Übereinkommen (Nr. 6) betreffend die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen
10008080ArbeitsrechtTreaty31.03.1949Originalquelle öffnen →
(Übersetzung.)
Entwurf eines Übereinkommens, betreffend die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen.
StF: BGBl. Nr. 226/1924 (NR: GP II 27, 29, 31, 34, 35, 37 AB 82 S. 19.)
Englisch, Französisch
*Ägypten 39/1964 Ä1 *Albanien 219/1950 Ü *Argentinien 219/1950 Ü *Australien 39/1964 Ä1 *Belgien 219/1950 Ü *Brasilien 219/1950 Ü *Bulgarien 219/1950 Ü *Burkina Faso 39/1964 Ä1 *Chile 219/1950 Ü *China 39/1964 Ä1 *Côte d’Ivoire 39/1964 Ä1 *Dänemark 219/1950 Ü, 39/1964 Ä1 *Deutschland/BRD 39/1964 Ä1 *Frankreich 219/1950 Ü *Ghana 39/1964 Ä1 *Griechenland 219/1950 Ü *Indien 219/1950 Ü, 39/1964 Ä1 *Irak 39/1964 Ä1 *Irland 219/1950 Ü, 39/1964 Ä1 *Israel 39/1964 Ä1 *Italien 219/1950 Ü *Jordanien 39/1964 Ä1 *Kanada 39/1964 Ä1 *Kuba 219/1950 Ü *Kuwait 39/1964 Ä1 *Luxemburg 219/1950 Ü *Marokko 39/1964 Ä1 *Mexiko 219/1950 Ü *Myanmar 219/1950 Ü *Neuseeland 39/1964 Ä1 *Niederlande 219/1950 Ü *Niger 39/1964 Ä1 *Nigeria 39/1964 Ä1 *Norwegen 39/1964 Ä1 *Pakistan 219/1950 Ü *Polen 219/1950 Ü *Portugal 219/1950 Ü *Schweden 39/1964 Ä1 *Schweiz 219/1950 Ü, 39/1964 Ä1 *Spanien 39/1964 Ä1 *Thailand 39/1964 Ä1 *Tschad 39/1964 Ä1 *Tunesien 39/1964 Ä1 *Ungarn 219/1950 Ü *Uruguay 219/1950 Ü *Venezuela 219/1950 Ü *Vereinigtes Königreich 219/1950 Ü, K, 39/1964 Ä1 *Zentralafrikanische R 39/1964 Ä1
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Vizekanzler und von den Bundesministern für soziale Verwaltung und für die auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatsiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 6. Juni 1924
Die Ratifikationsurkunden zu den obenbezeichneten Übereinkommen wurden am 11. Juni 1924 beim Generalsekretariat des Völkerbundes in Genf hinterlegt.
Nachdem die von der I. Internationalen Arbeitskonferenz in Washington im Jahre 1919 angenommenen Entwürfe von Übereinkommen, und zwar: über die Arbeitslosigkeit, über die Nachtarbeit der Frauen und über die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen, sowie die von der III. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf im Jahre 1921 angenommenen Entwürfe von Übereinkommen, und zwar: über das Mindestalter für die Zulassung der Kinder zur Arbeit in der Landwirtschaft, über das Vereins- und Koalitionsrecht der Landarbeiter und über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe, welche also lauten: …
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich diese Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich ihre gewissenhafte Erfüllung.
Die allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
einberufen von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf den 29. Oktober 1919 nach Washington,
gestützt auf ihren Beschluß über die Annahme verschiedener Anträge, betreffend „die Beschäftigung der Jugendlichen: Nachtarbeit“, eine Frage, die einen Teil des vierten Verhandlungsgegenstandes der Konferenz von Washington bildete,
gestützt ferner auf ihren Beschluß, diese Anträge in die Form eines Entwurfes zu einem internationalen Übereinkommen zu fassen,
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 28.11.1950 eingearbeitet.
Artikel 1. 1. Als „gewerbliche Betriebe“ im Sinne dieses Übereinkommens gelten insbesondere:
Artikel 2. 1. Jugendliche unter achtzehn Jahren dürfen während der Nacht in öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder deren Nebenbetrieben nicht beschäftigt werden. Dies gilt nicht für Betriebe, in denen lediglich Mitglieder einer und derselben Familie beschäftigt sind. Ferner gilt folgende Ausnahme:
Artikel 3. 1. Als „Nacht“ im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Zeitraum von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden, der die Zeit von zehn Uhr abends bis fünf Uhr morgens in sich schließt.
In Stein- und Braunkohlengruben dürfen Jugendliche zwischen zehn Uhr abends und fünf Uhr morgens arbeiten, wenn ihnen zwischen zwei Arbeitsschichten in der Regel fünfzehn Stunden, keinesfalls jedoch weniger als dreizehn Stunden Ruhe gewährt werden.
In Ländern, in denen die Nachtarbeit im Bäckergewerbe für alle Arbeiter gesetzlich verboten ist, kann statt der nächtlichen Arbeitsruhe von zehn Uhr abends bis fünf Uhr morgens eine Arbeitsruhe von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens festgesetzt werden.
In denjenigen tropischen Ländern, in denen die Arbeit um die Tagesmitte unterbrochen wird, kann die Dauer der Nacht weniger als elf Stunden betragen, wenn am Tage als Ersatz eine entsprechende Ruhezeit gewährt wird.
Artikel 4. Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Nachtarbeit Jugendlicher von sechzehn bis achtzehn Jahren im Falle einer nicht vorherzusehenden oder zu verhindernden, sich nicht periodisch wiederholenden Betriebsstörung, die auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
Artikel 5. Bei der Durchführung dieses Übereinkommens in Japan findet Artikel 2 bis zum 1. Juli 1925 nur auf Jugendliche unter fünfzehn Jahren, und von da ab nur auf Jugendliche unter sechzehn Jahren Anwendung.
Artikel 6. Bei der Durchführung dieses Übereinkommens in Indien bedeutet der Ausdruck „gewerbliche Betriebe“ lediglich „Fabriken“ im Sinne des indischen Fabriksgesetzes; ferner findet Artikel 2 keine Anwendung auf männliche Jugendliche über vierzehn Jahre.
Artikel 7. Das Verbot der Nachtarbeit kann für Jugendliche von sechzehn bis achtzehn Jahren von der Behörde außer Kraft gesetzt werden, wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders zwingender Gründe erfordert.
Artikel 8. Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind unter den Bedingungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 9. 1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es für diejenigen seiner Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, in Kraft zu setzen, jedoch unter den folgenden Vorbehalten:
Artikel 10. Sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit.
Artikel 11. Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die Mitteilung durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes stattgefunden hat. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, die ihre Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt haben eintragen lassen. In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.
Artikel 12. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, seine Bestimmungen spätestens am 1. Juli 1922 zur Anwendung zu bringen und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.
Artikel 13. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem es zum erstenmal in Kraft tritt, durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung der Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.
Artikel 14. Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 15. Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.
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