Handelsvertrag - Ungarn
10006159HandelsabkommenTreaty01.01.1933Originalquelle öffnen →
Abkommen, betreffend die Wiederinkraftsetzung des Handelsübereinkommens vom 8. Februar 1922, des Übereinkommens über die wechselseitige Unterstützung bei der Zollabfertigung, über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Zollzuwiderhandlungen und über die gegenseitige Rechtshilfe in Zollstrafsachen, des Abkommens, betreffend den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und Produkten (Tierseuchenübereinkommen) und der allgemeinen Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr.
StF: BGBl. Nr. 355/1932 (NR: GP IV 466 AB – S. 113.)
Nachdem der am 21. Dezember 1932 in Wien unterfertigte Handelsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn, welcher also lautet:
Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreichs Ungarn, von dem Wunsche geleitet, den Austausch von Erzeugnissen der beiden Länder durch Schaffung tunlichster Erleichterungen für die beiderseitige Ausfuhr zu steigern, haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich:
Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreiches Ungarn:
Seine Exzellenz Nikolaus von Kallay, königlich ungarischer Ackerbauminister,
die nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgendes übereingekommen sind:
Artikel 1. Zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn werden folgende Abkommen abgeschlossen:
Ein Abkommen, betreffend die Wiederinkraftsetzung des Handelsübereinkommens vom 8. Februar 1922, des Übereinkommens über die wechselseitige Unterstützung bei der Zollabfertigung, über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Zollzuwiderhandlungen und über die gegenseitige Rechtshilfe in Zollstrafsachen, des Abkommens, betreffend den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und Produkten (Tierseuchenübereinkommen) und der allgemeinen Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr;
ein Zusatzabkommen zu dem vorerwähnten Handelsübereinkommen.
Artikel 2. Die im Artikel 1 angeführten Abkommen, die ein einheitliches Ganzes bilden, werden so bald als möglich ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden werden in Budapest ausgetauscht werden. Sie sollen dann am zehnten Tage nach dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Sie werden aber schon früher provisorisch in Geltung treten, wenn sie bis dahin in Österreich nach verfassungsmäßiger Genehmigung durch den Nationalrat ratifiziert oder auf Grund besonders gegebener verfassungsgesetzlicher Ermächtigung wirksam gemacht und in Ungarn auf Grund besonders gegebener gesetzlicher Ermächtigung im Verordnungswege in Kraft gesetzt worden sind. Hierüber werden sich die beiderseitigen Regierungen Mitteilung machen.
Die im Artikel 1 angeführten Abkommen können unbeschadet der im Schlußprotokoll zum Zusatzabkommen des Artikels 1, Punkt 2, enthaltenen besonderen Bestimmungen erstmalig am 31. Dezember 1933 auf drei Monate gekündigt werden. Falls die Kündigung nicht am 31. Dezember 1933 vorgenommen wurde, gelten die Abkommen im gleichen Sinne und jedesmal mit Jahresende dreimonatig kündbar, auf je ein weiteres Jahr verlängert.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und ungarischer Sprache zu Wien, am 21. Dezember 1932.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertig, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Handel und Verkehr und für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 28. Dezember 1932.
Die laut Artikel 1 des vorstehenden Staatsvertrages abgeschlossenen Abkommen treten im Sinne des Artikels 2 dieses Staatsvertrages am 1. Jänner 1933 provisorisch in Geltung.
Nachdem der am 30. Juni 1931 abgeschlossene Handelsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn samt den mit ihm ein einheitliches Ganzes findenden Abkommen auf den 1. Juli 1932 gekündigt wurde und nachdem die Hohen vertragschließenden Teile sich nunmehr über neue Vereinbarungen geeinigt haben, sind die unterzeichneten Bevollmächtigten über folgendes übereingekommen:
Artikel 1. Die Hohen vertragschließenden Teile kommen überein, das am 8. Februar 1922 abgeschlossene Handelsübereinkommen samt Schlußprotokoll und Anlagen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, vom Zeitpunkte des Inkrafttretens des am heutigen Tage abgeschlossenen Handelsvertrag wieder in Kraft zu setzten. An Stelle der die Kündigung betreffenden Bestimmungen treten jene des am heutigen Tage abgeschlossenen Handelsvertrages.
Artikel 2. Das im Artikel VII des Handelsübereinkommens vom 8. Februar 1922 angeführte und in dessen Anlage B enthaltene Übereinkommen vom 7. Dezember 1920 über die Regelung verkehrspolitischer Fragen zwischen Österreich und Ungarn wird durch das dem gegenwärtigen Abkommen als Anlage beigeschlossene und einen integrierenden Bestandteil desselben bildende Protokoll vom 21. Dezember 1932 abgeändert, beziehungsweise ergänzt.
Artikel 3. Die beiden Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Bestimmungen der Genfer Internationalen Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten vom 3. November 1923, im gegenseitigen Verkehr anzuwenden. Die Gewerbelegitimationskarten sind daher nach dem dem Artikel 10 dieser Internationalen Konvention angeschlossenen Muster statt nach dem in der Anlage C des Handelsübereinkommens vom 8. Februar 1922 enthaltenen Muster auszufertigen.
Artikel 4. Die Hohen vertragschließenden Teile kommen überein, das Übereinkommen über die wechselseitige Unterstützung bei der Zollabfertigung, über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Zollzuwiderhandlungen und über die gegenseitige Rechtshilfe in Zollstrafsachen (samt Muster a und b der Anlage), mit dessen Anwendung im gegenseitigen Verkehr sich die beiden Regierungen laut Notenwechsel vom 20. Februar 1923 einverstanden erklärt haben und das gemäß Artikel XI (zweiter Absatz) des Handelsübereinkommens als integrierender Bestandteil desselben gilt, vom Zeitpunkte des Inkrafttretens des am heutigen Tage abgeschlossenen Handelsvertrages wieder in Kraft zu setzten. Es besteht Einverständnis, daß das am 14. Juni 1926 abgeschlossene Übereinkommen, bereffend Erleichterungen im Grenzverkehr, mit dessen Inkrafttreten die Bestimmungen des im Notenwechsel vom 20. Februar 1923 gleichfalls erwähnten Übereinkommens, betreffend Erleichterungen im Grenzverkehr, ihre Gültigkeit verloren haben, durch die eingangs erwähnte Kündigung des Handelsvertrages vom 30. Juni 1931 nicht berührt wurde.
Artikel 5. Die Hohen vertragschließenden Teile kommen überein, das am 30. Juni 1931 abgeschlossene Abkommen, betreffend den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und Produkten (Tierseuchenübereinkommen), samt Anlage zum Artikel 8 und Schlußprotokoll vom Tage des Inkrafttretens des am heutigen Tage angeschlossenen Handelsvertrages wieder in Kraft zu setzen.
Artikel 6. Die Hohen vertragschließenden Teile kommen überein, die am 30. Juni 1931 abgeschlossene allgemeine Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr, vom Tage des Inkrafttretens des am heutigen Tage abgeschlossenen Handelsvertrages wieder in Kraft zu setzen.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und ungarischer Sprache zu Wien, am 21. Dezember 1932.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten sind übereingekommen, das durch das Protokoll, aufgenommen im Königlich Ungarischem Ministerium des Äußeren am 7. Dezember 1920, und durch das Protokoll, aufgenommen im Bundesministerium für Äußeres in Wien am 17. Jänner 1922, ergänzte und abgeänderte Übereinkommen über die Regelung verkehrspolitischer Fragen zwischen Österreich und Ungarn vom 7. Dezember 1920 (Anlage B des am 8. Februar 1922 geschlossenen Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn) in folgender Weise abzuändern, beziehungsweise zu ergänzen:
Im Punkt 1 des Übereinkommens sind die beiden ersten Absätze in der Fassung des Protokolls vom 17. Jänner 1922 zu streichen.
Im Punkt 3 des Übereinkommens ist im ersten Absatz nach den Worten „oder durch Ungarn nach“ einzuschalten „Österreich oder nach“.
Im gleichen Punkt ist im letzten Satz des ersten Absatzes nach den Worten „oder durch Österreich“ einzuschalten „nach Ungarn oder“.
Im Punkt 7 des Übereinkommens ist an Stelle der Worte „zwischen ihren Gebieten sowie zwischen den Gebieten des einen Teiles und dritten Staaten über die Gebiete des anderen Teiles“ zu setzten „zwischen den Gebieten des einen Teiles und den Gebieten des anderen Teiles, zwischen den Gebieten des einen Teiles im Durchzuge durch die Gebiete des anderen Teiles sowie zwischen den Gebieten des einen Teiles und den Gebieten dritter Staaten im Durchzuge durch die Gebiete des anderen Teiles“.
Im Protokoll vom 7. Dezember 1920 sind die Bestimmungen „Zu Punkt 1“ in der Fassung des Protokolls vom 17. Jänner 1922 zu streichen.
So geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und ungarischer Sprache zu Wien, am 21. Dezember 1932.
Nachdem die Hohen vertragschließenden Teile übereingekommen sind, zu dem Handelsübereinkommen vom 8. Februar 1922, das durch ein am heutigen Tage gleichfalls abgeschlossenes Abkommen wieder in Kraft gesetzt wird, ein Zusatzabkommen zu schließen, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgendes vereinbart:
Artikel I. Natur- und Gewerbeerzeugnisse ungarischen Ursprungs, die aus Ungarn herkommen und die in der diesem Abkommen beigeschlossenen Tarifanlage A angeführt sind, werden bei der Einfuhr nach Österreich keinen höheren Zöllen als den in der genannten Anlage vereinbarten unterliegen.
Natur- und Gewerbeerzeugnisse österreichischen Ursprungs, die aus Österreich herkommen und die in der diesem Abkommen beigeschlossenen Tarifanlage B angeführt sind, werden bei der Einfuhr nach Ungarn keinen höheren Zöllen als den in der genannten Anlage vereinbarten unterliegen.
Diese Bestimmungen beeinträchtigen jedoch für die genannten Erzeugnisse ungarischen oder österreichischen Ursprungs in keiner Weise das Anrecht auf die meistbegünstigte Behandlung im Sinne des Artikels III des Handelsübereinkommens vom 8. Februar 1922.
Artikel II. Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, ohne die Einwilligung des anderen Teiles für keinen Artikel Ausfuhrprämien zu gewähren, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form es auch sein möchte.
Die Zölle, die auf den zur Erzeugung oder Zubereitung einheimischer Waren verwendeten Stoffen lasten, sowie die inneren Abgaben, welche die Erzeugung oder Zubereitung der gleichen Waren oder der bei ihrer Herstellung gebrauchten Stoffe belasten, dürfen jedoch bei der Ausfuhr der Waren, welche die fraglichen Abgaben entrichtet haben oder welche aus Stoffen hergestellt wurden, welche die erwähnten Zölle oder Abgaben entrichtet haben, ganz oder teilweise zurückerstattet werden.
Artikel III. Für den Fall, als die österreichische Regierung die Ansätze des österreichischen Zolltarifs von Goldkronen auf Schilling umstellen sollte, wird vereinbart, daß die in Goldkronen erstellten Zollsätze der Tarifanlage A (zum österreichischen Zolltarif) des gegenwärtigen Zusatzabkommens nach folgenden Grundsätzen in Schilling umzurechnen sind:
Zollsätze bis einschließlich 1 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,005 S unberücksichtigt bleiben und Beträge über 0,0005 S auf 0,01 S aufgerundet werden.
Zollsätze über 1 K bis einschließlich 10 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,025 S unberücksichtigt bleiben, Beträge über 0,025 S bis einschließlich 0,075 S auf 0,05 S auf-, beziehungsweise abgerundet und Beträge über 0,075 S auf 0,1 S aufgerundet werden.
Zollsätze über 10 K bis einschließlich 50 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,5 S unberücksichtigt bleiben und Beträge über 0,05 S auf 0,1 S aufgerundet werden.
Zollsätze über 50 K bis einschließlich 100 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,025 S unberücksichtigt bleiben, Beträge über 0,25 S bis einschließlich 0,75 S auf 0,5 S auf-, beziehungsweise abgerundet und Beträge über 0,75 S auf 1 S aufgerundet werden.
Zollsätze über 100 K bis einschließlich 300 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,5 S unberücksichtig bleiben und Beträge über 0,5 S auf 1 S aufgerundet werden.
Zollsätze über 300 K bis einschließlich 500 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 2,5 S unberücksichtigt bleiben und Beträge über 2,5 S bis einschließlich 7,5 S auf 5 S auf-, beziehungsweise abgerundet und Beträge über 7,5 S auf 10 S aufgerundet werden.
Zollsätze über 500 K derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 5 S unberücksichtigt bleiben und Beträge über 5 S auf 10 S aufgerundet werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.
So geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und ungarischer Sprache zu Wien, am 21. Dezember 1932.
Nummern des Tarifes
Benennung der Waren
Zollsatz in Goldkronen
für 100 kg
aus 5
Gemahlener Paprika
25 .–
aus 28
Hirse
1,50
aus 30
Hülsenfrüchte:
3 .–
Bohnen
Wicken, Lupinen
frei
aus 31
Mehl und andere Müllereierzeugnisse (gerollte, geschrotete, geschälte Körner; Graupen, Grütze, Grieß) aus Getreide und Hülsenfrüchten:
Zuschlag von 1,50 zum Zoll für
150 kg Gerste
4 .–
Zuschlag von 3,50 zum Zoll für
150 kg Erbsen
Zuschlag von 3,50 zum Zoll für 200 kg der betreffenden Getreideart
Zuschlag von 3,50 zum Zoll für
150 kg der betreffenden Getreideart
aus 33
Weintrauben, frisch, zum Tafelgenuß in handelsüblichen Umschließungen jeder Art im Gewicht bis 15 kg
10 .–
aus 35
Obst, nicht besonders benanntes, frisch:
aus a) feines Tafelobst:
frei
3 .–
5 .–
8 .–
aus b) anderes:
frei
1 .–
3 .–
5 .–
aus 36 b/1
Pülpe, Obstmark und Obstmaische mit Ausnahme von Pülpe, Mark und Maische von Pflaumen
6 .–
38
Zwiebel
3 .–
Knoblauch
4 .–
aus 39
Gemüse, nicht besonders benannte, und andere Gewächse für den Küchengebrauch, frisch:
aus a) feine Tafelgemüse:
frei
5 .–
3 .–
2 .–
4 .–
aus b) andere:
2 .–
2 .–
40 a/1
Getrocknete Paprikaschoten
10 .–
aus 40 c
Tomatenkonserven in Fässern oder Fässchen
3 .–
41 a
Mohnsamen (auch reife Mohntöpfe)
15 .–
42
Kleesaat
4 .–
45
Samen aller Art, in Briefen und dergleichen für den Kleinverkauf vorgerichtet
25 .–
aus 48 b/3
Obstbäume
12 .–
aus 51
Pflanzen und Pflanzenteile, nicht anderweitig tarifiert:
Blätter von Eibisch, roh, auch getrocknet
frei
Kamillengrus
frei
frei
52
Rindvieh:
9 .–
für 1 Stück
70 .–
50 .–
8 .–
aus 53
Schafe
2 .–
aus 54
Lämmer
0,50
aus 55
Schweine im Gewicht:
für 100 kg
18 .–
für 1 Stück
frei
aus 56
Pferde:
130 .–
75 .–
75 .–
37,50
frei
Anmerkung: Als Pferde zum Schlachten gelten über zwei Jahre alte Pferde, die im Eisenbahntransportweg unmittelbar in öffentliche Schlachthäuser oder auf den Kontumazmarkt in Wien-St. Marx gebracht werden. Andere Pferde sind, soweit sie nicht unter Nr. 56 a fallen, nach Nr. 56 b zu verzollen.
aus 58
Geflügel aller Art (mit Ausnahme des Federwildes):
8 .–
15 .–
15 .–
59 b
Wildbret und Federwild, tot, auch zerlegt
20 .–
60 c
Fische, frische, andere:
vom 1. Juli bis 31. Dezember
20 .–
sonst
5 .–
aus 64 a
Geflügeleier in Kisten und Fässern
30 .–
68 a
Bettfedern in Packungen im Gewicht:
frei
70 .–
100 .–
aus 69
Blasen und Därme, frisch, gesalzen oder getrocknet
frei
72
Schweinefett, Schweinespeck, auch geschmolzen (Schweineschmalz)
30 .–
aus 74 b
Gehärtete Speiseöle
frei
aus 77
Kokosnußöl, festes; gehärtete Öle, mit Ausnahme der zum unmittelbaren Genuß geeigneten
frei
aus 79 b
Kokosnußölfettsäure
6 .–
aus 80 b
Kokosnußölfettsäure
6 .–
81
Degras
frei
83
Technische fette Öle, nicht unmittelbar als Speiseöle verwendbar:
frei
5 .–
frei
aus 86
Ungarischer Weinbrand
300 .–
aus 87
Wein und Most:
aus a) in Fässern:
30 .–
35 .–
30 .–
b) in Flaschen
80 .–
aus 88
Schaumwein ungarischer Erzeugung und Herkunft
150 .–
aus 91
Mineralwässer:
1,40
1,40
aus 93 a und b
Bäckereien:
60 .–
74,50
84 .–
86,50
aus 96
Fleisch:
26 .–
10 .–
20 .–
12 .–
aus 97 b
Fleischwürste, feine:
50 .–
60 .–
aus 98 a und b
Käse:
Topfen
4 .–
30 .–
aus 104
Keks und Waffeln mit durch geringfügige Beigabe von Kakao braun gefärbter Füllung
70 .–
Bäckereien in Verbindung mit Schokolade
140 .–
aus 106
Obst, und Fruchtkonserven:
aus a) kandierte Früchte
120 .–
aus b) Marmeladen
55 .–
aus 107
Eßwaren, nicht besonders benannte, und alle luftdicht verschlossenen Genussmittel, soweit sie nicht anderweitig höher tarifieren:
aus c) Gemüsekonserven:
20 .–
40 .–
70 .–
20 .–
aus d) Fleischkonserven:
24 .–
28 .–
50 .–
60 .–
120 .–
aus e) Gansleberpasteten
180 .–
aus g) andere:
18 .–
60 .–
60 .–
aus 160
Hanfgarne in Aufmachungen für den Kleinverkauf:
a) einfach
35 .–
b) gezwirnt
65 .–
aus 171
Seilerwaren und technische Artikel:
12 .–
15 .–
45 .–
40 .–
aus 189
Filze und Filzwaren (mit Ausnahme von derlei Fußteppichen):
180 .–
Anmerkung: Stückfilze (Meterware) zur Erzeugung von Schuhen, Kleidungen, Hüten, Hosenträgern, Stickereien, Gamaschen und Stempelkissen gegen Bestätigung
frei
aus 220 a
Herren- und Knabenhüte aus bandartigen Strohgeflecht in der Breite von mehr als 8 mm, nach Art der hinterlegten Muster:
für 1 Stück
nicht ausgerüstet
0,30
ausgerüstet
0,40
für 100 kg
aus 226 a
Besen aus Zirok, auch mit gefärbtem Stiel
6 .–
aus 227 e
Besen aus Zirok mit lackiertem oder poliertem Stiel
25 .–
231
Grobe Fußdecken und Matten, ungefärbt oder gefärbt:
aus Schilf oder Binsen
5 .–
andere
12 .–
aus 234
Sonstige Flechtwaren, auch Korbflechtwaren:
5 .–
10 .–
10 .–
20 .–
40 .–
aus 252 e
Waren aus Papier, Pappe oder Papiermasse, nicht anderweitig tarifiert, andere:
75 .–
50 .–
aus 295 b
Bau- und Nutzholz in der Längsrichtung gesägt, geschnitten, gespalten, gedämpft nicht weiter bearbeitet:
frei
frei
aus 301 b/2
Stöcke (auch Stock- und Schirmgriffe) aus Holz, gebogen und gebeizt (getränkt) oder bloß gebeizt (getränkt)
10 .–
aus 301 B c
Möbel:
75 .–
85 .–
100 .–
100 .–
110 .–
318
Glaskolben (Glasbirnen) für elektrische Glühlampen
30 .–
339
Zement:
0,80
1,50
340 b
Kalk, gebrannt, gelöscht (Äzkalk)
0,65
aus 352 a
Ziegel, nicht feuerfeste, aus Ton (Lehm), ungebrannt oder gebrannt, nicht weiter bearbeitet:
0,14
0,20
0,80
0,60
aus 381 b/3
Emailbadewannen
55 .–
aus 400 d
Gescheuerte Schlüssel
22 .–
aus 438 a
Pumpen aus Eisen im Stückgewicht:
unter 10.000 kg bis 1000 kg
33 .–
unter 1000 kg bis 200 kg
44 .–
unter 200 kg bis 100 kg
46 .–
aus 441 c
Spezialmaschinen für die Müllerei im Stückgewicht:
unter 10.000 kg bis 1000 kg
25 .–
unter 1000 kg bis 200 kg:
Detacheure und Getreidekonditionnierungsapparate
25 .–
andere
30 .–
unter 200 kg:
Detacheure und Getreidekonditionnierungsapparate
25 .–
andere
36 .–
499 d/2
Schwefelsäure, rauchende (Oleum)
3,70
aus 510 a
Kasein
frei
aus 510 f
Kleber
35 .–
aus 510 A
Kleber in Aufmachungen für den Kleinverkauf
60 .–
aus 539 a
Kalischmierseife mit höchstens 5 Prozent Alkoholgehalt zur Lysoformerzeugung auf Erlaubnisschein
10 .–
aus 548 e/4
Spielwaren aus Kautschuk (auch fertige Puppen, unbekleidet), ausgenommen Tennisbälle
90 .–
aus 555
Ölkuchen
frei
Nummern des Tarifes
Benennung der Waren
Zollsatz in Goldkronen
für 100 kg
aus 77 a
Äpfel, frisch, verpackt, lose verladen:
3 .–
7 .–
81 a
Gartenerdbeeren vom 1. Juni bis 31. Dezember
15 .–
aus 134
Mineralwässer aus den im Schlußprotokoll genannten österreichischen Quellen
frei
Anmerkung: Die Verzollung der Mineralwasserflaschen erfolgt zum jeweiligen Flaschenzoll.
aus 155
Marzipan- und Nugattmasse
100 .–
aus 159 c
Bonbons aus Schokolade oder mit Anwendung von Schokolade hergestellt
210 .–
aus 171
Suppenwürzen
150 .–
Suppenwürfel
200 .–
257
Weinsteinsäure
30 .–
267 a/2
Wasserstoffperoxyd bis zu 35 Prozent konzentriert
frei
aus 271 d
Chromalaun
3 .–
aus 274
Schwefelnatrium
frei
aus 275
Salpetersaures Kalium
frei
285
Zyanide, anderweitig nicht genannt (Kalium- und Natriumzyanid, gelbes und rotes Blutlaugensalz)
frei
aus 291 b
Schwefeldioxyd
frei
350
Terpentinöl, gereinigt
5 .–
351
Harzöl
8 .–
358 c
Kerzen mit einem Stearingehalt von weniger als 25 Prozent, doch mindestens 5 Prozent (Parafinkompositionskerzen)
40 .–
aus 367
Toiletteseife
150 .–
aus 368
Harzleim für Papier- und Pappenfabriken im Erlaubnisscheinverkehr
frei
aus 410
Türkischrotöl
21 .–
aus 412 a
Weiße Kreide
1 .–
413
Erdfarben oder gemahlene Steine und Erden zu Farbzwecken, mit einem Beisatz von höchstens 5 Prozent geschönt
15 .–
414 c
Bleiweiß, auch in Stücken von 250 g oder mehr, gepreßt
15 .–
414 d
Bleioxyd:
Bleiglätte, gemahlen
15 .–
Minium
18 .–
414 g
Chromgelb, Zinkgelb, Chromzinober, Chromgrün, Zinkgrün
50 .–
aus 414 m
Erdfarben, mit einem Beisatz von mehr als 5 Prozent geschönt
50 .–
aus 458 c
Chemisch, einheitliche Medikamente (im Schlußprotokoll namentlich angeführt), für den Kleinverkauf in Tabletten adjustiert
15 % v. W.
aus 458 d
Zubereitete Medikamente laut Schlußprotokoll
15 % v. W.
doch höchstens 750 .–
470 a/1
Nach Maß geschnittene Kistenbestandteile, roh (ungehobelt, ohne Nut, unverleimt, ungenagelt)
1,80
aus 475 b
Leitern, gefirnißt
32 .–
Schuhleisten mit Eisen beschlagen (Maschinenleisten) für mechanische Schuhfabriken auf Erlaubnisschein
35 .–
aus 487
Andere furnierte Holzmöbel, mit Ausnahme der unter den TNrn. 485 und 486 genannten:
aus b) in einer Farbe poliert:
70 .–
70 .–
200 .–
488 b
Anderweitig nicht genannte Holzwaren für Schul- und Kanzleizwecke, andere
nicht lackiert
50 .–
andere
60 .–
aus 489
Holzschachteln zu Verpackungszwecken:
geheftet oder genagelt
25 .–
genutet oder gezinkt
45 .–
lackiert
60 .–
495
Andere Pappen im Gewichte von 180 g oder mehr aus 1 Geviertmeter:
9 .–
8 .–
10 .–
15 .–
15 .–
18 .–
aus 2. im Gewichte von weniger als 250 g auf 1 Geviertmeter, auch weiter bearbeitet, jedoch nicht lackiert
21 .–
Anmerkung: Pappen dieser Tarifnummer, in Streifen (Bobinen) geschnitten, in der Breite von 40 cm und weniger sind nach TNr. 498 zu verzollen.
aus 496 b
Hutpackpapier, bloß auf einer Seite geglättet, im Gewichte von weniger als 30 g doch mindestens als 20 g auf 1 Geviertmeter
23 .–
aus 499
Hutpackpapier, bloß auf einer Seite geglättet, im Gewichte von 18 g oder mehr, doch weniger als 20 g auf 1 Geviertmeter
23 .–
504 b
Indigo-, Karbon- und derartige farbige Kopierpapiere, zum Durchschreiben oder Durchklopfen:
200 .–
400 .–
100 .–
aus 504 c
Kronenkorkpapier nach Art der hinterlegten Muster
30 .–
510 b
Papiertüten und Papiersäcke:
30 .–
36 .–
60 .–
aus 514 b/2
Papierservietten, mehrfarbig, auch mit Gold-, Silber- oder Bronzedruck:
200 .–
250 .–
aus 516
Briefpapier:
aus 1. Lose, bloß gefalzt, nicht in Kartons, in Packungen zu 500 Bogen in der Größe von 21/34 cm sowie 22 bis 23 ½ 28 bis 30 cm, nicht liniert, nicht dessiniert
Zuschlag zu dem jeweiligen Zoll der TNr. 497 c: 5 .–
70 .–
90 .–
aus 517 b
Visiten-, Einladungs- u. dgl. Karten, beschnitten, auch in Schachteln:
ohne Aufdruck (auch ohne Trauerrand)
55 .–
mit Aufdruck
65 .–
aus 521
Bilderbogen zum Ausmalen, zum Ausschneiden: Bilder zu Kinder- und Gesellschaftsspielen; Vorlagen für Laubsäge- und Holzschnitzarbeiten sowie Zeichen-, Schreib-, Näh-, Zuschneide- und Stickvorlagen; Modebilder ohne Text; Kinderbilderbogen mit oder ohne Text;
80 .–
120 .–
aus 526 b
Taschennotizbücher und Schreibtischunterlagen in Halb- oder Ganzleinwand oder Kunstleder gebunden
160 .–
aus 526 c
Albums, Taschennotizbücher und Schreibtischunterlagen in Leder gebunden
280 .–
aus 529
Kartonagen:
40 .–
50 .–
90 .–
240 .–
200 .–
aus 531
Malerschablonen (Patronen)
180 .–
aus 548
Baumwollgarn, roh, eindrähtig:
24 .–
36 .–
50 .–
aus 549
Baumwollgarn, roh, zwei- oder mehrdrähtig:
32 .–
46 .–
55 .–
80 .–
550
Baumwollgarne, gebleicht, merzerisiert, lustriert, gefärbt oder bedruckt, fallen unter den Zoll der entsprechenden rohen Garne mit folgendem Zuschlag:
14 .–
22 .–
28 .–
32 .–
40 .–
50 .–
aus 554
Feine Baumwollgewebe aus Garnen über Nr. 50 englisch bis einschließlich Nr. 100 englisch:
325 .–
350 .–
425 .–
455 .–
aus Anmerkung 1 zu TNr. 558
Baumwollgewebe der TNr. 554 b bis e, im Stück merzerisiert oder ganz oder teilweise aus merzerisiertem Garn hergestellt, unterliegen einem Zuschlag von
20 .–
aus 583
Kammgarne:
70 .–
75 .–
100 .–
125 .–
90 .–
93 .–
118 .–
143 .–
aus 585 a
Grobe Kozen und Decken, überwiegend aus Tierhaargarnen
60 .–
aus 585 b/1
Abfalldecken mit vegetabilischer Kette und Kunstwollschluß, ungewaschen, auch mit kettenstichartiger Einsäumung, im Gewichte von mehr als 700 g auf 1 Geviertmeter
75 .–
589 a
Grobe Filze aus Rinds-, Hunds-, Schweins- und ähnlichen Tierhaaren
50 .–
aus 610 a
Anderweitig nicht genanntes Wachstuch, Wachsmuffelin und Wachstaffet, mit Ausnahme des Billrothbatistes, unbedruckt oder bedruckt, doch ohne abgepaßtes Muster:
210 .–
280 .–
aus 612 e
Wirk- und Strickwaren aus Schafwolle, andere, auch mit Näharbeit
650 .–
aus Anmerkung nach TNr. 612
Wirk- und Strickwaren der TNr. 612 e mit einem Beisatz von Seiden- oder Kunstseidengarnen von höchstens 15 Prozent unterliegen einem Zuschlag von 33 1/3%
aus 614 d
Wirk- und Strickwaren aus Kunstseide oder Halbseide (das heißt mit einem Beisatz von Seidengarnen von mehr als 15 Prozent, doch höchstens 50 Prozent), andere, auch mit Näharbeit:
ganz aus Kunstseide
1600 .–
aus Schafwolle mit einem Beisatz von Kunstseidengarnen:
von mehr als 15 Prozent, doch höchstens 50 Prozent
750 .–
von mehr als 50 Prozent
1100 .–
aus 616 a/2
Gewebte Baumwollspitzen, überwiegend aus Garnen über Nr. 12 englisch
2400 .–
aus 622
Schmalwaren:
aus c) aus Baumwolle:
600 .–
1600 .–
1900 .–
1600 .
1900 .–
1000 .–
1600 .–
aus g) Hosenträger, Strumpf- und Sockenhalter, auch mit Bestandteilen aus Metallen, Leder, Kautschuk oder anderen Materialien, unterliegen einem Zuschlag von
40 %
Anmerkung zu TNr. 622 g
Mieder mit angenähten Strumpfhaltern oder sonst wesentlichen Zutaten aus Schmalwaren fallen, wenn die Strumpfhalter oder sonst wesentlichen Zutaten aus Baumwolle sind, je nach der Beschaffenheit der letzteren unter die entsprechende Position der Schmalwaren ohne Zuschlag. Sind hingegen die Strumpfhalter oder sonst wesentlichen Zutaten aus Baumwolle mit Kunstseide, gilt ein Zollsatz von 700 Goldkronen.
aus 630
Frauen-, Mädchen- und Säuglingswäsche:
Nebst dem Zoll des Grundstoffes ein Zuschlag von 90 %
120 %
140 %
170 %
aus 631 a
Kragen, weiche
550 .–
aus 633
Busenhalter und Mieder
Nebst dem Zoll des Grundstoffes ein Zuschlag von 75 %
Krawatten
100 %
Waren aus gewirkten und gestrickten Stoffen der TNr. 612 a, zugeschnitten und konfektioniert
für 100 kg
750 .–
Waren aus gewirkten und gestrickten Stoffen der TNr. 614 a, zugeschnitten und konfektioniert:
ganz aus Kunstseide
1800 .–
aus Schafwolle mit einem Beisatz von Kunstseidengarnen:
von mehr als 15 Prozent, doch höchstens 50 Prozent
800 .–
von mehr als 50 Prozent
1200 .–
aus 636 a
Fertige Männer- und Knabenhüte aus Filz, aus taninartigen Haaren:
aus 1. unausgerüstet:
1,40
3 .–
637
Fertige Frauen- und Mädchenhüte aus Filz:
1,60
2,40
1,60
2,40
639 b
Frauen- und Mädchenhüte aus Stroh, Bast oder anderen Geflechten oder anderen pflanzlichen Stoffen:
1 .–
2 .–
640
Aufgeputzte Frauen- und Mädchenhüte aller Art, weiters Frauen- und Mädchenhüte aus Spitzen, Tüll, Samt, Seide oder anderen Geweben oder aus anderen, in den TNrn. 637 und 639 nicht genannten Stoffen (mit Ausnahme der Kürschnerwaren), auch unaufgeputzt:
1 .–
3 .–
642 a
Fertige Kürschnerwaren, auch in Verbindung mit Textilstoffen oder Leder aus Pelzwerk der TNr. 641 a/1
1200 .–
aus 643
Sohlenleder (sohlenlederartig gearbeitetes Leder aller Art):
120 .–
100 .–
80 .–
aus 645 a
Treibriemenleder, lohgar
120 .–
653 a
Treibriemen aus Leder, lohgar:
240 .–
265 .–
aus 656
Schuhe mit besonders angebrachten Sohlen aus Stoffen aller Art:
für das Paar
4 .–
4,50
aus 5. Turnschuhe mit auf den Oberteil übergreifender vulkanisierter Gummisohle
–. 90
aus 5. Turnschuhe, mit auf den Oberteil übergreifender vulkanisierter Gummisohle
–. 90
657 a
Schaftstiefel mit besonders angebrachten Sohlen aus Stoffen aller Art, aus schwarzem oder naturfarbigem Leder für ein Jahreskontingent von 4000 Paar im Grenzverkehr über die im Schlußprotokoll genannten Zollstellen eingehend:
2 .–
2,50
1 .–
1,50
aus 661
Taschenwaren:
für 100 kg
aus a) aus Vulkansilberplatten
180 .–
aus c) aus Leder (mit Ausnahme von Lackleder):
260 .–
300 .–
450 .–
550 .–
aus 668
Kautschukteig, nicht vulkanisiert, mit Zwischenlagen aus Papier, zur Reparatur von Pneumatiks
40 .–
617 b
Technische Artikel aus weichem Kautschuk, andere
130 .–
673
Galoschen, Schneeschuhe und Schneestiefel
150 .–
aus 674
Radreifen aus Kautschuk:
aus b) Fahrradpneumatik
240 .–
aus Anmerkung zu TNr. 678 b
Konfektionierte Gegenstände aus Geweben der TNr. 678 b unterliegen einem Zuschlag von
66 2/3 %
aus 698 a
Drahtgewebe mit angepreßten, ziegelartig gebrannten Tonkörperchen
6 .–
aus 702
Kalzinierter Magnesit, auch gemahlen
frei
aus 720
Heraklithplatten und Bauplatten ähnlicher Zusammensetzung nach hinterlegten Mustern
1,50
722
Roheisen und Eisenlegierungen:
1,50
frei
Anmerkung zu TNr. 726 b
Hohlbohrstahl mit rundem, sechskantigem oder achtkantigem Querschnitt ist nach der TNr. 726 a, Schlagleistenstahl in Fabrikationslängen (das heißt über 2 m lang), ungelocht und ungebohrt, sowie Schlangenbohrstahl, voll oder hohl, ist nach der TNr. 726 b zu verzollen.
aus 727
Werkzeug- und Edelstahl:
12 .–
18 .–
30 .–
aus 728
Eisen- und Stahldraht höchstens 6 mm stark:
9,50
11,75
14 .–
aus b) verzinkt, verzinnt oder verkupfert:
12 .–
14 .–
17 .–
19 .–
aus c) gezogener Draht mit einer Ziehfestigkeit von mehr als 100 kg auf den Geviertmillimeter:
20 .–
30 .–
24 .–
36 .–
30 .–
46 .–
737 b/1
Federn für andere Fahrzeuge, im Stückgewichte von 7 kg und mehr:
35 .–
40 .–
738 b
Achsen für Straßenfahrzeuge, mit Ausnahme der Automobilachsen, bearbeitet:
15 .–
32 .–
48 .–
aus 745 a
Kokillen:
6 .–
7,50
11 .–
aus 745 b
Walzen, bearbeitet:
11 .–
16 .–
18 .–
20 .–
25 .–
aus 754 c
Milchtransportkannen aus verzinnten Eisenblech
45 .–
aus 755 b/4
Stahlblechplomben
30 .–
756 a
Hufeisen für Pferde und Ochsen
16 .–
aus 756 b
Hufeisenstollen: 1. H-Stollen
45 .–
24 .–
757
Pflugeisen, Schareisen, Seche, Pflugstreichbleche
20 .–
aus 758
Schaufeln (auch Kellen):
22 .–
28 .–
aus 760
Schraubenschlüssel:
30 .–
38 .–
45 .–
54 .–
Hämmer und Schlegel:
33 .–
40 .–
50 .–
60 .–
Ambosse, Amboßeinsätze, Amboßstöckel, Dengelhämmer, geschmiedete Schraubstöcke:
22 .–
26 .–
32 .–
40 .–
52 .–
762 b
Aufgehauene Feilen und Raspeln:
40 .–
65 .–
80 .–
aus 764 a
Maschinenmesser, mit Ausnahme der Messer und Scheiben der Fleischmühlen sowie der Rübenschneidemesser und der Häckselmeschinenmesser
50 .–
aus 766
Zieheisen
40 .–
Preßluftwerkzeuge
60 .–
aus 769
Schlagleistenstahl in abgepaßten Stücken, nicht gelocht, nicht gebohrt
8 .–
Pflugköpfe und montierte Pflugkörper
24 .–
Magnete im Stückgewichte von weniger als 1 kg, doch mindestens 100 g
100 .–
aus 773
Kupfer, Kupferlegierungen, Halbfabrikate und anderweitig nicht genannte Waren aus diesen:
25 .–
35 .–
45 .–
30 .–
40 .–
60 .–
80 .–
aus 5. Geschirr und Geräte für den Tisch- und Hausgebrauch, versilbert
400 .–
aus 6. Petroleumkocher, Spirituskocher und Lötapparate
300 .–
aus 774 c/2
Anderweitig nicht genannte Waren aus Packsong-, Alpaka-, Neusilber- und anderen nickelreichen Legierungen, versilbert
400 .–
778 d
Drahtstifte, auch gescheuert
17 .–
aus 781
Schrauben und Schraubenmuttern mit Gewinde aus Eisen:
50 .–
80 .–
130 .–
42 .–
57 .–
90 .–
100 .–
135 .–
Aus Anmerkung zu den TNrn. 778 bis 781:
Schrauben aus Eisen, galvanisiert, unterliegen einem Zuschlag von 13 Kronen zu dem Zolle der entsprechenden Schrauben aus Eisen.
aus 784 a/1
Dampfpflug-Drahtseile, auch geteert oder angestrichen, aus blankem Eisen- und Stahldraht in der Stärke von mehr als 2,2 mm und mehr als 200 kg Ziehfestigkeit
29 .–
aus 786 a
Splinten aus Eisendraht in der Stärke von mehr als 2 mm
30 .–
aus 787 b
Andere Ketten und Kettenglieder aus Eisen und Stahl, roh oder gewöhnlich bearbeitet (gescheuert):
32 .–
aus 4. mit einer Gliederstärke von weniger als 6 mm, doch mehr als 2 mm
55 .–
aus 788
Sicherheitsschlösser (mit Ausnahme von Vorhängeschlössern) und deren Bestandteile, auch in Verbindung mit Kunstschlosserarbeiten:
75 .–
150 .–
aus 789
Andere Schlösser (mit Ausnahme von Vorhängeschlössern), Schlüssel und Schloßteile, mit Ausnahme der Federn:
42 .–
65 .–
aus 2. poliert, vernickelt und auf andere Art fein bearbeitet:
42 .–
65 .–
150 .–
aus 791
Andere Beschläge:
aus a) aus Eisen (ausgenommen Wagenbeschläge aus Weichguß):
30 .–
45 .–
b) aus Metallen:
75 .–
140 .–
60 .–
120 .–
aus 792
Möbel (mit Ausnahme der zu den Kunstschlosserarbeiten gehörenden) und deren Bestandteile:
aus 1. grob angestrichen, doch in diesem Zustande gebrauchsfertig
24 .–
100 .–
aus 795
Lampen:
aus c) andere Lampenwaren:
aus 5. Sturmlampen aus verzinnten Eisenblech
85 .–
90 .–
110 .–
aus 796
Armaturen für Dampf-, Gas- und Wasserleitungen:
aus a) aus Metallen (Blei ausgenommen) ohne Verbindung mit Eisen, gewöhnlich bearbeitet (nicht poliert, nicht fein geschliffen, nicht verniert):
100 .–
110 .–
120 .–
150 .–
aus b) aus Eisen mit Rotguß:
30 .–
45 .–
60 .–
80 .–
100 .–
aus Stahl auch in Verbindung mit anderen Metallen:
45 .–
67,50
aus 798
Eßbestecke:
aus a) Messer, Gabel und Löffel aus Eisen oder Stahl:
120 .–
300 .–
300 .–
aus 2. Messer aus Stahl mit versilberten Griffen aus Metallen
300 .–
aus 799
Anderweitig nicht genannte Messerschmiedwaren:
aus d) Montafoner Krauthobel
30 .–
300 .–
aus 801 a
Zelluloidfüllfedern
320 .–
aus 807 d/2
Andere Explosions- und Verbrennungskraftmaschinen, andere, auch Gasmotoren mit Generator:
aus /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image005.png) im Stückgewichte von mehr als 20 q, doch nicht mehr als 50 q
39 .–
44 .–
aus 811
Pumpen (auch Pulsometer) und anderweitig nicht genannte Spritzen und deren Bestandteile:
50 .–
62 .–
31 .–
38 .–
42 .–
50 .–
60 .–
aus 818 b
Trieure
33 .–
aus 819 a
Häckstielschneider
26 .–
Schrotmühlen mit Handantrieb
22 .–
aus 821 d
Getreidespitz- und Schählmaschinen und deren Bestandteile
40 .–
aus 824 e
Stahlpreßplatten für Asbestzementschiefermaschinen
24 .–
aus 836 b/1
Dampfbacköfen, Knet- und Milchmaschinen, Wirk- und Kerbmaschinen
50 .–
Leitern mit mechanischer Hebevorrichtung
37,50
aus 839
Selbsttätige Waagen und deren Bestandteile, auch deren Registriervorrichtung:
80 .–
110 .–
aus 853
Dynamomaschinen, Elektromotoren, Transformatoren und deren Bestandteile; elektrische Maschinen, auch in unlösbarer Verbindung mit mechanischen Konstruktionen:
100 .–
125 .–
140 .–
150 .–
200 .–
854 b/2
Elektrische Koch-, Wärme- und Heizapparate, auch für gewerbliche Zwecke, andere, im Stückgewichte von 5 kg und weniger:
260 .–
125 .–
aus 855
Elektrische Zähl- und Meßapparate und deren Bestandteile:
250 .–
700 .–
aus 859
Anlasser, Widerstandsregulatoren und anderweitig nicht genannte elektrische Apparate, Schalttafeln und elektrisches Installationsmaterial, sowie fertig bearbeitete Bestandteile derselben:
135 .–
155 .–
200 .–
275 .–
300 .–
aus 865 b
Elektroden für Elektroöfen; Kohlenstifte für Beleuchtungszwecke; Kohlen für elektrische Elemente
10 .–
866 b
Kinderwagen-Untergestelle aus Eisen, bearbeitet, auch mit Rädern mit Gummireifen
50 .–
aus 867 b
Kinderwagenkasten, lackiert:
80 .–
120 .–
aus 885 b/1
Klinkerruderboote aus europäischen Holzarten mit einer Breite von 80 cm und mehr, im Stückgewichte von 120 kg und mehr
80 .–
aus 887
Segelboote:
80 .–
80 .–
888
Motorboote
125 .–
aus 942
Knöpfe:
aus b) aus Eisenblech, auch lackiert, doch nicht vernickelt, nicht in Verbindung mit anderen Stoffen
150 .–
aus c) mit Geweben überzogene Knöpfe
350 .–
aus Zelluloid oder Kunsthorn
380 .–
aus d) aus Eisen oder Metallen in Verbindung mit Perlmutter
1000.–
aus e) Knöpfe und Knopfmechanismen, auch versilbert oder mit Silber plattiert, doch mehr vergoldet, noch mit Gold plattiert, noch emailliert, auch in Verbindung mit anderen Stoffen
1300 .–
Knöpfe und Knopfmechanismen vergoldet oder mit Gold plattiert oder emailliert, auch in Verbindung mit anderen Stoffen
1500 .–
aus 943
Nadlerwaren:
aus a) Sicherheitsnadeln, Haarnadeln und Heftnadeln, aus Eisen oder Metallen, weder versilbert noch vergoldet
150 .–
aus b) Schnallen, Druckknöpfe, Fingerhüte, Heftel (Hafteln), Krawattenhalter (mit Ausnahme der zu der TNr. 961 gehörenden) aus Eisen oder Metallen, nicht in Verbindung mit anderen Stoffen, weder versilbert noch vergoldet
250 .–
aus c) die aus b) genannten Waren versilbert oder vergoldet
320 .–
944 b/1
Gewöhnliche Taschenfeitel
50 .–
aus 946
Kammwaren:
aus b) aus Horn
450 .–
350 .–
aus c) aus Hartgummi
550 .–
650 .–
aus 947
Rauchrequisiten:
60 .–
aus 2. Zigarren- und Zigarettenspitzen, fertig oder bloß gebohrt, aus unedlen Hölzern aller Art
120 .–
aus 3. Pfeifenröhren, Zigarren- und Zigarettenspitzen aus Holz in Verbindung mit Horn
320 .–
aus 4. Zigarren- und Zigarettenspitzen aus Kunstharz oder in Verbindung mit Kunstharz
700 .–
aus 1. Pfeifenköpfe aus Ton:
180 .–
aus /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image004.png) ohne Beschläge
100 .–
aus 3. Pfeifen aus Bruyereholz
600 .–
700 .–
aus 948 b
Schuhabsätze mit Zelluloid überzogen
160 .–
aus 952 b
Fertige Stöcke aus Hölzern aller Art:
90 .–
110 .–
140 .–
aus 955 a
Sargverzierungen und Sargtapeten aus Papier
200 .–
aus 961 c
Kragennadeln, Kragenspangen, Gürtelschnallen, Krawattenhalter:
1000 .–
1200 .–
aus 962
Galanteriewaren:
aus b) Zigarettendosen aus Eisenblech, vernickelt
240 .–
aus c) aus Bronzeguß:
540 .–
aus f) aus farbigem oder bemaltem Fayence
33 1/3 % v. W
200 .–
900 .–
1100 .–
1500 .–
2200 .–
2700 .–
Bei der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung des Zusatzabkommens zu dem zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn am 8. Februar 1922 in Budapest geschlossenen Handelsübereinkommen sind die unterfertigten Bevollmächtigten über folgende Bestimmungen übereingekommen:
(1) In der Absicht den gegenseitigen Warenverkehr tunlichst stark im Interesse der beiden Staaten zu steigern und ihn in ein den wirtschaftlichen Notwendigkeiten der beiden Staaten besser entsprechendes Verhältnis zu bringen, kommen die beiden Regierungen überein, auf die Erzielung dieses Verhältnisses mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln tunlichst bedacht zu sein. Zu diesem Zwecke erklärt sich die königlich ungarische Regierung bereit, eine Regelung des Warenverkehres von sich aus zwischen Österreich und Ungarn im Sinne der Verminderung des Saldos herbeizuführen, der sich bisher zuungunsten Österreichs ergeben hat, so zwar, daß, falls laut der Ergebnisse der letzten zweimonatigen Beobachtungsperiode die ungarische Ausfuhr nach Österreich wertmäßig die österreichische Ausfuhr nach Ungarn um mehr als 50 vom Hundert überschreiten sollte, diese Überschreitung auf 50 vom Hundert gesenkt werde. In analoger Weise wir die österreichische Bundesregierung vorgehen, wenn die ungarische Ausfuhr nach Österreich laut der Ergebnisse der letzten zweimonatigen Beobachtungsperiode die österreichische Ausfuhr nach Ungarn um weniger als 50 vom Hundert überschreitet. Hiebei sind die österreichische Regierung und die ungarische darüber einig, daß das in Rede stehende Verkehrsverhältnis durch die Erweiterung und womöglich nicht durch eine Einschränkung des wechselseitigen Warenverkehres erzielt werden soll. Zur praktischen Durchführung dieser Grundsätze wird aus den Vertretern der beiderseitigen Zentralbehörden eine gemischte Kommission eingesetzt, die in ständiger und unmittelbarer Fühlungsnahme den wechselseitigen Warenverkehr zu beobachten und entsprechende Maßnahmen vorzuschlagen haben wird, die geeignet erscheinen, den Warenverkehr im Sinne der vereinbarten Zielsetzung zu beeinflussen. Diese Kommission wird insbesondere an jedem 15. Tage nach Ablauf von je zwei Monaten der Gültigkeitsdauer des Vertrages zusammentreten, um das Ergebnis der Handelsbilanz durch Vergleichung der bis dahin von beiden handelsstatistischen Ämtern für den abgelaufenen zweimonatigen Zeitraum vorzulegenden Daten festzustellen. Hiebei werden saisonmäßige Schwankungen sowie die Verkehrsgestaltung wesentlich beeinflussende wirtschaftliche Vorgänge entsprechend zu berücksichtigen sein.
(2) Sollte die Kommission nicht binnen einem Monat zu einer Einigung über die vorzuschlagenden Maßnahmen gelangen, wird jeder der beiden vertragschließenden Teile das Recht haben, den gegenwärtigen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zu kündigen. Diese Kündigung soll jedoch nicht in Wirksamkeit treten, falls während der Kündigungsfrist durch Maßnahmen seitens jenes Staates, an den die Kündigung gerichtet wurde, das angestrebte Verhältnis laut der statistischen Daten hergestellt wurde.
(3) Es besteht Einverständnis darüber, daß eine Überschreitung oder Unterschreitung des Verhältnisses von 1:1,5 innerhalb der Grenzen von 1:1,4 und 1:1,6 keinen Anlaß zur Kündigung bilden kann.
Ankündigungen, Plakate und Broschüren, die den Besuch vom österreichischen Touristenorten und Bädern anempfehlen oder den Fremdenverkehr in Österreich überhaupt propagieren, sind ohne Rücksicht auf den Umfang des Annoncenteiles in Ungarn zollfrei abzufertigen.
Ankündigungen, Plakate und Broschüren, die den Besuch von ungarischen Touristenorten und Bädern anempfehlen oder den Fremdenverkehr in Ungarn überhaupt propagieren, sind ohne Rücksicht auf den Umfang des Annoncenteiles in Österreich zollfrei abzufertigen.
Drucksorten des österreichischen Postsparkassenamtes, und zwar Erlagscheine, Scheckhefte, Gesamtscheckverzeichnisse, Zahlungsanweisungen und Gutschriftanweisungen, werden bei der Einfuhr nach Ungarn, ebenso wie dieselben Drucksorten der königlichen ungarischen Postsparkasse anläßlich der Einfuhr nach Österreich, zollfrei abgefertigt werden.
Zu Tarifnummer 87 des österreichischen Zolltarifs und zu Tarifnummer 131 ungarischen Zolltarifs:
Im geschäftlichen Verkehr mit Wein dürfen geographische Bezeichnungen, die sich von einer im Gebiete der vertragschließenden Teile liegenden Örtlichkeit ableiten, sofern diese Bezeichnungen durch autonome Vorschriften des Staates, in welchem der Herkunftsort liegt, geschützt sind, nur zur Kennzeichnung der Herkunft von Wein gebraucht werden.
Die vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig bis zum Schutze der Herkunftsbezeichnungen bestehenden, im ersten Absatz erwähnten autonomen Vorschriften mitteilen. Sobald dies geschehen ist, werden sie geeignete Maßregeln treffen, um die mißbräuchliche Anwendung von solchen Herkunftsbezeichnungen, nach Tunlichkeit, nach Maßregeln ihrer inneren Gesetzgebungen hinanzuhalten.
Zu Tarifnummer 5 und 40 a/1:
Für den geschäftlichen Verkehr mit Paprikaschoten und gemahlenem Gewürzpaprika in der Republik Österreich gelten folgende Bestimmungen:
Benennungen von Paprikaschoten und von gemahlenem Gewürzpaprika, die ihre Herkunft aus Ungarn oder aus einem Orte oder einer Gegend auf dem Gebiet Ungarns bezeichnen, gelten niemals als Bezeichnungen der Art oder der Beschaffenheit. Solche Benennungen dürfen daher nur zur Bezeichnung der Herkunft von Paprikaschoten, die aus dem der Benennung entsprechenden Gebiete (Staatsgebiet, Gegend, Ort) stammen, und von dort erzeugtem gemahlenem Gewürzpaprika gebraucht werden.
Der Gebrauch einer solchen Benennung (Punkt 1) für Paprikaschoten und gemahlenen Gewürzpaprika anderer Herkunft ist auch dann unzulässig, wenn die Benennung von einer Bezeichnung der wirklichen Herkunft oder von den Ausdrücken „Gattung“, „Type“, „Art“ oder von was immer für einem anderen ähnlichen Ausdruck begleitet ist.
Der Gebrauch einer auf ungarische Herkunft hinweisenden Benennung (Punkt 1) ist auch dann unzulässig, wenn der damit bezeichnete Gewürzpaprika aus einem Gemenge von Gewürzpaprika ungarischer und anderer Herkunft, in welchem Verhältnis immer, besteht.
Zu Tarifnummer 23:
Es besteht Einverständnis darüber, daß Weizen ungarischen Ursprungs und ungarischer Herkunft vom 1. Juli 1933 an in einer Jahresmenge von 500.000 q bei der Einfuhr nach Österreich zu einem Zollsatz abgefertigt werden wird, welcher gegenüber dem jeweils allgemein geltenden österreichischen Zollsatz für Weizen um den Betrag von 3,20 K je 100 kg ermäßigt ist.
Diese Bestimmung tritt erst dann in Kraft, wenn die mit der Republik Österreich im vertraglichen Meistbegünstigtenverhältnis stehenden Staaten ihr Einverständnis dazu gegeben haben, daß die obige Zollermäßigung auf Weizen ungarischen Ursprungs und ungarischer Herkunft Anwendung findet. Die österreichische Bundesregierung wird die in Betracht kommenden Staaten unverzüglich um eine Erklärung im obigen Sinne ersuchen.
Zu Tarifnummer 40 a/1:
Getrocknete Paprikaschoten: Die österreichische Regierung verpflichtet sich, für die Dauer des Abkommens für getrocknete Paprikaschoten der TNr. 40 a/1 einen niedrigeren Zoll als 10 Goldkronen für 100 kg anzuwenden.
Zu Tarifnummern 52, 55 und 96:
Die vertragschließenden Teile werden dafür Sorge tragen, daß die Bestimmungen des zwischen den beiderseitigen Interessenten für Lieferungen nach Wien vereinbarten und von den beiderseitigen Regierungen genehmigten Normalkonditionenvertrages, dessen Änderung nur mit Zustimmung beider Regierungen erfolgen kann, eingehalten werden. Sie werden bei allfälliger Nichteinhaltung auch mit dem vorübergehenden oder dauernden Auschuß jener Personen, die wesentliche Bestimmungen des Normalkonditionnenvertrages nicht einhalten, von der Belieferung der Viehmärkte vorgehen.
Zu Tarifnummer 91:
Mineralwässer: Als natürliche Heilwässer der TNr. 91 werden anerkannt:
Ferenc Jozsef-Wasser (Balatonfüred); Herkules-, Hunyadi Janos-, Kossuth Lajos-, Loser Janos-, Maria-Bitterwasser (Budapest-Budaörs); Apenta Bitterwasserquelle, Ferenc Jozsef-, Ratozy-Bitterwasser (Budapest-Kelenföld); Igmander Bitterwasser (Igmand); Mira-Bitterwasser (Jaszkarajenö); Kekkuter Heilwasser (Kekkut); Mohaer Agnesquelle (Moha); Parader Heilwasser (Parad).
Als natürliche Tafelwässer der TNr. 91 b werden anerkannt:
Kristly-Wasser des Sankt Lukas-Bades, Palatinuswasser der Sankt Margareteninselquelle, Hangaria- und Harmatwasser der Quellen der Hauptstadt Budapest.
Die königlich ungarische Regierung behält sich vor, an die österreichische Regierung wegen Erweiterung dieser Listen durch Aufnahme anderer Mineralwässer heranzutreten.
Zu Tarifnummer 93:
Bäckereien:
Diese Zölle bleiben insolange in Geltung, als der Weizenzoll nicht mehr als 6 Goldkronen für 100 kg beträgt. Erhöht sich der Weizenzoll über 6 Goldkronen, jedoch auf nicht mehr als 10 Goldkronen, so erhöhen sich die vorgenannten Zölle
für
auf
…
63.–
Goldkronen
„
„
…
76,50
„
„
„
…
85,50
„
Die letztangeführten Zölle erhöhen sich bei einer Steigerung des Weizenzolls auf mehr als 10 Goldkronen, jedoch auf nicht mehr als 12 Goldkronen
für
auf
…
66
Goldkronen
„
„
…
78
„
„
„
…
87
„
und bei einer Steigerung des Weizenzolls auf über 12 Goldkronen
für
auf
…
68
Goldkronen
„
„
…
79
„
„
„
…
88
„
Der Zoll von 86,50 Goldkronen (für 4.) erhöht sich auf 88 Goldkronen, sobald der Weizenzoll mehr als 6 Goldkronen beträgt.
Gestattet ist auch ein Zusatz von Vanillin, Kakaopulver (5 Prozent); Zitronenöl oder sonstigen Geschmacksmitteln.
Zu den Waffeln gehört Waffelbäckerei in beliebiger Form (kleine Krüge, Flaschen, Fische, Zigarren u. dgl.), die handelsüblich 140er-Ware genannt wird.
Zu Tarifnummer 97 b:
Fleischwürste, feine: Es besteht Einverständnis darüber, daß eine weitergehende Zollermäßigung für Fleischwürste, ganz oder überwiegend aus Rindfleisch, gekocht, die österreichischerseits einem dritten Staate gewährt werden sollte, gleichzeitig auch für die in der Anlage A angeführten salamiartige Wurst zur Anwendung gelangen wird.
Zu Tarifnummer 98 a und b:
Käse: Es besteht Einverständnis darüber, daß eine Zollermäßigung, die österreichischerseits einem dritten Staate für irgendeine Käsesorte zugestanden werden sollte, auch auf gleichartige Käsesorten ungarischer Herkunft angewendet werden wird.
Zu Tarifnummer 104:
Keks und Waffeln (Definition siehe bei TNr. 93) mit durch geringfügige Beigabe von Kakao braungefärbter Füllung: Unter geringfügiger Beigabe von Kakao wird eine Beigabe von höchstens 5 Prozent verstanden.
Zu Tarifnummer 107 c:
Als Tomatenkonserven sind auch zu behandeln luftdicht verschlossene Behältnisse mit sogenanntem Letscho, das heißt einem Salatgemenge von Tomaten, Zwiebeln und Paprika.
Zu Tarifnummer 107 d:
Unter gewöhnlichen Fleischkonserven werden verstanden:
Szekley-gulas, Schweins-, Kalbs- und Schafspörkölt, gehacktes Fleisch (Hachee), Fischsuppe in Pörköltsauce, gefüllte Paprika und gefülltes Kraut, Wild, saures Beuschel u. dgl.
Zu Anmerkung zu Tarifnummer 160:
Garbenbinder: Für Garbenbinder wird in Österreich kein höherer Zollsatz angewendet werden als der jeweils für Garbenbinder der TNr. 567 a des ungarischen Zolltarifs vorgesehene Zoll.
Zu Tarifnummer 189 a:
Unter diese TNr. fallen Polierscheiben aus dichtem, massivem Filz aus groben Tierhaaren, insofern ihr Durchmesser mindestens 200 mm und ihre Stärke mindestens 25 mm beträgt.
Zu Tarifnummer 220 a/1:
Herren- und Knabenhüte aus Stroh, nicht ausgerüstet: Zu dem Vertragszolle für nicht ausgerüstete Herren- und Knabenhüte aus Stroh werden auch bloß mit einer Strohschnur ausgerüstet Hüte verzollt werden.
Zu Tarifnummer 231:
Hierunter fallen nicht Fußdecken und Matten aus Kokosgarn.
Zu Tarifnummer aus 295 b:
Weinbergstöcke nicht gesägt: Unter Weinbergstöcken, für welche die Zollfreiheit vereinbart wurde, sind zu verstehen:
Weinbergstöcke aus zugerichteten Schößlingen oder durch Spalten, Behauen und Zurichten von Stammholz hergestellt.
Rohfriese sind ungehobelte Brettchen von 20 bis 150 cm Länge und 4 bis 12 cm Breite.
Zu Tarifnummer 301 B c/1:
Schlafzimmermöbel:
Zu Tarifnummer 352 a:
Die Jahreskontingente verteilen sich nach österreichischen Bundesländern wie folgt:
Maurer- und Pflastererziegel, gewöhnliche:
Burgenland
14.500 t
Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und Salzburg
6.000 t
die übrigen Bundesländer
1.250 t
Dachziegel, gewöhnliche:
Burgenland
880 t
Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, und Salzburg
400 t
die übrigen Bundesländer
500 t
Dachziegel und Hurdis:
Burgenland
1.670 t
Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und Salzburg
800 t
die übrigen Bundesländer
750 t
Die Abfertigung zu den Vertragssätzen erfolgt gegen eine Bescheinigung der Handels- und Gewerbekammer in Sopron, die dem Eintrittszollamt in dreifacher Ausfertigung vorzulegen ist, wovon eine an den Versender zurückzuleiten ist. Die beiden Regierungen werden sich über Form, Inhalt und Behandlung der Bescheinigungen verständigen.
Es besteht Einverständnis, daß im Falle der Nichtausnützung der für gewöhnliche Dachziegel, beziehungsweise für Dachziegel vereinbarten Kontingente die bei einem Kontingente nicht ausgenützte Menge dem anderen Kontingente zuwächst.
Zu Tarifnummer 555:
Kleie, Reisabfälle usw.: Es besteht Einverständnis darüber, daß als Futtermehle von dunklerer Farbe als der zu vereinbarenden und den Zollämtern zu übermittelnden Type, welche Anspruch auf die Behandlung nach TNr. 555 haben, Mehle dieser Art aus Weizen und Roggen zu gelten haben.
Zu Tarifnummer 23:
Käse: Es besteht Einverständnis darüber, daß eine Zollermäßigung, die ungarischerseits einem dritten Staate für irgendeine Käsesorte zugestanden werden sollte, auch für gleichartige Käsesorten österreichischer Herkunft angewendet wird.
Zu Tarifnummer 257:
Weinsteinsäure: Die königlich ungarische Regierung wird für die Dauer dieses Vertrages kein Ausfuhrverbot und keine Ausfuhrabgabe auf Weinhefe und Weinstein, roh, einführen.
Zu Tarifnummer 727:
Werkzeug- und Edelstahl: Insolange die königlich ungarische Regierung die derzeit in Geltung befindliche Verfügung, wonach Werkzeug- und Edelstahl in Zaggeln oder Platinen nach der TNr. 725 zu verzollen ist, aufrechterhält, werden an Stelle der hinsichtlich der TNr. 727 a/3, b/3 und c/3 vereinbarten Zollsätze folgende Zuschläge zu dem Zollsatze der TNr. 725 vereinbart:
bei
TNr.
727
a/3
..
6
Goldkronen
für
100
kg
„
„
727
b/3
..
10
„
„
100
„
„
„
727
c/3
..
18
„
„
100
„
Zu Tarifnummer 134:
Mineralwässer: Anspruch auf vertragsmäßige Behandlung haben derzeit nachgenannte Wasser aus österreichischen Quellen:
Thalheimer Schloßbrunnen, Preblauer Sauerbrunnen, Deutsch-Kreuzer, Gleichenberger (Konstantinquelle, Emmaquelle, Johannisbrunnen), Sulzer Paulaquelle, Tatzmannsdorfer, Haller Jodwasser (Tassiloquelle), Badgasteiner Thermalwasser. Die österreichische Regierung behält sich vor, an die königlich ungarische Regierung wegen Erweiterung dieser Liste durch Aufnahme anderer Mineralwässer heranzutreten.
Zu Tarifnummer 203 a/1:
Hierunter fällt auch die beim Sägen anfallende Kürzungsware in der Länge von 1 m und darüber, insofern ihre Stärke mindestens 12 mm beträgt.
Zu Tarifnummer 277:
Natriumbikarbonat, technisch rein, ist nach dieser Tarifnummer zu verzollen. In Fässern oder in großen Kisten ohne innere Umschließung verpacktes Natriumkarbonat ist nicht als chemisch reines Natriumkarbonat zu behandeln.
Zu Tarifnummer 287 a:
Die königlich ungarische Regierung erklärt, daß bei allfälliger Aufhebung der Zollfreiheit für festes Wasserglas während dreier Jahre, vom Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens gerechnet, kein höherer Zoll als 6 Goldkronen für 100 kg eingehoben werden wird, insolange der österreichische Zoll für festes Wasserglas diesen Betrag nicht übersteigt.
Zu Tarifnummer 358 c:
Paraffinkompositionskerzen: Hierunter fallen auch Paraffinkompositionskerzen mit einem Gehalt an natürlichem Wachs von höchstens 5 Prozent.
Zu Tarifnummer 414 m:
Erdfarben mit mehr als 5 Prozent geschönt: Hierunter fallen auch Pigmentfarben, die derart hergestellt werden, daß man einen in Wasser löslichen Farbstoff (tierischer, pflanzlicher oder Teerfarbstoff) auf einen mineralischen Träger (Kreide oder Schwerspat) niederschlägt und durch eine chemische Reaktion so beseitigt, daß das Endprodukt eine unlösliche Körperfarbe gibt. Diese Pigmentfarben sind trocken und kommen gewöhnlich in Pulverform in den Handel.
Zu Tarifnummer 458 c:
Chemisch einheitliche Medikamente in Tabletten adjustiert: Als chemisch einheitliche Medikamente österreichischer Herkunft werden derzeit folgende Präparate anerkannt: Argoproton, Calcihyd, Disphansol, Theocal, Honthin, Altannol, Antoxurin, Calcium, Chloro-Aceticum, Dichloren, Jodhexarin, Osmon, Stryphon.
Zu Tarifnummer 458 d:
Zubereitete Medikamente: Die vereinbarten Zollsätze kommen bloß für zubereitete Medikamente und Spezialitäten österreichischer Erzeugung in Anwendung, welche in Ungarn den gesetzlichen Vorschriften entsprechend angemeldet (registriert) und zum Verkehr zugelassen sind.
Zu Tarifnummer 489:
Holzschachteln zu Verpackungszwecken: Farbige, eingebrannte, eingepreßte Firmenbezeichnungen, Fabriksmarken, Warenbezeichnungen u. dgl., auch ornamentiert, bleiben bei der Verzollung außer Betracht.
Zu Tarifnummer 495:
Andere Pappen: Handpappe wird in der Weise hergestellt, daß der Arbeiter die der Stärke entsprechenden Stoffschichten (die immer einfarbig, und zwar braun oder weiß, beziehungsweise grau sein müssen) auf die Frontwalze auflaufen, beziehungsweise aufwickeln läßt und die derart zusammengegautschten (gepreßten) Blätter mit der Hand abschneidet und abnimmt, ohne die Pappe über eine angeschlossene Trockenpartie zu führen. Die auf diese Weise hergestellte Handpappe hat jedenfalls einen rauen Rand (gefranst) und ist nie vierseitig geschnitten.
Maschinenpappe ist ein Sammelbegriff für Pappe, die in einem Arbeitsgang in endloser Stoffbahn hergestellt und sogleich über eine angeschlossene Trockenpartie geführt wird, um sodann in Rollen gelassen oder in Bogen geschnitten zu werden. Alle unter dem Sammelbegriff Maschinenpappe in Betracht kommenden Qualitäten sind dadurch kenntlich, daß deren Ränder, gleichviel ob in Rollen oder Bogen, geschnitten sind, das heißt nie raue Ränder wie bei der Handpappe vorkommen.
Der Begriff Maschinenpappe umfaßt folgende handelsübliche Sorten:
All diese Qualitäten können unsatiniert und satiniert sein.
Zu Tarifnummern 496 b und 499:
Hutpackpapier: Hutpackpapier ist nur auf einer Seite geglättet, ungebleicht (gelblich bis braun), nicht gefärbt, nicht feinmassig, bei Durchsicht wolkig.
Zu Tarifnummer 497 a:
Die königlich ungarische Regierung erklärt, daß Rotationsdruckpapier zur Herstellung von Tagesblättern auf Rotationsdruckmaschinen (TNr. 497 a) für die Dauer dieses Abkommens im Erlaubnisscheinverkehr zollfrei zugelassen werden wird.
Zu Tarifnummer 516:
Briefpapier: Schließen, Ecken, Knöpfe, Quasten, auch in Verbindung mit Metallfäden, Löcher mit Ösen, Bindfaden, Schnüre, Bändchen und anderes Zubehör, welche zur Adjustierung von Briefpapier, Briefkarten, Briefumschlägen, Briefpapierbehältnissen, bei letzteren auch zur leichteren Handhabung dienen, bleiben bei der Verzollung außer Betracht.
Zu Tarifnummer 526:
Bei Schreibmappen, Schreibtischunterlagen bleiben Schlösser und Beschläge aus unedlen Metallen bei der Verzollung außer Betracht, insofern dieselben der Ware nicht den Charakter eines kunstgewerblichen Erzeugnisses verleihen.
Bei Albums bleiben Schnüre und Bänder welche zur Adjustierung und zum Gebrauche derselben notwendig sind, bei der Verzollung außer Betracht.
Zu Tarifnummer 533:
Bücher, Zeitschriften usw.: Hierunter fallen auch Modejournale mit Text in anderer als ungarischer Sprache oder ohne Text.
Zu Tarifnummer 581:
Abfallgarne nach hinterlegten Mustern werden nach dieser Tarifnummer zollfrei zugelassen.
Zu Tarifnummer 585 b/1:
Abfalldecken: Abfalldecken sind Decken mit Kette aus pflanzlichen Spinnstoffen und Schuß aus geringwertigen Wollspinnereiabgängen oder Kunstwolle; diese Decken sind ungewaschen und haben daher als Merkmal fetten Geruch und Griff.
Zu Tarifnummer 589 a:
Unter diese Tarifnummer fallen Polierscheiben aus dichtem, massivem Filz aus groben Tierhaaren, insofern ihr Durchmesser mindestens 200 mm und ihre Stärke mindestens 25 mm beträgt.
Zu Tarifnummern 612 e und 614 d:
Wirk- und Strickwaren: Hierunter fallen auch halbreguläre, das sind regulär gearbeitete Wirk- und Strickwaren mit Achsel- und Ärmelnähten.
Bei Wirk- und Strickwaren der TNrn. 612 e und 614 d bewirken zum Gebrauch erforderliche Zutaten, wie Einlaßbänder, Besätze, vernähte Knopflöcher, Knöpfe, Schlingen, Hefteln, Schnallen, Lederstreifen, einfache Zugschnüre, Bindebänder, Quasten, Ringe u. dgl., sowie unwesentlicher Aufputz nicht eine Verzollung nach TNr. 633. Als unwesentlich wird beispielsweise bei Oberkleidern die Verwendung von beliebigen Geweben oder gewirkten Stoffen für Kragen und Manschetten, bei Unterkleidern angenähte oder angehäkelte Spitzenverzierung von nicht mehr als 2 cm Breite angesehen.
Zu Tarifnummer 622 g:
Mieder: Unwesentliche Zwickel aus elastischen Geweben oder elastischen Schmalwaren bleiben bei der Verzollung von Miedern ohne angenähte Strumpfhälter aus Schmalwaren außer Betracht.
Zu Tarifnummer 637 und 639 b:
Frauen- und Mädchenhüte: Frauen- und Mädchenhüte in Form und Ausstattung nach Art der Herren- und Knabenhüte sind wie diese zu verzollen.
Zu Tarifnummer 639 b:
Frauen- und Mädchenhüte aus Stroh u. dgl.: Unter Ausrüstung (Garnitur) wird die Ausstattung mit Futter, Hutleder, Band, Stoff, Schnur verstanden. Die bloße Einlassung des Hutrandes mit Band (auch Litze) wird nicht als Ausrüstung angesehen.
Zu Tarifnummer 657 a:
Schaftstiefel: Die Abfertigung des Jahreskontingentes von 4000 Paar wird bei den Zollstellen Bozsok und Bucsu (Komitat Bas) erfolgen.
Zu Tarifnummer 726:
Eisen und Stahl in Stäben: Hierunter fallen auch Stahlsorten mit der Brünnelschen Zahl von höchstens 200.
Zu Tarifnummer 727:
Werkzeug- und Edelstahl: Bei Konstruktionsstahl schließt ein Chromgehalt von 1 Prozent die Tarifierung nach TNr. 727 a nicht aus.
Zu Tarifnummer 728 a:
Eisen- und Stahldraht, höchstens 6 mm stark, gezogen, doch nicht weiter bearbeitet: Hierunter fallen auch derlei Drähte, geglüht.
Zu Tarifnummer 738 b:
Achsen für Straßenfahrzeuge: Gesondert eingehende Achsenbüchsen ohne Ölkammern und ohne Gewinde, aber mit Schmierrillen, aus Weichguß oder Grauguß, sowie gepreßte oder gezogene Büchsen, weiters Achsstössel aus Weichguß, sowie solche geschmiedet, gepreßt oder gezogen, sind nach TNr. 738 b/1 zu verzollen.
Gesondert eingehende Achsenbüchsen aus Grauguß mit Ölkammern und mit Gewinden, ferner Kappen, Kapseln und Muttern aus Metallen oder Weichguß sind nach der TNr. 738 b/2 ß zu verzollen.
Zu Tarifnummer 773 h/6:
Petroleum-, Spirituskocher- und Lötapparate: Dichtungen aus Leder oder Kautschuk bleiben bei der Verzollung außer Betracht.
Zu Tarifnummern 773 h/5 und 774 c/2:
Geschirr und Geräte für den Tisch- und Hausgebrauch, versilbert, aus Kupfer und Kupferlegierungen, beziehungsweise aus nickelreichen Legierungen: Als Gebrauchsgegenstände, die nach diesen TNrn. und nicht nach der TNr. 962 zu verzollen sind, werden folgende Waren angesehen: Kaffee-, Tee- und Speisegeschirr, Schüsseln, Flaschen- und Gläsergestelle, Zuckerdosen, Brotkörbe, Aschenschalen, Tischfeuerzeuge, Handleuchter, Lampen und Kaminvorsätze, sofern sie nicht infolge ihrer besonderen Ausstattung die Eigenschaft von Zier- und Luxusgegenständen erhalten haben.
Zu Tarifnummer 792 b/1 a:
Karniesen: Hierunter fallen auch die gleichzeitig eingehenden Träger- und Abschlußknöpfe der Karniesen.
Zu Tarifnummer 795 c/5:
Kipplampen, Stehlampen usw. aus Messingguß: Nach dieser Position werden auch derlei aus einer Legierung von Blei, Antimon und Zinn gegossene Lampen verzollt.
Zu Tarifnummer 799 d:
Gewöhnliche Messer für Küchen- und Haushaltsgebrauch:
Hierunter fallen Gemüse-, Fleisch-, Salamimesser u. dgl. Messer mit einfachen Holzgriffen.
Montafoner Krauthobel: Hierunter fallen derartige Hobel – jedenfalls mit Kasten – in der Größe 53 x 20 cm und mehr.
Zu Tarifnummer 807 d/2:
Andere Explosions- und Verbrennungskraftmaschinen: Hierunter fallen auch Zweitaktrohölmotore sowie Rohölmotore mit einer Tourenzahl bis 500.
Zu Tarifnummer 836 b/1:
Dampfbacköfen usw.: Unter der Bezeichnung Knet- und Mischmaschinen, Wirk- und Kerbmaschinen sind Maschinen für die Bachindustrie zu verstehen.
Zu Tarifnummer 952 b/1:
Fertige Stücke aus Holz ohne Verzierung: Stockhülsen aus unedlen Metallen werden nicht als Verzierung angesehen.
So geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und ungarischer Sprache zu Wien, am 21. Dezember 1932.
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