Übereinkommen (Nr. 19) über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen
10008085ArbeitsrechtTreaty31.03.1949Originalquelle öffnen →
05.06.1925
(Übersetzung.)
Entwurf eines Übereinkommens über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen
StF: BGBl. Nr. 288/1928 (NR: GP III 21, 22 AB 191 S. 51.)
Englisch, Französisch
*Ägypten 219/1950, 39/1964 Ä1 *Argentinien 219/1950 *Australien 39/1964 Ä1 *Belgien 288/1928, 219/1950 *Bulgarien 219/1950 *Burkina Faso 39/1964 Ä1 *Chile 219/1950 *China 219/1950, 39/1964 Ä1 *Côte d’Ivoire 39/1964 Ä1 *Dänemark 288/1928, 219/1950, 39/1964 Ä1 *Deutschland 288/1928, 219/1950 K *Deutschland/BRD 39/1964 Ä1 *Estland 219/1950 K *Finnland 288/1928, 219/1950 *Frankreich 288/1928, 219/1950 *Ghana 39/1964 Ä1 *Griechenland 219/1950 *Indien 288/1928, 219/1950, 39/1964 Ä1 *Irak 219/1950, 39/1964 Ä1 *Irland 219/1950, 39/1964 Ä1 *Israel 39/1964 Ä1 *Italien 288/1928, 219/1950 *Japan 288/1928, 219/1950 K *Jordanien 39/1964 Ä1 *Jugoslawien 288/1928, 219/1950 K *Kanada 39/1964 Ä1 *Kolumbien 219/1950 *Kuba 288/1928, 219/1950 *Kuwait 39/1964 Ä1 *Lettland 288/1928, 219/1950 K *Litauen 219/1950 K *Luxemburg 288/1928, 219/1950 *Marokko 39/1964 Ä1 *Mexiko 219/1950 *Myanmar 219/1950 *Neuseeland 39/1964 Ä1 *Nicaragua 219/1950 K *Niederlande 288/1928, 219/1950 *Niger 39/1964 Ä1 *Nigeria 39/1964 Ä1 *Norwegen 219/1950, 39/1964 Ä1 *Pakistan 219/1950 *Peru 219/1950 *Polen 288/1928, 219/1950 *Portugal 219/1950 *Schweden 288/1928, 219/1950, 39/1964 Ä1 *Schweiz 219/1950, 39/1964 Ä1 *Spanien 219/1950 K, 39/1964 Ä1 *Südafrika 288/1928, 219/1950 *Thailand 39/1964 Ä1 *Tschad 39/1964 Ä1 *Tschechoslowakei 288/1928, 219/1950 *Tunesien 39/1964 Ä1 *Ungarn 288/1928, 219/1950 *Uruguay 219/1950 *Venezuela 219/1950 *Vereinigtes Königreich 288/1928, 219/1950, 39/1964 Ä1 *Zentralafrikanische R 39/1964 Ä1
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für soziale Verwaltung gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 16. August 1928
Die vorliegende Ratifikationsurkunde ist am 29. September 1928 im Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt worden.
Das Übereinkommen über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen haben, abgesehen von Österreich, bisher ratifiziert:
Dieses Übereinkommen ist sohin gemäß seinem Artikel 6, Absatz 3, im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und den obgenannten Staaten am 29. September 1928 in Kraft getreten.
Gegenwärtig sind folgende Staaten nicht mehr Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation:
Deutsches Reich, Estland, Japan, Jugoslawien, Lettland, Litauen, Nikaragua, Spanien
Auf Grund der Gesetzgebung vom Jahre 1935 hat Birma seit 1. April 1937 aufgehört, einen Teil Indiens zu bilden. Es ist vereinbart worden, daß Birma für die von Indien bis 31. März 1937 ratifizierten 14 Übereinkommen gebunden bleibt. Das angeführte Datum ist das, zu welchem die Ratifikation Indiens eingetragen wurde.
Pakistan, das seit 15. August 1947 aufgehört hat, einen Teil Indiens zu bilden und das am 31. Oktober 1947 Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation geworden ist, hat das Internationale Arbeitsamt mit einem Schreiben vom 26. Jänner 1948 in Kenntnis gesetzt, daß es sich verpflichten würde, die von der indischen Regierung ratifizierten Übereinkommen weiter gelten zu lassen. Das angeführte Datum ist das, zu welchem die Ratifikation Indiens eingetragen wurde.
Nachdem die von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes am 5. Juni 1925 angenommenen Entwürfe von Übereinkommen, und zwar eines Übereinkommens über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Arbeitsunfällen und eines Übereinkommens über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten, welche also lauten: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.
Die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes
nach Genf einberufene und hier am 19. Mai 1925 zu ihrer siebenten Tagung versammelte Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation nimmt heute, am 5. Juni 1925, das nachstehende Übereinkommen, das als Übereinkommen (Nr. 19) über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlass von Betriebsunfällen bezeichnet wird, an.
Sie stützt sich dabei auf ihren Beschluß über die Annahme verschiedener Anträge, betreffend die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen, eine Frage, die zum zweiten Verhandlungsgegenstand der Tagung gehört
sowie ferner auf ihren Beschluß, diese Anträge in Form eines Entwurfes, zu einem internationalen Übereinkommen zu fassen.
Das Übereinkommen ist den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation zur Ratifizierung vorzulegen.
Vorschlag über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen = Anlage 1
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 28.11.1950 eingearbeitet.
Artikel 1. 1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, den Staatsangehörigen jedes anderen, das Übereinkommen ratifizierenden Mitgliedes, die auf seinem Gebiet einen Betriebsunfall erlitten haben, oder ihren Hinterbliebenen die gleiche Behandlung bei der Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen zu gewähren wie seinen eigenen Staatsangehörigen.
Artikel 2. Durch besondere Vereinbarung zwischen den beteiligten Mitgliedern kann bestimmt werden, daß auf die Entschädigung aus Anlaß von Unfällen solcher Arbeitnehmer, die nur vorübergehend oder mit Unterbrechungen im Gebiete eines Mitgliedes für Rechnung eines im Gebiete eines anderen Mitgliedes gelegenen Unternehmens beschäftigt sind, die gesetzlichen Vorschriften des letztgenannten Staates Anwendung finden sollen.
Artikel 3. Die Mitglieder, die dieses Übereinkommen ratifizieren und die noch keine Einrichtungen für die Entschädigung oder Versicherung mit bestimmten Leistungen aus Anlaß von Betriebsunfällen besitzen, erklären sich einverstanden, eine derartige Regelung innerhalb drei Jahren nach der von ihnen vollzogenen Ratifikation einzuführen.
Artikel 4. Die Mitglieder, die dieses Übereinkommen ratifizieren, verpflichten sich zur gegenseitigen Unterstützung, um die Anwendung des Übereinkommens und die Ausführung der Gesetze und Verordnungen über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen zu erleichtern. Sie verpflichten sich ferner, alle Abänderungen der geltenden Gesetze und Verordnungen über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen dem Internationalen Arbeitsamt mitzuteilen, welches den anderen beteiligten Mitgliedern davon Kenntnis geben wird.
Artikel 5. Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind unter den Bedingungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 6. 1. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikationen von zwei Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.
In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.
Artikel 7. Sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Er gibt ihnen gleichfalls Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
Artikel 8. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 verpflichtet sich jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3 und 4 spätestens am 1. Jänner 1927 anzuwenden und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.
Artikel 9. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es in seinen Kolonien, Besitzungen und Protektoraten gemäß den Bestimmungen des Artikels 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation anzuwenden.
Artikel 10. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem es zum ersten Male in Kraft tritt, durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung dieser Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.
Artikel 11. Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 12. Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.
Die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufene und hier am 19. Mai 1925 zu ihrer siebenten Tagung versammelte Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes nimmt heute, am 5. Juni 1925, den nachstehenden Vorschlag an.
Sie stützt sich dabei auf ihren Beschluß über die Annahme verschiedener Anträge, betreffend die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen, eine Frage, die zum zweiten Verhandlungsgegenstand der Tagung gehört, sowie ferner auf ihren Beschluß, diese Anträge in Form eines Vorschlages zu fassen.
Der Vorschlag ist den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation zur Prüfung vorzulegen, damit sie ihn auf dem Wege der Gesetzgebung oder in anderer Weise in Kraft treten lassen, unter den Bedingungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation.
Um die Anwendung des Übereinkommens über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen zu erleichtern, schlägt die Konferenz vor, daß jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation die notwendigen Maßnahmen treffe:
a) um Personen, denen ein Entschädigungsanspruch nach den Gesetzen eines Mitgliedes zusteht, die aber in dem Gebiet eines anderen Mitgliedes wohnen, den Bezug der ihnen gebührenden Beträge zu erleichtern und die Beobachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Zahlungsbedingungen zu gewährleisten;
b) um bei Streitigkeiten die sich daraus ergeben, daß die Entschädigung nicht gezahlt, die Zahlung eingestellt oder der Betrag der geschuldeten Entschädigung herabgesetzt wurde, einer Person, die außerhalb des Gebietes wohnt, in dem ihr Anspruch auf die Entschädigung entstanden ist, die Einleitung des Verfahrens bei den zuständigen Gerichten dieses Landes zu ermöglichen, ohne daß ihre Anwesenheit erforderlich ist;
c) um Steuer- und Gebührenbefreiungen, die kostenlose Ausstellung amtlicher Schriftstücke oder sonstige Vergünstigungen, die von den Gesetzen eines Mitgliedes bei der Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen gewährt werden, unter denselben Bedingungen auch den Staatsangehörigen der anderen Mitglieder einzuräumen, die das erwähnte Übereinkommen ratifiziert haben.
Die Konferenz schlägt vor, daß in den Ländern, die noch keine Einrichtungen für die Entschädigung oder Versicherung mit bestimmten Leistungen aus Anlaß von Betriebsunfällen besitzen, die Regierungen bis zur Einführung solcher Einrichtungen den ausländischen Arbeitnehmern die Möglichkeit gewähren, die Vergünstigungen der Gesetzgebung ihres Heimatstaates über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen zu genießen.
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