1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
10006227VerstaatlichungOrdinance24.06.1955Originalquelle öffnen →
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 1. Juni 1955, betreffend 4% Bundesschuldverschreibungen 1955 (1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz).
StF: BGBl. Nr. 115/1955
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, BGBl Nr. 18/1954, wird verordnet:
(1) Die gemäß § 4 Abs. 1 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes auszugebenden Bundesschuldverschreibungen führen die Bezeichnung
„4% Bundesschuldverschreibungen 1955“.
(2) Die Schuldverschreibungen sind zur Eintragung in das Bundeschuldbuch gemäß § 2 der Bundesschuldbuchverordnung vom 13. Juli 1948, BGBl. Nr. 162, geeignet.
Die Schuldverschreibungen lauten auf einen Nennbetrag von 350 S.
Die Schuldverschreibungen werden vom 1. Jänner 1955 an mit 4% für das Jahr im nachhinein verzinst. Die Zinsen werden am 2. Jänner und 1. Juli jedes Jahres fällig.
Die Schuldverschreibungen haben eine Laufzeit von zehn Jahren, d. i. bis 31. Dezember 1964, und werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen getilgt:
Das Bundesministerium für Finanzen kann die Schuldverschreibungen jeweils zum 2. Jänner mit dreimonatiger Kündigungsfrist aufkündigen. Aufkündigungen sowie alle anderen allgemeinen Mitteilungen über den Dienst dieser Schuldverschreibungen werden im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ kundgemacht.
Alle Kapital- und Zinsenzahlungen geschehen abzugsfrei zum Nennwert in gesetzlichen Zahlungsmitteln bei der Österr. Staatshauptkasse in Wien. Fällige Zinsen verjähren sechs Jahre, fällige Kapitalbeträge dreißig Jahre nach Fälligkeit.
Die Schuldverschreibungen sind mündelsicher.
(1) Abgabepflichtige, die 4% Bundesschuldverschreibungen 1955 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes zur Abgabenentrichtung verwenden, reichen diese Wertpapiere oder Buchschuldforderungen (§ 1 Abs. 2) bei der Staatsschuldbuchhaltung und Fachprüfungsstelle I des Bundesministerium für Finanzen, Wien, I., Wollzeile 1, mit dem Antrag (in vierfacher Ausfertigung) ein, den darauf entfallenden Kapitalnennbetrag dem für die Abgabenentrichtung zuständigen Finanzamt zuzurechnen.
(2) Der Antrag auf Zurechnung (Abs. 1) hat zu enthalten:
(3) Mit der Übermittlung des Antrages einschließlich der Schuldverschreibungen an die Staatsschuldbuchhaltung kann auch eine Kreditunternehmung betraut werden.
Die Staatsschuldbuchhaltung bestätigt dem Antragsteller den Eingang des Antrages und der Schuldverschreibungen auf einer Ausfertigung des Antrages und leitet den Antrag an das zuständige Finanzamt weiter.
(1) Das Finanzamt prüft den Antrag auf das Zutreffen der Voraussetzungen im Sinne der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes und setzt den Abgabepflichtigen und die Staatsschuldbuchhaltung von der erfolgten Abstattung des zuzurechnenden Betrages mittels besonderer Mitteilung in Kenntnis. Im Falle der Zurückweisung des Erlages oder eines Teiles des Erlages wegen Überschreitung der Höchstgrenze erfolgt die Zurückweisung mittels Bescheides.
(2) Als Tag der Abstattung gilt der Tag, an dem die Staatsschuldbuchhaltung den vom Abgabepflichtigen erteilten Antrag auf Zurechnung samt den Schuldverschreibungen erhalten hat.
(1) Für eingereichte Schuldverschreibungen hat die Staatsschuldbuchhaltung nach Eingang der besonderen Mitteilung (§ 10 Abs. 1) Stückzinsen bis zum Vortag der Abstattung (§ 10 Abs. 2) zu vergüten.
(2) Schuldverschreibungen, die infolge Überschreitung der Höchstgrenze (§ 10 Abs. 1) zurückgewiesen worden sind, werden dem Antragsteller bei Rücksendung gegen Ersatz der Versandkosten zurückgestellt. Dabei sind in dem Fall, als von eingereichten Schuldverschreibungen inzwischen durch Verlosung (§ 4 lit. e) Stücke gezogen worden sind, dem Abgabepflichtigen in erster Linie gezogene Stücke zurückzustellen.
(1) Schuldverschreibungen, die so beschädigt sind, daß die Prüfung ihrer Echtheit nicht möglich ist, werden zur Abgabenentrichtung nicht in Zahlung genommen.
(2) Fehlende Zinsscheine werden zum Nennbetrag abgezogen.
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