der Verkehrsmittel von Unternehmen zu ermöglichen, die nach Abschnitt I Abs. 5 von der Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung befreit sind, können die Stadt- und Landkreise mit ihren Mitteln einen entsprechenden Ausgleich schaffen.
(1) Die Berechtigung zur unentgeltlichen Beförderung ist durch den Schwerkriegsbeschädigtenausweis – Muster C – nachzuweisen.
(2) Die Einzelheiten über den Schwerkriegsbeschädigtenausweis, insbesondere über seine Ausstellung und Gültigkeitsdauer sowie über die Zuständigkeit für Beschwerdeentscheidungen, sind in den Bestimmungen über den Schwerkriegsbeschädigtenausweis geregelt.
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