Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
10006299Ausbildungsvorschriften für LehrberufeOrdinance15.06.1972Originalquelle öffnen →
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. Mai 1972, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden
StF: BGBl. Nr. 171/1972
Erfassungsstichtag: 1.1.1986
Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
Diese Verordnung tritt am 15. Juni 1972 in Kraft.
(Anm.: aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)
(Anm.: aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)
(Anm.: aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)
vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979
Lehrjahr
Lehrjahr
Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und Arbeitsbehelfe
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
Grundkenntnisse über Kunststoffe, Metalle und Lacke, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
Grundkenntnisse der Lagerung der Werk- und Hilfsstoffe
Kenntnis der Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe
Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe
Messen
Anreißen
Zuschneiden
Zuschneiden
Sägen
Sägen
Hobeln
Hobeln
Bohren
Stemmen
Raspeln
Feilen
Putzen
Drehen von Holz
Drehen von Holz
Schleifen
Fräsen
Fügen, Schlitzen, Nuten, Falzen, Zinken, Dübeln
Leimen und Kleben
Leimen und Kleben
Pressen
Pressen
Anschlagen
Grundkenntnisse der Oberflächenbehandlung
Lesen von einfachen Zeichnungen
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
Die Bestimmungen der Artikel I bis III (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 334/1985 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Art. I der Sammelnovelle BGBl. Nr. 334/1985 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Büromaschinenmechaniker in der Anlage 2 zu V BGBl. Nr. 171/1972.
(Anm.: Z 1 Inkrafttretensdatum der V BGBl. Nr. 334/1985)
(Anm.: Z 3 betrifft Art. III Z 2 der V BGBl. Nr. 334/1985)
Art. I der Sammelnovelle BGBl. Nr. 334/1985 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Büromaschinenmechaniker in der Anlage 2 zu V BGBl. Nr. 171/1972.
Die Bestimmungen der Artikel I bis VI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 253/1983 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Art. I der Sammelnovelle BGBl. Nr. 253/1983 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Säger in der Anlage 11 zu V BGBl. Nr. 171/1972.
(Anm.: Z 1 Inkrafttretensdatum der V BGBl. Nr. 253/1983)
Art. I der Sammelnovelle BGBl. Nr. 253/1983 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Säger in der Anlage 11 zu V BGBl. Nr. 171/1972.
Die Bestimmungen der Artikel I bis X (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 37/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Art. III der Sammelnovelle BGBl. Nr. 37/1981 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Skierzeuger in der Anlage 13 zu V BGBl. Nr. 171/1972.
Die Bestimmungen der Artikel I bis XIV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Art. IV der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Büromaschinenmechaniker in der Anlage 2 und die Bestimmungen über das Berufsbild Elektroinstallateur in der Anlage 4 zu V BGBl. Nr. 171/1972.
Die Bestimmungen der Artikel I bis XV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Art. V der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Dreher in der Anlage 3, die Bestimmungen über das Berufsbild Luftfahrzeugmechaniker in der Anlage 10 und die Bestimmungen über das Berufsbild Schiffbauer in der Anlage 12 zu V BGBl. Nr. 171/1972.
Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Art. V der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Betriebselektriker in der Anlage 1, die Bestimmungen über das Berufsbild Kraftfahrzeugmechaniker in der Anlage 9, die Bestimmungen über das Berufsbild Spengler in der Anlage 14, die Bestimmungen über das Berufsbild Starkstrommonteur in der Anlage 15 und die Bestimmungen über das Berufsbild Wagner in der Anlage 16 zu V BGBl. Nr. 171/1972. Die Anlagen 5 (Elektromaschinenbauer), 7 (Karosseriebauer) und 8 (Karosseriespengler) entfallen.
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