Grubenwehrehrenzeichen
10006213BergrechtFederal Act11.04.1954Originalquelle öffnen →
Bundesgesetz vom 24. Feber 1954 über das Grubenwehrehrenzeichen
StF: BGBl. Nr. 63/1954 (NR: GP VII RV 75 AB 220 S. 33. BR: S. 90.)
(1) Zur Anerkennung von besonderen Rettungstaten im Bergbau sowie von Verdiensten im Grubenwehrdienst und um das Grubenrettungswesen wird das Grubenwehrehrenzeichen geschaffen.
(2) Das Ehrenzeichen verleiht der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau.
Das Grubenwehrehrenzeichen kann verliehen werden:
Die Ausstattung des Ehrenzeichens und das Verleihungsverfahren werden durch Verordnung geregelt.
Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über.
Das unbefugte Tragen des Grubenwehrehrenzeichens wird von der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde erster Instanz als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 21 € bestraft.
(1) Mit dem Vollzug dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau betraut.
(2) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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