Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
10006298Ausbildungsvorschriften für LehrberufeOrdinance01.05.1972Originalquelle öffnen →
01.05.1972
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. April 1972, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden
StF: BGBl. Nr. 116/1972
01.07.1979
Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1972 in Kraft.
01.04.2005
vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980.
Anlage 11
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Waffenmechaniker
Berufsbild
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und
Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
Messen ! Messen ! -
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Anreißen ! Anreißen ! -
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Stempeln ! - ! -
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Feilen ! Feilen ! Feilen
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Meißeln ! - ! -
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Sägen ! Sägen ! -
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Schaben ! Schaben ! -
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Bohren ! Bohren ! -
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Senken ! Senken ! -
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Passen ! Passen ! Passen
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Nieten ! - ! -
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Gewindeschneiden von ! Gewindeschneiden mit Maschine (Leitspindel)
Hand !
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Richten ! Richten ! -
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Biegen ! Biegen ! -
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Hämmern ! - ! -
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Weichlöten ! Weich- und Hartlöten ! Hartlöten
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Scharfschleifen ! - ! -
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! ! schweißen
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! Plandrehen ! Nichteisenmetallen
! ! und Kunststoffen
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! Schäften
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! ! Funktionsfähigkeit
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Lesen von einfachen ! Lesen von Fertigungszeichnungen
Fertigungszeichnungen !
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Einfaches Skizzieren ! Skizzieren ! -
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! Kugelläufen
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
25.01.1986
Artikel II
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 116/1972)
Die Bestimmungen des Art. I sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Die Bestimmungen der Art. I und II sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1985 begonnen hat, nicht anzuwenden. Auf diese Lehrlinge finden die Bestimmungen über das Berufsbild im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979 (Art. IV Z 1) bis 31. Dezember 1988 weiterhin Anwendung.
Art. I der Novelle BGBl. Nr. 26/1986 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Elektromechaniker für Schwachstrom in der Anlage 2 zu V BGBl. Nr. 116/1972.
01.07.1980
Artikel XVI
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 116/1972)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
01.07.1979
Artikel XVII
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 116/1972)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
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