Wirtschaftsabkommen - 2. Zusatzvertrag (Deutschland)
10006137HandelsabkommenTreaty24.07.1926Originalquelle öffnen →
Zweiter Zusatzvertrag zu dem am 1. September 1920 abgeschlossenen deutsch-österreichischen Wirtschaftsabkommen
StF: BGBl. Nr. 180/1926 (NR: GP II 559 AB 565 S. 146.)
Nachdem der am 21. Mai 1926 in Berlin unterfertigte zweite Zusatzvertrag zu dem am 1. September 1920 abgeschlossenen deutsch-österreichischen Wirtschaftsabkommen samt Zusatzbestimmungen, welcher also lautet:...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 7. Juli 1926.
Die Ratifikationsurkunden wurden am 10. Juli 1926 in Berlin ausgetauscht. Der Vertrag ist daher am 24. Juli 1926 in Wirksamkeit getreten.
Zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche sind nachstehende Vereinbarungen getroffen worden:
Artikel 1. Soweit im nachstehenden nichts anderes vereinbart worden ist, sollen die Bestimmungen des deutsch-österreichischen Wirtschaftsabkommens vom 1. September 1920, des Zusatzvertrages vom 12. Juli 1924 und des Übereinkommens vom 3. Oktober 1925 in Geltung bleiben. Der vorliegende Vertrag bildet mit diesen Vereinbarungen ein untrennbares Ganzes. Es gelten für ihn die im Artikel 7 des Zusatzvertrages vom 12. Juli 1924 enthaltenen Bestimmungen über die Kündigung.
Artikel 2. Von den in der Anlage A bezeichneten österreichischen Boden- und Gewerbserzeugnissen sollen bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet keinesfalls höhere Eingangszölle erhoben werden als in dieser Anlage vereinbart sind.
Das gleiche gilt von den in der Anlage B bezeichneten deutschen Boden- und Gewerbserzeugnissen bei ihrer Einfuhr in das österreichische Zollgebiet.
Artikel 3. Dieser Vertrag soll ratifiziert werden und am vierzehnten Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der baldmöglichst in Berlin erfolgen soll, in Kraft treten.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag zu Berlin am 21. Mai 1926 unterzeichnet.
Nummer des deutschen Zolltarifs
Benennung der Gegenstände
Zollsatz für 1 Doppelzentner RM.
aus 33
Gurken in der Zeit vom 16. April bis 15. September
5,-
(aus 74/6) Bau- und Nutzholz, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt:
für 1 Doppelzentner
aus 76
in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht gehobelt, weich
1,- oder für 1 Festmeter 6,-
Anmerkungen zu Nr. 100:
Soweit keine weitergehenden Zollermäßigungen dieser Art gelten, werden Pferde des norischen Schlages mit einem Zollsatz belegt, der keinesfalls höher sein darf als 200 RM. das Stück für Pferde im Werte bis zu 1000 RM. das Stück, und als 250 RM. das Stück für Pferde im Werte von mehr als 1000 RM.; aber nicht mehr als 2500 RM. das Stück.
Um die ermäßigten Zollsätze zu genießen, müssen die Einbringer für jedes Pferd ein Zeugnis eines staatlich ermächtigten österreichischen Tierarztes beibringen, aus dem erhellt, daß das Tier dem reinen norischen Schlage angehört. Sind in dem Zeugnis des staatlich ermächtigten österreichischen Tierarztes auch Angaben über den Wert der Tiere am Versendungsorte enthalten, so hat das deutsche Zollamt das Zeugnis in der Regel als eine ausreichende Grundlage für die Einreihung der Tiere in die entsprechende Wertstaffel anzunehmen, sofern der Zollpflichtige den Abfertigungspapieren eine Zusammenstellung der bei der Versendung der Pferde bis zur Grenzzollstelle entstandenen Fracht- sowie der etwaigen Versicherungs- und Kommissionskosten beifügt.
Die österreichische Regierung und die Reichsregierung werden sich über die Bezeichnung der mit der Ausfertigung der Zeugnisse betrauten Tierärzte und über das bei der Ausfertigung zu beobachtende Verfahren verständigen. In Zweifelsfällen bleibt den deutschen Behörden das Recht gewahrt, nachzuprüfen, ob das eingeführte Pferd die Merkmale und Eigenschaften besitzt, von denen die zollbegünstigte Behandlung abhängt, und ob sein Wert zutreffend angegeben ist.
für 1 Doppelzentner
aus 110
Masthühner, geschlachtet, auch zerlegt, nicht zubereitet
20,-
aus 112
Federwild, nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereitet
30,-
Anmerkung zu Nr. 135.
Käse nach Art des Emmentaler und Greyerzer Käses in mühlsteinförmigen Laiben, sowie Schachtel- und Blockkäse aus diesen Käsearten werden zu den jeweils für die genannten schweizerischen Käsearten geltenden Zollsätzen verzollt.
aus 216
Ingwer in Zuckerlösung, in Fässern, bei einem Gewicht des Fasses nebst Inhalt von mindestens 50 kg
75,-
aus 317 G
Chlorcerium (Ceriumchlorid), Glühkörperasche
frei
aus 386
Latschenkiefer-Badeextrakt, nicht äther- oder weingeisthaltig
40,-
aus 432
Preßtücher aus Garnen von Ziegenhaaren oder groben Tierhaaren
60,-
aus 440
Baumwollgarn, eindrähtig, roh:
über Nr. 22 bis Nr. 32 englisch
25,-
über Nr. 32 bis Nr. 47 englisch
32,-
(aus 440/2) Baumwollgarn, in einer Höchstmenge von 25.000 Doppelzentnern in einem Kalenderjahr aus Österreich eingehend:
aus 440
eindrähtig, roh:
bis Nr. 11 englisch
10,80
über Nr. 11 bis Nr. 17 englisch
14,40
über Nr. 17 bis Nr. 22 englisch
19,80
aus 441
eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt:
Zoll des eindrähtigen rohen Garnes
bis Nr. 17 englisch
+15,-
über Nr. 17 bis Nr. 22 englisch
+16,-
aus 442
zwei- oder mehrdrähtig, einmal gezwirnt:
Zoll des eindrähtigen rohen Garnes
roh bis Nr. 22 englisch
gebleicht, gefärbt, bedruckt:
Zoll des eindrähtigen rohen Garnes
bis Nr. 17 englisch
+20,-
über Nr. 17 bis Nr. 22 englisch
+21,-
Anmerkung zu 440 bis 442:
Die Abfertigung der kontingentierten Garne zu den vorstehend genannten Zollsätzen ist nur zulässig bei den drei Zollstellen, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung bestimmt sind. Die Vertragsbestimmungen zu Nr. 440 bis Nr. 442 in der Anlage A des Zusatzvertrages vom 12. Juli 1924 zu dem deutsch-österreichischen Wirtschaftsabkommen vom 1. September 1920 treten außer Kraft. Die auf Grund dieser Bestimmungen in dem Kalenderjahr 1926 bisher eingeführten Baumwollgarne bis Nr. 47 englisch der Tarifnummern 440 bis 442 sind auf die Höchstmenge von 25.000 Doppelzentnern in Anrechnung zu bringen.
aus 457
Zollsatz für 1 Doppelzentner
Gewebte Bänder, nicht mehr als 17 cm breit, im Gewichte von 80 g oder darüber auf 1 m2 Gewebefläche, in der Kette und dem Schuß zusammen auf 5 mm im Geviert mit mehr als 44 Fäden, mit Musterung aus mehrfach gespulten Broschierschüssen
154,-
aus 517 Abs. 2 und 3
Durch Zuschneiden und Nähen hergestellte Oberkleider aus Wirk(Trikot)stoffen, auch mit Ausputz:
ganz aus künstlicher Seide
2000,-
teilweise aus künstlicher Seide, ohne Beimischung von natürlicher Seide
1200,-
aus 518
Durch Zuschneiden und Nähen hergestellte Oberkleider aus Wirk(Trikot)stoffen:
ohne Ausputz
210,-
mit Ausputz
300,-
Oberkleider für Frauen und Mädchen, ausgenommen Mäntel und Oberkleider aus Tüll, aus Geweben aus Wolle oder anderen Tierhaaren, auch gemischt mit pflanzlichen Spinnstoffen
900,-
Anmerkung zu Nr. 518 bis 520 des allgemeinen Tarifs:
Kleider (vollständige Ober- und Unterkleider, Röcke und Jacken), Hemden, Unterjacken, Unterbeinkleider, Hemdhosen und Unterröcke für Frauen unterliegen, wenn sie mit Spitzen oder Stickereien einschließlich solcher ganz oder teilweise aus Seide verziert sind, einem Zollzuschlag von 40 vom Hundert; Blusen für Frauen unterliegen, wenn sie mit Spitzen oder Stickereien einschließlich solcher ganz oder teilweise aus Seide verziert sind, einem Zollzuschlag von 35 vom Hundert.
aus 528
Menschenhaare, roh oder ausgekocht, auch gehechelt
frei
Menschenhaar, gekämmt (Kammzug)
3,50
Menschenhaargarn
7,50
aus 559
Kleider aus Leder, mit Futter aus Gespinstwaren
550,-
aus 560
Taschnerwaren aus Leder aller Art, in Verbindung mit Beschlägen oder mit Verschlußvorrichtungen aus edlen Metallen ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes
260,-
aus 577
Badeschuhe aus Kautschuk, nicht in Verbindung mit Sohlen aus anderen Stoffen, unlackiert
100,-
Anmerkung zu Nr. 605.
Zu Knöpfen vorgearbeitete Platten aus Perlmutter oder Nachahmungen davon, denen zur Fertigstellung nur noch die Durchlochung fehlt:
unpoliert
120,-
poliert
300,-
aus 606
Knöpfe, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen, ganz aus Perlmutter, mit einem Durchmesser von 12 mm oder darüber, und teilweise aus Perlmutter
375,-
660
Tapeten und Tapetenborten aller Art aus Papier
48,-
661
Spielkarten von jeder Gestalt und Größe, neben der inneren Abgabe
240,-
aus 709
Tabakpfeifen ganz oder teilweise aus Meerschaum oder Nachahmungen davon, in Verbindung mit natürlichen oder künstlichem Bernstein
500,-
aus 785 A
Schmiedbares Eisen in Stäben, auch geformt (fassoniert), geschmiedet, roh
2,50
Anmerkung zu Nr. 784 und 785 A.
Stahl mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,8 vom Hundert oder darüber nicht legiert; Stahl mit beliebigem Kohlenstoffgehalt, jedoch legiert, mit einem Zusatz von
0,7 bis 7 vom Hundert Chrom oder
0,3 “ 7 “ “ Wolfram oder
0,3 “ 7 “ “ Nickel oder
1,0 “ 7 “ “ Mangan oder
1,0 “ 7 “ “ Silicium oder
0,3 “ 1,5 “ “ Molybdän oder
0,15 “ 0,5 “ “ Kobalt, Titan Vanadium, Bor oder Uran oder mit einem Zusatz von mehreren dieser Legierungsstoffe bis höchstens 7 vom Hundert insgesamt, wobei jedoch der Zusatz von Molybdän 1,5 vom Hundert und der von Kobalt, Titan, Vanadium, Bor oder Uran 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf Stahl mit beliebigem Kohlenstoffgehalt, jedoch legiert, mit einem Zusatz von mehr als
Zollsätze der Nrn.784 und 785 A +1,- RM.
7 vom Hundert Chrom oder
7 “ “ Wolfram oder
7 “ “ Nickel oder
7 “ “ Mangan oder
7 “ “ Silicium oder
1,5 “ “ Molybdän oder
0,5 “ “ Kobalt, Titan, Vanadium, Bor oder Uran oder mit einem Zusatz von mehreren dieser Legierungsstoffe über 7 vom Hundert insgesamt, oder weniger als 7 vom Hundert, sofern der Zusatz von Molybdän 1,5 vom Hundert oder der von Kobalt, Titan, Vanadium, Bor oder Uran 0,5 vom Hundert überschreitet:
Zollsatz der Nr. 784 +10 RM.
Waren der Nr. 784 des allgemeinen Tarifs
Waren der Nr. 785 A des allgemeinen Tarifs
Zollsätze der Nr. 785 A +12,50 RM.
Allgemeine Anmerkung zu Abschnitt 17 B bis H des allgemeinen Tarifs:
45,-
Bleche aus Kupfer oder Kupferlegierungen, weniger als 0,25 mm stark, sofern sie sich nicht als sogenanntes Rauschgold (Knistergold, Flittergold) oder Rauschsilber oder sonst als papierartig dünn gewalzte oder geschlagene Blätter darstellen
Nummer des österreichischen Zolltarifs
Benennung der Gegenstände
Zollsatz für 100 kg Kronen
aus 88
Schaumwein deutscher Erzeugung
150,-
aus 98 a
20,-
30,-
Anmerkung:
Käse nach Art des Emmentaler und Greyerzer Käses in mühlsteinförmigen Laiben sowie Schachtel- und Blockkäse aus diesen Käsearten werden zu den jeweils für die genannten schweizerischen Käsearten geltenden Zollsätze verzollt.
aus 107 b
40,-
60,-
aus 107 g
Würstchen (Frankfurter, Halberstädter, Regensburger u. dgl.) in Salzlake, luftdicht verschlossen
50,-
aus 145
Möbelstoffe, auch florartig gewebt, aus Spinnstoffen der Tarifklasse XIX
310,-
aus 189 b
Gewehrpropfen
160,-
aus 250 b
Wunschkarten aller Art
40,-
aus 250 c
Kalender:
40,-
80,-
Kunstfarbendrucke
80,-
aus 286
Täschnerwaren aus Leder, Wachstuch oder Zeugstoffen; Koffer und Kassetten aus Hartpappe oder Fiber:
90,-
140,-
215,-
300,-
300,-
aus 299
Holzleisten (für Möbel, Rahmen u. dgl.):
aus c) eingelegt, bronziert, versilbert, vergoldet, fein bemalt; ferner alle mit handgeschnitzten Verzierungen
70,-
aus 423
Kleine Gebrauchsgegenstände aus unedlen Metallen und Metallegierungen:
Ösen, Schnallen und Hafteln, lackiert
100,-
aus 411 c
Maschinen und Apparate, nicht besonders benannte:
aus Eisen im Stückgewicht
22,-
25,-
28,-
30,-
33,-
40,-
35,-
42,-
42,-
443
Ruhende Transformatoren im Stückgewicht:
45,-
65,-
90,-
120,-
aus 446
Elektrizitätsmeß-, -zähl- und -registrierapparate, auch mit Zeituhren oder auf Schalttafeln befestigt:
Elektrizitätsregistrierapparate
150,-
aus 448
Nicht besonders benannte elektrische Apparate und Vorrichtungen u. s. w. im Stückgewicht:
65,-
aus 452
Elektrische Kohlen:
Anmerkung:
Kohlenelektroden für die Aluminiumerzeugung auf Erlaubnisschein
frei
aus 447 b
Taschnerwaren aus Leder mit geringfügigen Zutaten von Edelmetallen
für 1 kg 4,-
zu 493
Anmerkung:
Unter Schwarzwälder Uhren werden alle Hängeuhren mit Pendelgang und Gewichts- oder Federzug verstanden, bei welchen die zum Uhrwerk gehörigen Uhrfurnituren (abgesehen von Glocken und Ketten für Uhrgewichte) in hölzerne Gestelle mit hölzernen Rücken- und Seitenwänden eingesetzt sind.
für 100 kg
534
Lacke und Lackfirnisse mit oder ohne Farbe
80,-
aus 548
Spielwaren und Christbaumschmuck sowie Teile davon:
24,-
55,-
Nummer des österreichischen Zolltarifs
Benennung der Gegenstände
Zollsatz für 100 kg Kronen
Bei den nachbenannten Nummern des österreichischen Zolltarifs werden österreichischerseits für deutsche Waren keine höheren Zollsätze als die nachangeführten zur Einhebung gelangen:
aus 153
Wirk- und Strickwaren:
aus b)
Strümpfe und Socken im Gewicht für das Dutzend Paare:
unter 1 kg:
aus gezwirntem oder merzerisiertem Garn
350,-
andere
250,-
c)
Handschuhe
280,-
aus 170
Fußteppiche aus Flachs, Hanf, Jute, Kokosfaser oder anderen nicht besonders benannten pflanzlichen Spinnstoffen, auch gebleicht, gefärbt, bedruckt:
aus a)
nicht florartig gewebt:
Fußteppiche aus Kokosfasern
45,-
aus 180
Wollene Webwaren, nicht besonders benannte:
Wollgewebe mit einfacher Baumwollkette (nicht gezwirnt) mit Wolle- oder Kunstwolleschuß (ausgenommen Abfalldecken) im Gewicht:
100,-
200,-
185,-
+5% v.W.
aus 405
Messerschmiedwaren und deren Bestandteile:
b)
sonstige Messerschmiedwaren, auch vernickelt oder in Verbindung mit feinen Stoffen:
Scheren (mit Ausnahme der groben für den gewerblichen oder landwirtschaftlichen Gebrauch):
200,-
280,-
aus 499
Säuren:
f)
Salzsäure
1,80
aus 500
Kalium-, Natrium- und Ammoniumverbindungen:
h) 1.
Kaliumnitrat (Kaliumsalpeter)
10,-
aus h) 3.
Leunasalpeter für Dungzwecke
frei
aus 502
Aluminium-, Eisen-, Chrom- und Nickelverbindungen:
c) 2.
Aluminiumsulfat (schwefelsaure Tonerde)
5,50
Die bisherigen Tarifvereinbarungen zu den nachbenannten Nummern des österreichischen Zolltarifs treten außer Kraft:
aus 145
Möbelstoffe, nicht florartig gewebt
153 d)
nicht besonders benannte Wirk- und Strickwaren, andere
180
nicht besonders benannte wollene Webwaren
181
Möbelstoffe, auch florartig gewebt
405 b) 4
Blattklingen für Rasierapparate
Wenn die Zölle der Tarifnummer 369 (Bleche und Platten) oder der Tarifnummer 407 (Waren aus nicht schmiedbarem Guß) des österreichischen Zolltarifs erhöht werden, so werden die bei Tarifnummer 442 vereinbarten Zölle um nicht mehr als 3 K, bei Tarifnummer 443 um nicht mehr als 5 K erhöht.
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