Durchführungsverordnung zum Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
10006247VerstaatlichungOrdinance04.08.1960Originalquelle öffnen →
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 22. Juli 1960, betreffend die Ausgabe von 4% Bundesschuldverschreibungen 1955 als Entschädigung gemäß § 5 Abs. 1 des Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes (Durchführungsverordnung zum Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz)
StF: BGBl. Nr. 170/1960
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1960, wird verordnet:
(1) Als Entschädigung gemäß § 5 Abs. 1 des Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes werden 4% Bundesschuldverschreibungen 1955 ausgegeben.
(2) Die zu diesem Zwecke zur Ausgabe gelangenden 4% Bundesschuldverschreibungen tragen im oberen hellen Kopfrand den roten Aufdruck „Gilt auch für Entschädigungen gemäß § 5 Abs. 1 des Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1960“.
(3) Die Ausgabe solcher 4% Bundesschuldverschreibungen 1955 erfolgt mit den Zinsscheinen Nr. 11 (vom 1. Juli 1960) bis Nr. 20 (vom 2. Jänner 1965).
Durch die Ausgabe von 4% Bundesschuldverschreibungen 1955 als Entschädigung gemäß § 5 Abs. 2 des Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes tritt keine Änderung in der mit 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 115/1955, festgelegten Ausstattung dieser Bundesschuldverschreibungen ein. Ihre Laufzeit endet daher ebenfalls am 31. Dezember 1964. Dadurch tritt auch keine Änderung in den Tilgungsbestimmungen gemäß § 4 lit. c bis f und g der 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz ein.
Für die Verwendung der 4% Bundesschuldverschreibungen 1955 zur Entrichtung von Abgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 des Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes bleiben die Bestimmungen der §§ 8 bis 12 der vorgenannten Durchführungsverordnung in Geltung.
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