Handelsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Korea
10006287HandelsabkommenTreaty31.10.1971Originalquelle öffnen →
(Übersetzung) HANDELSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK KOREA
StF: BGBl. Nr. 398/1971
Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel V am 31. Oktober 1971 in Kraft.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Korea haben, vom Wunsche geleitet, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten weiter zu entwickeln, folgendes vereinbart:
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Korea werden alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vertragschließenden Teilen weiter zu entwickeln und den gegenseitigen Güteraustausch zu fördern.
Der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragschließenden Teilen wird nach Maßgabe der in Kraft stehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens in frei konvertierbaren Währungen abgewickelt.
Das vorliegende Abkommen tritt 60 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt solange in Geltung, als es nicht von einem der Vertragschließenden Teile unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt wird.
Zu Urkund dessen, haben die Unterzeichneten, die von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt wurden, dieses Abkommen unterfertigt und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 1. September 1971, in englischer Sprache.
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