Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
10006297Ausbildungsvorschriften für LehrberufeOrdinance15.03.1972Originalquelle öffnen →
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 22. Feber 1972, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden
StF: BGBl. Nr. 75/1972 idF BGBl. Nr. 142/1973 (DFB)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird - bezüglich der Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Z 1 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung - verordnet:
Erfassungsstichtag: 1.1.1986
Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
Diese Verordnung tritt am 15. März 1972 in Kraft.
01.04.2005
Vgl. auch Art. XVI d. V BGBl. Nr. 277/1980.
Anlage 1
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Büchsenmacher
Berufsbild
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-
dungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
Messen ! Messen ! -
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Anreißen ! Anreißen ! -
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Stempeln ! - ! -
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Feilen ! Feilen ! Feilen
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Meißeln ! Meißeln ! -
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Sägen ! Sägen ! -
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Bohren ! Bohren ! Bohren
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Scharfschleifen ! - ! -
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Gewindeschneiden von ! Gewindeschneiden ! -
Hand ! !
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Richten ! Richten ! -
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Biegen ! Biegen ! -
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Weichlöten ! Weich- und Hartlöten ! Hartlöten
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Herstellen der Einzelteile von Schußwaffen
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! ! Funktionsfähigkeit
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! Zieleinrichtungen
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Lesen von einfachen ! Lesen von Fertigungszeichnungen
Fertigungszeichnungen !
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Einfaches Skizzieren ! Skizzieren ! -
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! Oberflächenschutzes
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! Systemen
Grundkenntnisse der Munitionsarten ! -
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
07.02.1981
Artikel XI
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 75/1972)
Die Bestimmungen der Artikel I bis X (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 37/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
01.01.1980
Artikel XV
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 75/1972)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XIV I (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
01.07.1980
Artikel XVI
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 75/1972)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
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