Physikatsprüfungsverordnung – 3. Ergänzung
10008061Ordinance03.10.1875Originalquelle öffnen →
Verordnung des Ministeriums des Innern vom 18. September 1875, betreffend die Prüfung der Aerzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden
StF: RGBl. Nr. 126/1875
Im Nachhange zur Verordnung vom 21. März 1873 (RGBl. Nr. 37), betreffend die Prüfung der Ärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden, und mit Beziehung auf die Verordnung vom 20. Jänner 1875 (RGBl. Nr. 8) werden auf Grund der bei der bisherigen Handhabung dieser Verordnungen gesammelten Erfahrungen folgende Bestimmungen getroffen:
Die Prüfungen (§ 4) finden alljährlich in den Monaten Mai und November statt.
Die Gesuche (§ 5) um Zulassung zur Prüfung sind im Laufe der ersten Hälfte der Monate April und Oktober an die betreffende Landesbehörde zu richten.
Nicht rechtzeitig einlangende Gesuche sind für den nächsten Prüfungstermin nicht mehr zu berücksichtigen.
Eine zweite Wiederholung der Prüfung bloß aus einem Gegenstande oder des ganzen Prüfungsaktes ist nicht gestattet.
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