GATT – Weiteranwendung der Listen im Anhang
10006230Treaty10.04.1956Originalquelle öffnen →
10.03.1955
(Übersetzung)
ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE WEITERANWENDUNG DER DEM GATT-ABKOMMEN ANGESCHLOSSENEN LISTEN
StF: BGBl. Nr. 75/1956 (NR: GP VII RV 521 AB 543 S. 70. BR: S. 104.)
Englisch, Französisch
Nachdem die Erklärung vom 10. März 1955, betreffend die Weiteranwendung der dem GATT-Abkommen angeschlossenen Listen, welche also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Erklärung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 24. Feber 1956.
IN DER ERWÄGUNG, daß gemäß Erklärung vom 24. Oktober 1953 die gesicherte Geltungsdauer der Zollzugeständnisse, die in den dem GATT-Abkommen angeschlossenen Listen enthalten sind, am 30. Juni 1955 ablaufen wird, sodaß nach diesem Datum jeder Vertragsstaat in der Lage sein wird, im Wege von Verhandlungen mit anderen Vertragsstaaten die Zollbehandlung, welche er gemäß Artikel II für eine in der betreffenden Liste enthaltene Ware zugestanden hat, zu ändern oder einzustellen,
IN DER ERWÄGUNG, daß obwohl gemäß den Bestimmungen des GATT-Abkommens die Listen trotz Ablauf der gesicherten Geltungsdauer ihre volle Gültigkeit weiterbehalten, haben die Vertragsstaaten den Wunsch, die gesicherte Geltungsdauer der Listen weiter zu verlängern, um so zu der Stabilität der Zollsätze, welche eines (Anm.: richtig: eine) der hauptsächlichsten Errungenschaften des GATT-Abkommens darstellt, weiter zu ermöglichen,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Vertragsstaaten während der 9. Tagung ein Protokoll zur Abänderung des Artikels XXVIII und Absatz A des Artikels XVIII des GATT-Abkommens ausgearbeitet und den Vertragsstaaten zur Annahme zugeleitet haben,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Anwendung der hierin niedergelegten Vorgangsweise, welche bezüglich der Führung von neuen Verhandlungen unter besonderen Umständen während der verlängerten Gültigkeitsdauer der Listen vereinbart wurde, wünschenswert ist, erklären die Vertragsstaaten
daß sie zwischen dem 1. Juli 1955 und 1. Jänner 1958 von den Bestimmungen des Artikels XXVIII des GATT-Abkommens nicht Gebrauch machen werden, um die Zollbehandlung, zu deren Anwendung sie gemäß Artikel II des GATT-Abkommens (der nunmehr zum Artikel III wird) im Hinblick auf irgendeine in der betreffenden angeschlossenen Liste enthaltene Ware verpflichtet sind, abzuändern oder abzustellen; vorausgesetzt daß
Satz festgelegten Bedingungen handelt.
Die gegenständliche Erklärung wird beim Generalsekretär des GATT und nach dem Inkrafttreten des Abkommens über die Welthandelsorganisation beim Generalsekretär dieser Organisation hinterlegt werden.
Die gegenständliche Erklärung bleibt bis zum 30. Juni 1955 zur Unterzeichnung offen.
Der Generalsekretär des GATT beziehungsweise der Generalsekretär der Welthandelsorganisation wird unverzüglich jedem Vertragsstaat eine beglaubigte Ausfertigung der gegenständlichen Erklärung übermitteln und ihm von jeder erfolgten Unterzeichnung derselben Mitteilung machen.
Die gegenständliche Erklärung wird gemäß den Bestimmungen des Artikels 102 der Charter der Vereinten Nationen registriert werden.
ZU URKUND DESSEN haben die betreffenden ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter diese Erklärung unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf in einfacher Ausfertigung in französischer und englischer Sprache, wobei beide Teile gleichermaßen authentisch sind, am 10. März 1955.
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