Übereinkommen (Nr. 1) über die Arbeitszeit (Gewerbe)
10008084ArbeitsrechtTreaty31.03.1949Originalquelle öffnen →
Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
(Übersetzung.)
Entwurf eines Übereinkommens über die Festsetzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf 8 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich.
StF: BGBl. Nr. 227/1924 (NR: GP II 26 AB 82 S. 19.)
Englisch, Französisch
*Ägypten 39/1964 Ä1 *Argentinien 219/1950 *Australien 39/1964 Ä1 *Belgien 219/1950 *Bulgarien 219/1950 *Burkina Faso 39/1964 Ä1 *Chile 219/1950 *China 39/1964 Ä1 *Côte d’Ivoire 39/1964 Ä1 *Dänemark 39/1964 Ä1 *Deutschland/BRD 39/1964 Ä1 *Dominikanische R 219/1950 *Frankreich 219/1950 *Ghana 39/1964 Ä1 *Griechenland 219/1950 *Indien 219/1950, 39/1964 Ä1 *Irak 39/1964 Ä1 *Irland 39/1964 Ä1 *Israel 39/1964 Ä1 *Italien 219/1950 *Jordanien 39/1964 Ä1 *Kanada 219/1950, 39/1964 Ä1 *Kolumbien 219/1950 *Kuba 219/1950 *Kuwait 39/1964 Ä1 *Luxemburg 219/1950 *Marokko 39/1964 Ä1 *Myanmar 219/1950 *Neuseeland 219/1950, 39/1964 Ä1 *Niger 39/1964 Ä1 *Nigeria 39/1964 Ä1 *Norwegen 39/1964 Ä1 *Pakistan 219/1950 *Peru 219/1950 *Portugal 219/1950 *Schweden 39/1964 Ä1 *Schweiz 39/1964 Ä1 *Spanien 39/1964 Ä1 *Thailand 39/1964 Ä1 *Tschad 39/1964 Ä1 *Tschechoslowakei 219/1950 *Tunesien 39/1964 Ä1 *Uruguay 219/1950 *Venezuela 219/1950 *Vereinigtes Königreich 39/1964 Ä1 *Zentralafrikanische R 39/1964 Ä1
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Vizekanzler und von den Bundesministern für soziale Verwaltung und für die auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 6. Juni 1924.
Die Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen wurde am 11. Juni 1924 beim Generalsekretariat des Völkerbundes in Genf hinterlegt.
Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Übereinkommens in Österreich wird verlautbart werden.
Nachdem der von der I. Internationalen Arbeitskonferenz in Washington im Jahre 1919 angenommene über die Festsetzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf 8 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates unter dem Vorbehalt erhalten hat, daß dieses Übereinkommen für Österreich erst dann wirksam werden soll, bis es von den europäischen Mitgliedstaaten der Internationalen Arbeitsorganisation, denen die größte industrielle Bedeutung zukommt (Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien) und von sämtlichen mit Österreich im Wirtschaftsverkehr stehenden Nachbarstaaten (Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Polen, Schweiz, Tschecho-slowakische Republik und Ungarn) ratifiziert sein wird, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich dieses Übereinkommen mit dem vom Nationalrat gemachten Vorbehalt für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich für den nach dem erwähnten Vorbehalt eintretenden Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Übereinkommens in Österreich seine gewissenhafte Erfüllung.
Die Allgemeine Konferenz der InternationalenArbeitsorganisation,
einberufen von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf den 29. Oktober 1919 nach Washington,
gestützt auf ihren Beschluß über die Annahme verschiedener Anträge, betreffend „die Anwendung des Grundsatzes des Achtstundentages oder der Achtundvierzigstundenwoche“, eine Frage, die den ersten Verhandlungsgegenstand der Konferenz von Washington bildete
gestützt ferner auf ihren Beschluß, diese Anträge in die Form eines Entwurfes zu einem internationalen Übereinkommen zu fassen,
nimmt das nachstehende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeitszeit (Gewerbe), 1919 bezeichnet wird, das den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation zur Ratifizierung vorzulegen ist:
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 28.11.1950 eingearbeitet.
Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 1. 1. Als „gewerbliche Betriebe“ im Sinne des Übereinkommens gelten insbesondere:
Die Bestimmungen über die Beförderung zur See und auf Binnengewässern werden durch eine besondere Konferenz zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Seeleute und der Binnenschiffer getroffen werden.
In jedem Lande bestimmt die zuständige Behörde die Grenze zwischen Gewerbe einerseits, Handel und Landwirtschaft anderseits.
Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 2. Die Arbeitszeit der in öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder deren Nebenbetrieben beschäftigten Personen darf acht Stunden täglich und achtundvierzig Stunden wöchentlich nicht übersteigen. Dies gilt nicht für Betriebe, in denen lediglich Mitglieder einer und derselben Familie beschäftigt sind. Ferner gelten folgende Ausnahmen:
Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 3. Die in Artikel 2 festgesetzte Arbeitszeit kann überschritten werden, wenn ein Unglücksfall eintritt oder droht, wenn dringliche Arbeiten an den Maschinen oder den Betriebseinrichtungen vorzunehmen sind oder wenn höhere Gewalt vorliegt, jedoch nur soweit es erforderlich ist, um eine ernstliche Störung des regelmäßigen Betriebes zu verhüten.
Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 4. Die in Artikel 2 festgesetzte Arbeitszeit kann bei Arbeiten, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Fortgang mit Schichtenwechsel erfordern, unter der Bedingung überschritten werden, daß die Arbeitszeit durchschnittlich sechsundfünfzig Stunden wöchentlich nicht übersteigt. Durch diese Bestimmung wird der Anspruch der Arbeiter auf die freie Zeit, die ihnen etwa nach den Landesgesetzen als Ersatz für den wöchentlichen Ruhetag zugesichert ist, nicht berührt.
Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 5. 1. Erweisen sich die Bestimmungen des Artikels 2 über die Arbeitszeit ausnahmsweise als undurchführbar, aber nur in diesem Fall, kann durch Vereinbarungen zwischen Arbeiter- und Arbeitgeberverbänden die tägliche Arbeitszeit auf der Grundlage eines für einen längeren Zeitraum aufgestellten Arbeitsplans geregelt werden, sofern jenen Vereinbarungen von der Regierung, der sie vorzulegen sind, die Kraft von Verordnungen gegeben wird.
Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 6. 1. Die Behörden können durch Verordnungen für einzelne Gewerbe oder Berufe zulassen:
Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 7. 1. Jede Regierung hat dem Internationalen Arbeitsamt zu übersenden:
Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 8. 1. Um die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu erleichtern, muß jeder Arbeitgeber:
Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 9. Für die Anwendung dieses Übereinkommens aus Japan gelten folgende Änderungen und Bestimmungen:
Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 10. 1. In Britisch-Indien wird der Grundsatz der Sechzigstundenwoche für alle Arbeiter derjenigen Gewerbe eingeführt werden, welche gegenwärtig unter die Fabriksgesetzgebung fallen, deren Vollzug der indischen Regierung obliegt, ferner für die Bergwerke sowie für diejenigen Arten von Eisenbahnarbeiten, die von der zuständigen Behörde bestimmt werden. Diese Behörde darf Abänderungen der hier festgesetzten Grenze nur unter Beobachtung der in den Artikeln 6 und 7 dieses Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen bewilligen.
Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 11. Für China, Persien und Siam gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht; dagegen soll die Festsetzung der Arbeitszeit in diesen Ländern an einer späteren Tagung der Allgemeinen Konferenz erwogen werden.
Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 12. In Griechenland kann das nach Artikel 19 vorgesehene Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinausgeschoben werden, und zwar auf den 1. Juli 1923 für die folgenden gewerblichen Betriebe:
Mechanische Gewerbe: Maschinenbau, Herstellung von Geldschränken, Wiegevorrichtungen, Betten, Nägeln, Jagdschrot, Eisen- und Bronzegießereien, Klempnerei, Verzinnanstalten, Herstellung hydraulischer Apparate;
Baugewerbe: Kalköfen, Zement- und Gipsfabriken, Ziegeleien, Backsteinbrennereien, Fliesenfabriken, Töpfereien, Marmorwerke, Erd- und Bauarbeiten;
Faserstoffgewerbe: Spinnereien und Webereien jeder Art, mit Ausnahme der Färbereien;
Nahrungsmittelgewerbe: Getreidemühlen, Bäckereien, Teigwarenfabriken, Weinkellereien, Alkohol- und Getränkefabriken, Ölfabriken, Brauereien, Eis- und Mineralwasserfabriken,Zuckerwaren- und Schokoladefabriken, Wurst- und Konservenfabriken, Schlachthäuser und Metzgereien;
Chemische Industrie: Fabriken zur Herstellung synthetischer Farben, Glashütten (mit Ausnahme der Bläser), Terpentinöl- und Weinsteinfabriken, Sauerstoffabriken und Fabriken zur Herstellung pharmazeutischer Produkte, Leinölfabriken, Glyzerinfabriken, Kalziumkarbidfabriken, Gaswerke (mit Ausnahme der Heizer);
Lederverarbeitung: Schuhfabriken, Lederwarenfabriken;
Papier- und Buchdruckereigewerbe: Briefumschlag-, Geschäftsbücher-, Schachtel- und Tütenfabriken, Buchbindereien, Steindruckereien und Zinkätzanstalten;
Bekleidungsgewerbe: Näh- und Weißnähwerkstätten, Plättanstalten, Bettdecken-, Kunstblumen-, Federn- und Posamentenfabriken, Hut- und Schirmfabriken;
Holzverarbeitungsgewerbe: Tischlereien, Küfereien, Wagenfabriken, Möbel- und Stuhlfabriken, Einrahmewerkstätten, Bürsten- und Besenfabriken;
Elektrische Industrie: Kraftwerke, Werkstätten für elektrische Einrichtungen;
Beförderung zu Lande: Eisenbahn- und Straßenbahnangestellte, Chauffeure, Kutscher und Wagenführer.
Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 13. In Rumänien kann das nach Artikel 19 vorgesehene Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf den 1. Juli 1924 hinausgeschoben werden.
Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 14. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens können in jedem Lande durch die Regierung im Falle eines Krieges oder anderer Ereignisse, welche die Landessicherheit gefährden, außer Kraft gesetzt werden.
Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 15. Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind unter den Bedingungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 16. 1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es für diejenigen seiner Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, in Kraft zu setzen, jedoch unter den folgenden Vorbehalten:
Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 17. Sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit.
Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 18. Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die Mitteilung durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes stattgefunden hat. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, die ihre Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt haben eintragen lassen. In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.
Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 19. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, seine Bestimmungen spätestens am 1. Juli 1921 zur Anwendung zu bringen und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.
Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 20. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem es zum erstenmal in Kraft tritt, durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung der Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.
Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 21. Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 22. Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.
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