Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie
10006141EnergieTreaty20.04.1927Originalquelle öffnen →
09.12.1923
(Übersetzung.)
Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie und Unterzeichnungsprotokoll.
StF: BGBl. Nr. 54/1927
Englisch, Französisch
*Belize 54/1927 *Brunei 54/1927 *Dänemark 54/1927 *Gambia 54/1927 *Ghana 54/1927 *Griechenland 113/1929 *Guyana 54/1927 *Irak 482/1935 *Kenia 54/1927 *Malawi 54/1927 *Malaysia 54/1927 *Nigeria 54/1927 *Panama II 247/1934 *Polen 5/1935 *Sambia 54/1927 *Sierra Leone 54/1927 *Spanien 65/1930 *Tansania 54/1927 *Tschechoslowakei 54/1927 *Uganda 54/1927 *Vereinigtes Königreich 54/1927, 294/1927
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 9. Dezember 1923 in Genf unterfertigte Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie samt Unterzeichnungsprotokoll, welches also lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 17. Dezember 1926.
Dieser Staatsvertrag erlangt im Sinne seines Artikels 18 zwischen Österreich und den folgenden Staaten am 20. April 1927 Rechtswirkung:
Unter dem im Artikel 21 des gegenwärtigen Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt, daß diese Bestimmungen die Gesamtheit der der Staatshoheit oder Herrschaft der französischen Republik unterstehenden Schutzgebiete, Kolonien und überseeischen Besitzungen oder Gebiete nicht verpflichten.
Die britischen Gebiete Süd-Rhodesien und Neufundland sind am 23-April 1925 beigetreten.
Österreich, Belgien, das Britische Kaiserreich (mit Neuseeland), Bulgarien, Chile, Dänemark, die Freie Stadt Danzig, Spanien, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Italien, Litauen, Polen, das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, die Tschechoslowakei und Uruguay,
von dem Wunsche geleitet, bei dem Abschluß von Vereinbarungen über die Durchleitung elektrischer Energie die internationale Verständigung zwischen den beteiligten Staaten zu erleichtern,
nach Annahme der Einladung des Völkerbundes zur Teilnahme an einer nach Genf auf den 15. November 1923 einberufenen Konferenz,
willens, zu diesem Zwecke ein allgemeines Übereinkommen abzuschließen,
haben als Hohe Vertragschließende Teile zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgt die Aufzählung der vertragschließenden Teile und der Bevollmächtigten),
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über folgendes übereingekommen sind:
Das Unterzeichnungsprotokoll wurde als Anlage 1 dokumentiert.
Artikel 1. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, mit jedem anderen Vertragsstaat, der ihn darum ersuchen sollte, zwecks Abschluß von Vereinbarungen zu verhandeln, welche die Durchleitung elektrischer Energie durch sein Gebiet sicherstellen sollen.
Jedoch behalten sich die Vertragsstaaten das Recht vor, die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes nicht anzuwenden, falls sie gegen die Durchleitung elektrischer Energie durch ihr Gebiet Gründe geltend machen können, die sich auf eine schwere, aus einer solchen Durchleitung entstehende Schädigung ihrer Volkswirtschaft oder ihrer nationalen Sicherheit stützen.
Artikel 2. Als durchgeleitet durch das Gebiet eines Vertragsstaates gilt die elektrische Energie, die mittels besonderer Leitungen durch dieses Gebiet übertragen wird, ohne innerhalb seiner Grenzen auch nur teilweise erzeugt, verwendet oder transformiert zu werden.
Artikel 3. Die bei der Ausführung des ersten Absatzes des Artikels 1 in Frage kommenden technischen Lösungen haben ausschließlich Erwägungen zu berücksichtigen, die in gleichartigen Fällen von Fortleitung elektrischer Energie im Lande selbst berechtigterweise geltend gemacht werden könnten. Es herrscht jedoch darüber Einverständnis, daß ausnahmsweise auf die politischen Grenzen Rücksicht genommen werden kann, falls die erwähnten Lösungen dadurch nicht wesentlich beeinflußt werden.
Artikel 4. Die im Artikel 1 vorgesehenen Abkommen können namentlich Bestimmungen enthalten über:
Artikel 5. Der Bau der Leitungen, die Durchleitung und die zur Sicherstellung dieser Durchleitung bestimmten Anlagen sind in dem Staat, auf dessen Gebiet die Durchleitung stattfindet, den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Verfügungen unterworfen, die nach der Gesetzgebung dieses Staates auf den Bau von Leitungen, die Übertragung elektrischer Energie und auf ähnliche Anlagen anzuwenden sind.
Artikel 6. Die Durchleitung elektrischer Energie darf keinen besonderen Abgaben oder Gebühren unterworfen werden, die sich lediglich auf die Tatsache der Durchleitung stützen.
Artikel 7. Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, die Anwendung der in Artikel 1 vorgesehenen Vereinbarungen auf ihrem Gebiet und im Rahmen ihrer Gesetzgebung zu erleichtern.
Artikel 8. Die Bestimmungen des Übereinkommens legen keinem Vertragsstaat die Verpflichtung auf, von dem Enteignungsrecht Gebrauch zu machen oder irgendeine Dienstbarkeit aufzuerlegen.
Artikel 9. Das Übereinkommen ordnet nicht die Rechte und Pflichten der Kriegführenden und Neutralen in Kriegszeiten, bleibt jedoch auch in Kriegszeiten in Geltung, soweit es mit diesen Rechten und Pflichten vereinbar ist.
Artikel 10. Das Übereinkommen hat keineswegs die Aufhebung von Erleichterungen zur Folge, die in einem weitergehenden Maße, als es durch seine Bestimmungen geschehen ist, für die Durchleitung elektrischer Energie durch das Hoheits- oder Herrschaftsgebiet irgendeines der Vertragsstaaten unter Bedingungen bereits zugestanden sein sollten, die mit seinen Grundsätzen vereinbar sind. Ebensowenig will es die Gewährung solcher Erleichterungen für die Zukunft ausschließen.
Artikel 11. Das Übereinkommen berührt in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten, die sich ergeben aus früheren Übereinkommen oder Verträgen über die Fragen, die den Gegenstand des vorliegenden Übereinkommens bilden, oder aus Bestimmungen allgemeiner Verträge über dieselben Fragen, namentlich der Verträge von Versailles, Trianon und anderer Verträge, die dem Kriege von 1914 bis 1918 ein Ende gesetzt haben.
Artikel 12. Entsteht zwischen Vertragsstaaten wegen der Anwendung oder Auslegung des Übereinkommens ein Streitfall, der weder unmittelbar zwischen den Parteien noch auf irgendeinem anderen Wege gütlich beigelegt werden kann, so können die Parteien den Streitfall zur Begutachtung der Stelle vorlegen, die von dem Völkerbund als beratendes fachmännisches Organ der Mitglieder des Bundes in Fragen der Verkehrswege und des Durchgangsverkehrs eingesetzt sein sollte, es sei denn, daß sie im gemeinsamen Einvernehmen beschlossen haben oder beschließen, ein anderes Verfahren begutachtender, schiedsrichterlicher oder gerichtlicher Art zu wählen.
Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes finden keine Anwendung auf einen Staat, der, um sich der Durchleitung von elektrischer Energie zu widersetzen, Gründe geltend machen kann, die sich auf schwere Schädigungen seiner Volkswirtschaft oder nationalen Sicherheit stützen.
Artikel 13. Es besteht Einverständnis darüber, daß das Übereinkommen nicht in dem Sinne ausgelegt werden darf, als ob es in irgendeiner Beziehung die Rechte und Pflichten von Gebieten unter sich (inter se) berühre, die Bestandteile eines und desselben souveränen Staates bilden oder unter seinem Schutze stehen, gleichviel, ob diese Gebiete jedes für sich Vertragsstaaten sind oder nicht.
Artikel 14. In den vorstehenden Artikeln darf keine Bestimmung so ausgelegt werden, als ob sie irgendwie die Rechte oder Pflichten irgendeines Vertragsstaates in seiner Eigenschaft als Mitglied des Völkerbundes berühre.
Artikel 15. Das Übereinkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, trägt das Datum des heutigen Tages und bleibt bis zum 31. Oktober 1924 zur Unterzeichnung offen für jeden auf der Konferenz von Genf vertretenen Staat, für jedes Mitglied des Völkerbundes und für jeden Staat, dem der Völkerbundsrat zu diesem Zweck eine Ausfertigung des Übereinkommens zugestellt hat.
Artikel 16. Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der ihre Hinterlegung allen Staaten mitteilt, die es unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.
Artikel 17. Vom 1. November 1924 an kann jeder auf der Genfer Konferenz vertretene Staat, jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder Staat, dem der Völkerbund zu diesem Zweck eine Ausfertigung des Übereinkommens zugestellt hat, diesem beitreten.
Dieser Beitritt geschieht durch eine dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermittelnde Urkunde, die im Archiv des Sekretariats zu hinterlegen ist. Der Generalsekretär gibt die Hinterlegung sofort allen Staaten bekannt, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.
Artikel 18. Das Übereinkommen tritt erst nach Ratifikation durch drei Staaten in Kraft, und zwar am neunzigsten Tage nach dem Eingang der dritten Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär des Völkerbundes. In der Folge erlangt das Übereinkommen für jeden Vertragsteil Rechtswirkung neunzig Tage nach dem Eingang seiner Ratifikationsurkunde oder der Bekanntgabe seines Beitritts.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 18 der Völkerbundsatzung hat der Generalsekretär die Eintragung des Übereinkommens am Tage seines Inkrafttretens vorzunehmen.
Artikel 19. Der Generalsekretär des Völkerbundes führt unter Beachtung des Artikels 21 ein besonderes Verzeichnis derjenigen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben, ihm beigetreten sind oder es gekündigt haben. Das Verzeichnis steht den Mitgliedern des Völkerbundes jederzeit zur Einsicht offen und wird nach näherer Weisung des Völkerbundsrates möglichst oft veröffentlicht.
Artikel 20. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 11 kann das Übereinkommen von jedem Vertragsteil nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens für den betreffenden Teil, gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt in Form einer an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichteten schriftlichen Erklärung. Eine Abschrift dieser Erklärung nebst Angabe ihres Eingangsdatums wird den übrigen Vertragsteilen vom Generalsekretär sofort zugestellt.
Die Kündigung tritt ein Jahr nach dem Tage ihres Eingangs beim Generalsekretär in Kraft und hat nur in bezug auf den kündigenden Staat Rechtswirkung.
Artikel 21. Jeder Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet oder ihm beitritt, kann entweder bei der Unterzeichnung oder bei der Ratifikation oder beim Beitritt erklären, daß die Annahme des Übereinkommens weder die Gesamtheit noch einen Teil seiner Schutzgebiete, Kolonien, überseeischen Besitzungen oder Gebiete, die seiner Staatshoheit oder Herrschaft unterstellt sind, verpflichtet; er kann später gemäß Artikel 17 gesondert beitreten im Namen irgendeines Schutzgebiets, einer Kolonie, einer überseeischen Besitzung oder eines überseeischen Gebietes, die durch diese Erklärung ausgeschlossen sind.
Ebenso kann die Kündigung gesondert für jedes Schutzgebiet, jede Kolonie, jede überseeische Besitzung oder jedes überseeische Gebiet erfolgen; für diese Kündigung gelten die Bestimmungen des Artikels 20.
Artikel 22. Die Revision des Übereinkommens kann jederzeit von einem Drittel der Vertragsstaaten beantragt werden.
Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, den 9. Dezember 1923, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundsekretariats hinterlegt bleibt.
Im Begriff, das heute abgeschlossene Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie zu unterzeichnen, haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten folgendes vereinbart:
Das Übereinkommen enthält für keinen Vertragsstaat die Verpflichtung, den Eigentümern oder Unternehmern von Leitungen, die der Durchfuhr elektrischer Energie dienen, eine günstigere Behandlung auf seinem Gebiet zuteil werden zu lassen, als den Eigentümern oder Unternehmern von Leitungen, die der Fortleitung elektrischer Energie im Innern des Landes dienen.
Das Übereinkommen betrifft nicht Leitungen, die ausschließlich für Übermittlung von Zeichen und Lauten bestimmt sind.
Das vorliegende Protokoll hat dieselbe Wirksamkeit, rechtliche Bedeutung und Geltungsdauer wie das am heutigen Tage abgeschlossene Übereinkommen und bildet einen wesentlichen Bestandteil desselben.
Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten das Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, den 9. Dezember 1923, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundsekretariats hinterlegt bleibt; gleichlautende Abschrift wird allen auf der Konferenz vertretenen Staaten zugestellt werden.
(Anm.: Es folgen die gleichen Unterschriften wie am Schluß des Übereinkommens.)
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