Kompensationsabkommen - Türkei
10006162HandelsabkommenTreaty22.07.1933Originalquelle öffnen →
(Übersetzung.)
Notenwechsel, betreffend Kompensationsabkommen mit der Türkei
StF: BGBl. Nr. 344/1933
Der vorstehende Notenwechsel ist gemäß Artikel 12 am 22. Juli 1933 in Kraft getreten.
Artikel 1. Die türkische Regierung wird die in der beiliegenden Liste A (Beilage 1) genannten Erzeugnisse österreichischen Ursprungs in der bei jeder Ware angeführten Menge zur Einfuhr zulassen.
Außerdem wird Österreich das Recht haben, in die Türkei die in der beiliegenden Liste B (Beilage 2) aufgezählten Artikel österreichischen Ursprungs bis zur Höhe der nach Österreich vollzogenen Einfuhr der in der beigeschlossenen Liste C (Beilage 3) verzeichneten türkischen Waren auszuführen. Es wird jedoch eine erstmalige österreichische Ausfuhr von Artikeln der Liste B bis zur Höhe von 50.000 Ltqs zugelassen, ohne daß der Nachweis vorheriger Ankäufe von Artikeln der Liste C gefordert würde.
Österreich wird von den von der türkischen Regierung durch allgemeine Verfügung kundgemachten Einfuhrkontingenten keinen Gebrauch mehr machen können.
Artikel 2. Die österreichische Bundesregierung wird bis zur Höhe des im Artikel 3 festgesetzten Betrages alle Erzeugnisse türkischen Ursprungs ohne Einschränkung zulassen.
Artikel 3. Die gegenseitigen Ausfuhren des einen Vertragsteiles nach dem Gebiete des anderen sollen sich ausgleichen.
Ihr Gesamtwert wird beiderseits den für die Dauer des gegenwärtigen Abkommens vorgesehenen Betrag von rund 3,500.000 türkischen Pfund nicht übersteigen.
Artikel 4. Die türkischen Ausfuhrsendungen nach Österreich müssen von einer Bescheinigung der zuständigen türkischen Kammer für Handel und Industrie begleitet sein (Anlage 4), deren Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist.
Die österreichischen Ausfuhrsendungen in die Türkei müssen von einer Bescheinigung der zuständigen österreichischen Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie begleitet sein (Anlage 5), deren Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist.
Zum Nachweis der Verzollung der Waren werden diese Bescheinigungen von den Zollbehörden des Einfuhrstaates vidiert werden.
Im Falle indirekter Ausfuhr können diese Bescheinigungen durch die im Artikel 8 vorgesehenen konsularischen Bescheinigungen, die den ursprünglichen Bescheinigungen zu entsprechen haben, ersetzt werden.
Artikel 5. Die Abrechnung wird einvernehmlich zwischen den zuständigen türkischen Behörden und der österreichischen Gesandtschaft in Ankara vorgenommen werden.
Die im Artikel 4 erwähnten, dieser Abrechnung dienenden Bescheinigungen werden bei den genannten türkischen Behörden gesammelt. Zu diesem Zweck werden ihnen die den österreichischen Zollbehörden zugekommenen türkischen Bescheinigungen am Ende jedes Halbjahres durch Vermittlung der österreichischen Gesandtschaft in Ankara zugestellt werden.
Die Rechnungen werden in türkischen Pfunden geführt, und die Berechnung des Schillings wird zu dem Datum der österreichischen Bescheinigungen entsprechenden Tageskurs stattfinden.
Artikel 6. Die Abrechnung wird in sechsmonatigen Zeitabschnitten vorgenommen werden. Der Warenaustausch soll sich in jedem Zeitabschnitt ausgleichen.
Im ersten Zeitabschnitt wird jedoch eine Abweichung von 500.000 türkischen Pfund zugelassen. Dieser Saldo wird auf den folgenden Zeitabschnitt übertragen.
Der Überschuß des zweiten sechsmonatigen Zeitabschnittes darf 250.000 Ltqs nicht überschreiten. Dieser Überschuß ist jedoch innerhalb einer zweimonatigen Frist auszugleichen, falls das vorliegende Abkommen nicht im Sinne seines diesbezüglichen Artikels verlängert werden sollte. Beide Vertragsteile werden sich in diesem Falle tunlichst bemühen, um diese Differenz zu beseitigen. Andernfalls steht es ihnen frei, die erforderlichen einschränkenden Maßnahmen zu ergreifen.
Im Falle der Verlängerung wird der vorerwähnte Saldo auf das erste Halbjahr der neuen Laufzeit übertragen, doch darf diese Übertragung das für den ersten Zeitabschnitt vorbehaltene Höchstausmaß von 500.000 Ltqs nicht erhöhen.
Artikel 7. Bei allen im vorliegenden Abkommen vorgesehenen oder inbegriffenen Berechnungen wird nur der Handelswert der einheimischen Erzeugnisse, fob (Anm.: im französischen Text FOB) Ausfuhrhafen oder -bahnhof des Ursprungslandes, auf Grund der Bescheinigungen der Handelskammern berücksichtigt werden.
Artikel 8. Falls die ursprünglichen Bescheinigungen infolge des Aufenthaltes in einem Durchgangsfreihafen nicht nach dem endgültigen Bestimmungslande gelangen sollten, wird das Konsulat oder der Käufer des Bestimmungslandes vom Konsulat des Ursprungslandes der Waren die Ausstellung einer neuen Bescheinigung verlangen.
Diese Bescheinigungen werden als Wert nur denjenigen anführen, der gemäß den ursprünglichen Bescheinigungen auf die dem Bestimmungsland zukommende Warenmenge entfällt.
Demzufolge wird in diesen Urkunden keinerlei Preiserhöhung berücksichtigt werden, welche Werterhöhung immer die Ware unterwegs infolge von Transportkosten, Einlagerung, Manipulation oder sonstwie erfahren haben mag.
Die von den Konsulaten ausgestellten Bescheinigungen werden zum Nachweis der Verzollung der Waren von den Zollbehörden des endgültigen Bestimmungslandes vidiert werden.
Artikel 9. Die österreichische Einfuhr wird ohne Rücksicht auf die Mengen über alle türkischen Häfen oder Bahnhöfe, in denen die Verzollung der kontingentierten Waren zugelassen ist, stattfinden.
Artikel 10. Wenn ein im vorliegenden Abkommen vorgesehenes Kontingent nicht oder nur teilweise ausgenützt worden sein sollte, kann ein Virement innerhalb der in der beiliegenden Liste D (Anlage 6) verzeichneten Warengruppen bis zur Höhe von 10% des ursprünglichen Kontingents des Artikels, dessen Kontingent erschöpft ist, stattfinden. Eine Erhöhung darüber hinaus kann verlangt und wird eventuell vom türkischen Wirtschaftsministerium bewilligt werden. Es versteht sich, daß durch diese Virements und Erhöhungen die in der Liste D für jede Warengruppe angeführte Globalsumme nicht überschritten werden darf. Es versteht sich gleichfalls, daß ein Virement oder eine Erhöhung zugunsten eines Artikels der Liste B, selbst wenn sie auf Grund eines nicht erschöpften Kontingents der Liste A erfolgt, immer der Kompensationspflicht laut Artikel 1, Absatz 2, unterliegt.
Artikel 11. Durch das vorliegende Abkommen wird die zwischen dem türkischen Wirtschaftsministerium und der „Austria“, Einkaufsorganisation der Österreichischen Tabakregie für den Orient, Ges. m. b. H., abgeschlossene Vereinbarung (Tabakclearing) vom 17. November 1932 nicht berührt. Die im Rahmen dieser letzteren Vereinbarung erfolgenden beiderseitigen Warenbezüge sind in die im obigen Artikel 3 enthaltene Begrenzung des Warenverkehrs einzubeziehen.
Artikel 12. Das vorliegende, ein Jahr gültige Abkommen tritt zehn Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft. Es wird stillschweigend auf je ein Jahr verlängert. Es kann zwei Monate vor Ablauf jeder Laufzeit gekündigt werden.
Wenn während der Geltung des vorliegenden Abkommens einer der beiden vertragschließenden Teile durch neue Verbote oder sonstige, die Einfuhr des anderen Vertragsteils wesentlich beeinträchtigende Maßnahmen das Gleichgewicht des beiderseitigen Warenverkehrs stört, wird der betroffene Vertragsteil das Recht haben, die sofortige Aufnahme von Verhandlungen zu verlangen. Sollten diese Verhandlungen nicht innerhalb sechs Wochen, gerechnet vom Tage, an dem das Ersuchen, in Verhandlungen einzutreten, gestellt wurde, zu einer einverständlichen Neuregelung führen, so kann das vorliegende Abkommen von demjenigen Vertragsteil, der sich in seinen Interessen geschädigt erachtet, jederzeit mit zweimonatiger Frist gekündigt werden.
(Übersetzung.)
Österreichische Gesandtschaft.
Nr. 1060/A.
Ankara, den 12. Juli 1933.
Herr Minister!
Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen, daß die Bundesregierung der Republik Österreich einverstanden ist, die Entwicklung des österreichisch-türkischen Handels nach dem Grundsatze der ausgeglichenen Handelsbilanz gemäß den folgenden Bestimmungen zu fördern:
(Anm.: es folgen die Artikel 1 bis 12)
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Seiner Exzellenz
Sükrü Kaya Bey,
Minister des Innern und Minister des Äußern a. i.,
Ankara.
Türkische Republik.
Ministerium des Äußern.
Z. 39437/16.
Ankara, den 12. Juli 1933.
Herr Geschäftsträger!
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der Türkischen Republik einverstanden ist, die Entwicklung des türkisch-österreichischen Handels nach dem Grundsatz der ausgeglichenen Zahlungsbilanz gemäß den folgenden Bestimmungen zu fördern:
(Anm.: Es folgen die Artikel 1 bis 12)
Genehmigen Sie, Herr Geschäftsträger, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Für den Minister des Äußern:
Der türkische Botschafter:
Generalsekretär
M. Numan m. p.
Herrn Norbert Bischoff,
österreichischen Geschäftsträger,
Ankara.
Nr. des türkischen Zolltarifs
Kontingent in türkischen Pfund
66/d
10.000
66/c
3.000
75/c
(nur Handschuhleder )
5.000
89
30.000
102
60.000
103
60.000
106
15.000
115/b, c, d
1.500
125/a
40.000
126
10.000
139
10.000
165
3.000
230
3.000
277/a
2.000
278
3.000
281/c
5.000
298
2.000
305
5.000
321/b 1
12.000
324
75.000
325
5.000
326
5.000
328
500.000
329
50.000
330
50.000
331
12.000
334
3.000
336
4.000
337
25.000
339*)
15.000
340*)
30.000
341/b, c, d
120.000
342
15.000
345
2.000
355
10.000
357/a
(nur Zementsäcke)
2.000
359/a, b
4.000
362
3.000
363
3.000
366 bis 371/a
20.000
377
35.000
381
60.000
390/a
2.000
390/b
1.000
412
3.000
413
5.000
414
43.000
417
100.000
423
1.000
441
2.000
444
8.000
445
10.000
446
6.000
447/a
50.000
449
20.000
477/a, b, d, e
6.000
481/c
3.000
483
15.000
494/a 1
2.000
496
15.000
502
10.000
505
10.000
511/c, d)
/Dokumente/Bundesnormen/NOR12068080/image001.png
20.000
515/d )
519
60.000
520
40.000
524/a, b
40.000
525
10.000
527
5.000
528/b
4.000
531
15.000
532/a 1, b, d
20.000
535
4.000
537/a, c
10.000
538
80.000
539
10.000
541
25.000
545
2.000
/Dokumente/Bundesnormen/NOR12068080/image001.png
30.000
552
25.000
553
15.000
555
160.000
556
15.000
557
18.000
558/a, b, c
15.000
562
2.000
563
4.000
564
10.000
567/a
3.000
573
2.000
576
2.000
579
2.000
582/a, b
15.000
598
15.000
ex 613
Mikroskope
2.000
618
45.000
619
10.000
625
8.000
632/b, d, e)
/Dokumente/Bundesnormen/NOR12068080/image001.png
35.000
632/c *) )
634
10.000
649
45.000
651
(ausgenommen Dieselmotoren, die nur für Motorboote zugelassen werden)
45.000
652 **)
45.000
653/a, b
5.000
655
45.000
656 **)
45.000
658 **)
45.000
660
2.000
661 **)
10.000
664
45.000
665
45.000
666 **)
45.000
667/a 2, 3
40.000
671
20.000
700/b
4.000
702/a, b, c, e
10.000
703/a, b, c, d, e
13.000
703/f
5.000
704/a3, b3, c3
5.000
706
3.000
708
3.000
709
10.000
718/d
1.000
754/i
6.000
754/l
6.000
754/m
6.000
769
7.000
779
1.000
805/c
3.000
853
3.000
*) Die Bewilligung von Kontingenten für die Monopolartikel verpflichtet die türkische Monopolverwaltung, beziehungsweise die Gesellschaft zum Schutze der Kindheit keineswegs, Einkäufe in Österreich vorzunehmen.
**) Die Einfuhr dieser Maschinen unterliegt einer Einfuhrbewilligung des türkischen Wirtschaftsministeriums, die jedoch nicht verweigert werden wird, wenn eine zufriedenstellende wirtschaftliche Leistung der Maschine vorauszusehen ist
Nr. des türkischen Zolltarifs
Kontingent in türkischen Pfund
87/a 1
36.000
135
18.000
142
1.000
209
5.000
309/a 1, 2
15.000
329
200.000
385
2.000
387
10.000
394/b
15.000
447/a
100.000
525
10.000
533
40.000
536
10.000
537/b
5.000
541
15.000
566
1.000
568/a, b
2.000
814
1.200
Teppiche
Kilims.
Mohair.
Rosenöl.
Vallonea.
Valloneaauszug.
Bauholz.
Schwellen.
Tabak der Ernte 1930 oder früherer Ernten.
Alle Mineralien, ausgenommen Steinkohle.
Feigen zur Erzeugung von Feigenkaffee.
Die gefertigte Handelskammer in ....................... bescheinigt hiemit, daß die Sendung der Firma ........................... in .... ............................ an die Firma .................. in ......................., enthaltend ....................... im Werte von ........................................,*) den Bestimmungen des türkisch-österreichischen Übereinkommens vom ........................ für die Einfuhr türkischer Produkte nach Österreich entspricht.
Die Gültigkeit dieser Bescheinigung erlischt am ...................
*) Der Warenwert ist gemäß Artikel 7 des Übereinkommens festgestellt.
Die gefertigte Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie in ................................ bescheinigt hiemit, daß die Sendung der Firma ........................... in ............................ an die Firma ........................ in ..........................., enthaltend ....................... im Werte von .............,*) den Bestimmungen des österreichischen-türkischen Übereinkommens vom ................................... für die Einfuhr österreichischer Waren in die Türkei entspricht.
Die Gültigkeit dieser Bescheinigung erlischt am ...................
*) Der Warenwert ist gemäß Artikel 7 des Übereinkommens festgestellt.
Kontingent in 1000 türkischen Pfund
(Tarifnummer 324, 325, 326, 328, 329, 330, 331, 334, 336, 337, 339, 340, 341, 342, 345, 355, 357, 359, 362, 363) .
1133,–
a)
Wollindustrie:
(Tarifnummer 102, 103, 106, 115)
136,5
b)
Baumwollindustrie:
(Tarifnummer 366 bis 371, 377, 381, 385, 387, 390)
130,–
c)
Seidenindustrie:
(Tarifnummer 135, 139)
28,–
d)
Leinen-, Hanf- und Juteindustrie:
(Tarifnummer 412, 413, 414, 417, 423)
152,–
446,50
(Tarifnummer 142, 394)
16,–
(Tarifnummer 75 c, 87 a 1, 89)
71,–
(Tarifnummer 125, 126, 321)
62,–
(Tarifnummer 281, 298, 305, 309)
27,–
(Tarifnummer 441, 444, 445, 446, 447, 449)
196,–
(Tarifnummer 519, 520, 524, 525, 527, 528, 531, 532, 533, 535, 536, 537, 538, 539, 541, 545, 548, 550, 552, 553)
475,–
(Tarifnummer 555, 556, 557, 558, 562, 563, 564, 566, 567, 567, 573, 576, 579, 582)
251,–
(Tarifnummer 649, 651, 655, 656, 658, 660, 661, 664, 665, 666)
372,–
(Tarifnummer 618, 619, 652, 653)
105,–
(Tarifnummer 598, 613, 625, 632, 634)
70,–
(Tarifnummer 66, 165, 209, 230, 277, 278, 477, 481, 483, 494, 496, 502, 505, 511, 515, 667, 671, 700, 702, 703, 704, 706, 708, 709, 718, 754, 769, 779, 805, 814, 853)
257,2
Summe
3481,7
Programmgesteuerter Zugriff
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