GATT - zusätzliche Zugeständnisse (P7)
10006239Treaty01.09.1958Originalquelle öffnen →
(Übersetzung.)
SIEBENTES PROTOKOLL ÜBER ZUSÄTZLICHE ZUGESTÄNDNISSE ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN (Österreich und die Bundesrepublik Deutschland)
StF: BGBl. Nr. 193/1958 (NR: GP VIII RV 451 AB 456 S. 59. BR: S. 135.)
Nachdem das am 19. Feber 1957 in Bonn unterzeichnete Siebente Protokoll über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 17. Juli 1958.
Das vorliegende Protokoll wird am 1. September 1958 in Kraft treten.
Da die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ beziehungsweise „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), sich auf Verfahrensregeln zur Durchführung von Zollverhandlungen zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien im Rahmen des Allgemeinen Abkommens und zur Inkraftsetzung der Ergebnisse solcher Verhandlungen im Rahmen des Allgemeinen Abkommens geeinigt haben,
da die Regierungen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland, die Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens sind (im folgenden als „an den Verhandlungen beteiligte Vertragsparteien“ bezeichnet), gemäß diesen Verfahrensregeln Zollverhandlungen durchgeführt haben und die Ergebnisse dieser Verhandlungen in der vorgesehenen Weise in Kraft zu setzen wünschen,
WIRD FOLGENDES VEREINBART:
Die Liste jeder an den Verhandlungen beteiligten Vertragspartei zu diesem Protokoll gilt bei ihrem Inkrafttreten gemäß Absatz 2 als Liste der betreffenden Vertragspartei zum Allgemeinen Abkommen.
Nach Unterzeichnung dieses Protokolls durch eine an den Verhandlungen beteiligte Vertragspartei tritt die beiliegende Liste dieser Vertragspartei entweder mit dem dreißigsten Tag nach Eingang einer Mitteilung dieser Vertragspartei beim Geschäftsführenden Sekretär in Kraft, worin sie diesem notifiziert, daß sie beabsichtigt, ihre in dieser Liste aufgeführten Zugeständnisse anzuwenden, oder aber zu einem von der notifizierenden Vertragspartei zu bestimmenden früheren Zeitpunkt; abgesehen von den in dieser Liste genannten Ausnahmen werden die darin enthaltenen Zugeständnisse alsdann wirksam.
Einer an den Verhandlungen beteiligten Vertragspartei, welche die in Absatz 2 genannte Notifizierung vorgenommen hat, steht es jederzeit frei, ein in der entsprechenden Liste zu diesem Protokoll vorgesehenes Zugeständnis ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen, das nach ihrer Feststellung ursprünglich mit der anderen an den Verhandlungen beteiligten Vertragspartei vereinbart wurde, die eine diesbezügliche Notifizierung nicht vorgenommen hat; dies gilt unter der Voraussetzung,
In allen Fällen, in denen Artikel II des Allgemeinen Abkommens auf dessen Datum Bezug nimmt, ist das auf die Listen zu diesem Protokoll anwendbare Datum das Datum dieses Protokolls.
Dieses Protokoll trägt das Datum des 19. Februar 1957. Seine Bestimmungen treten in Übereinstimmung mit den Absätzen 2 und 3 in Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn, in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut, soweit in den beiliegenden Listen nichts anderes bestimmt wird, gleichermaßen verbindlich ist.
(Übersetzung.)
ALLGEMEINES ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
Zollverhandlungen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland Februar 1957
Zollzugeständnisse der Republik Österreich, die in bilateralen Verhandlungen der Bundesrepublik Deutschland gewährt wurden.
Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch.
Nr. des österr. Zolltarifentwurfes
Bezeichnung der Waren
Zollsatz
92.04
ex
A – Ziehharmonikas und Konzertinas, mit 40 Bässen und darüber
S 2.500,-
für 100 kg
92.04
B 2 – Mundharmonikas bis zu 60 Stimmen
18% des Wertes
92.10
D – Teile von Ziehharmonikas:
2 – andere als lose Stimmplatten, Baßmechaniken ohne Gehäuse, Resonanzböden
S 2.500,-
für 100 kg
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