3. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
10006229VerstaatlichungOrdinance13.08.1955Originalquelle öffnen →
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 2. August 1955 über die Grundentschädigung für Anteilsrechte, die mit dem 2. Verstaatlichungsgesetz zugunsten des Bundeslandes Oberösterreich verstaatlicht worden sind (3. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz).
StF: BGBl. Nr. 166/1955
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1954, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und nach Anhörung des entschädigungspflichtigen Bundeslandes Oberösterreich verordnet:
Die Höhe der Grundentschädigung nach § 10 Abs. 1 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1954, wird für die zugunsten des Bundeslandes Oberösterreich verstaatlichten Anteilsrechte an der Oberösterreichischen Kraftwerke Aktiengesellschaft, Linz, mit dem Viereinhalbfachen des Nennwertes, auf den die verstaatlichten Anteilsrechte am 10. Mai 1947 gelautet haben, in Schillingen festgesetzt.
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