Physikatsprüfungsverordnung – 2. Ergänzung
10008060Ordinance27.01.1875Originalquelle öffnen →
Verordnung des Ministers des Innern vom 20. Jänner 1875, betreffend die Abbrechung, Fortsetzung und Wiederholung der Prüfung der Aerzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden
StF: RGBl. Nr. 8/1875
In Erwägung der §§ 14, 15, ... der Verordnung vom 21. März 1873 (RGBl. Nr. 37), betreffend die Prüfung der Ärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden werden nachstehende Bestimmungen getroffen:
Dagegen ist bei einer ungerechtfertigten Abbrechung der Prüfung so vorzugehen, als hätte der Kandidat sowohl in jenem Prüfungsakte, welchen er zwar begonnen aber nicht vollendet hat, als auch in jedem etwa noch folgenden Prüfungsakte aus zwei Prüfungsgegenständen nicht entsprochen.
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