Handelsübereinkommen
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25.09.1922
(Übersetzung.)
Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und Polen samt den Beilagen A, B und C sowie dem Schlußprotokoll
StF: BGBl. Nr. 32/1923
Nachdem das am 25. September 1922 in Warschau unterzeichnete Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und Polen samt den Beilagen A, B und C sowie dem Schlußprotokolle, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den vorstehenden Staatsvertrag samt den Beilagen A, B und C sowie dem Schlußprotokolle für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich, ihn gewissenhaft zu erfüllen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundesminister für Äußeres und vom Bundesminister für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 22. Dezember 1922.
Die Ratifikationsurkunden wurden am 5. Jänner 1923 in Warschau ausgetauscht. Das Übereinkommen ist daher am 15. Jänner 1923 in Kraft getreten.
undder polnische Staatschef anderseits,
von dem gleichen Wunsche beseelt, die Handelsbeziehungen sowie das wirtschaftliche Zusammenarbeiten der beiden Länder zu fördern, haben beschlossen, ein Handelsübereinkommen abzuschließen, das dem derzeit in ihren Ländern noch in Kraft stehenden Übergangszustand angepaßt ist und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) die, nachdem sie sich ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten mitgeteilt haben, über die folgenden Artikel übereingekommen sind:
Dokumentalistische Gliederung
Beilage A = Anlage 1
Beilage B = Anlage 2
Beilage C = Anlage 3
Schlußprotokoll zu Beilage C = Anlage 4
Schlußprotokoll = Anlage 5
15.01.1923
Artikel 1.
Die Angehörigen jedes der beiden vertragschließenden Teile werden in bezug auf den Antritt und den Betrieb von Handel und Gewerbe in dem Gebiete des andern alle Privilegien, Freiheiten und Vorteile genießen, die der meistbegünstigten Nation gewährt werden.
Durch die vorstehende Bestimmung soll den besonderen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften, die in den Gebieten der vertragschließenden Teile in bezug auf Handel, Gewerbe, Polizei, allgemeine Sicherheit und die Ausübung gewisser Handwerke und Berufe bestehen oder in Hinkunft erlassen werden und die auf alle Fremden allgemeine Anwendung finden, kein Eintrag geschehen.
15.01.1923
Artikel 2.
Die Angehörigen eines der vertragschließenden Teile, die sich zu Messen und Märkten auf das Gebiet des andern Teiles zu dem Zwecke begeben, um daselbst ihren Handel auszuüben, werden gegenseitig wie die eigenen Angehörigen behandelt, sofern sie sich durch eine von den Behörden des Staates, dem sie angehören, ausgestellte Legitimation nach dem beiliegenden Muster (Beilage A) (Anm.: Beilage A nicht darstellbar) ausweisen können.
15.01.1923
Artikel 3.
Die Angehörigen eines der vertragschließenden Teile haben auf dem Gebiete des andern Teiles das Recht, sich niederzulassen, bewegliches oder unbewegliches Eigentum jeder Art zu erwerben und zu besitzen, das nach den Landesgesetzen den Angehörigen irgendeines anderen Staates zu erwerben und zu besitzen erlaubt ist oder für die Folge erlaubt werden wird. Sie können darüber durch Verkauf, Tausch, Schenkung, Heirat, Testament und auf irgendeine andere Weise verfügen oder dasselbe durch Erbschaft erwerben, und zwar unter den gleichen Bedingungen, wie solche hinsichtlich der Angehörigen irgendeines anderen Staates festgesetzt wurden oder für die Folge festgesetzt werden, ohne in einem der vorerwähnten Fälle anderen oder erhöhten Steuern, Auflagen oder Lasten, welcher Benennung immer, unterworfen zu werden als jenen, die für die eigenen Angehörigen festgesetzt wurden oder werden.
Sie werden unter Beobachtung der Landesgesetze das Recht haben, vor Gericht als Kläger oder Beklagter Prozesse zu führen, sie werden in dieser Hinsicht alle Rechte und alle Freiheiten wie die eigenen Angehörigen genießen und können sich wie diese in jedem Rechtsfalle der Anwälte und Beauftragten bedienen.
15.01.1923
Artikel 4.
Die Angehörigen jedes der beiden vertragschließenden Teile sowie die Handels- und Industriegesellschaften werden für die Ausübung von Handel und Gewerbe im Gebiete des anderen Teiles keine andern oder höheren Abgaben, Steuern oder Gebühren als jene zu entrichten haben, die von den eigenen Angehörigen eingehoben werden.
15.01.1923
Artikel 5.
Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des andern von jeder militärischen Dienstleistung im Landheere, in der Marine, bei den nationalen Schutztruppen und Milizen befreit sein.
Sie werden in Friedens- und Kriegszeiten nur zu jenen militärischen
Leistungen und Requisitionen herangezogen werden, die den eigenen Angehörigen auferlegt werden, und zwar nur in demselben Ausmaß und nach denselben Grundsätzen wie diese.
Weiters werden sie von jeder Verpflichtung zur Übernahme öffentlich-rechtlicher Funktionen bei Gerichten, staatlichen Verwaltungsbehörden oder Selbstverwaltungskörpern, mit Ausnahme der Übernahme der Vormundschaft oder der Kuratel über Angehörige des eigenen Staates, befreit sein.
15.01.1923
Artikel 6.
Die Aktiengesellschaften und die andern Handels- und Industriegesellschaften (mit Ausnahme der Finanz- und der Versicherungsgesellschaften), die auf Grund der bezüglichen Gesetze auf dem Gebiete des einen der vertragschließenden Teile bestehen und dortselbst ihren Sitz haben, können, wenn sie sich den Gesetzen des andern Landes unterwerfen, auf dem Gebiete dieses letzteren sich niederlassen und daselbst ihren Handel oder ihr Gewerbe ausüben, mit Ausnahme jedoch jener Handels- und Gewerbezweige, die auf Grund ihres gemeinnützigen Charakters besonderen Beschränkungen unterworfen werden.
Die oben erwähnten Gesellschaften können unter Beobachtung der Landesgesetze alle ihre Rechte ausüben und im besonderen die Gerichte der beiden Länder in Anspruch nehmen.
Die Zulassung der genannten Gesellschaften zur Ausübung ihres Handels und ihres Gewerbes auf dem Gebiete des andern vertragschließenden Teiles soll nach den Gesetzen und Vorschriften erfolgen, die auf diesem Gebiet in Geltung stehen oder in Hinkunft stehen werden.
15.01.1923
Artikel 7.
Innere Abgaben, die auf dem Gebiete des einen der vertragschließenden Teile für Rechnung des Staates, der Gemeinden oder Körperschaften eingehoben werden und die die Herstellung, die Zubereitung oder den Verbrauch einer Ware belasten, sollen die Erzeugnisse des andern Teiles unter keinem Vorwand in stärkerem Maße oder lästigerer Weise treffen als die einheimischen Erzeugnisse der gleichen Art oder jene der meistbegünstigten Nation.
15.01.1923
Artikel 8.
Alle Boden- und Industrieprodukte des einen der vertragschließenden Teile, die in das Gebiet des andern eingeführt werden und zum Verbrauch, zur Einlagerung, zur Wiederausfuhr oder zur Durchfuhr bestimmt sind, werden die der meistbegünstigten Nation zugebilligte Behandlung genießen und insbesondere keinen höheren oder andern Abgaben und Eingangszöllen unterworfen werden als denjenigen, die die Erzeugnisse oder Waren der meistbegünstigten Nation belasten.
Bei der Ausfuhr nach dem Gebiete des andern vertragschließenden Teiles werden keine andern oder höheren Ausfuhrzölle oder sonstigen Abgaben eingehoben, als bei der Ausfuhr der gleichen Erzeugnisse und Waren in die in dieser Hinsicht meistbegünstigten Länder.
Die vertragschließenden Teile sichern sich hinsichtlich der Handhabung der Zollvorschriften, der Zollbehandlung, der Überprüfung und Untersuchung der eingeführten Waren, sowie hinsichtlich der Bezahlung der Zölle und Gebühren, der Klassifikation und Auslegung der Zolltarife und hinsichtlich der Handhabung der Monopole die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.
Die aus einem dritten Lande stammenden Produkte, die auf dem Gebiete des einen der beiden vertragschließenden Teile einer gewerblichen Bearbeitung unterzogen worden sind, werden bei ihrer Einfuhr in das Gebiet des andern als Produkte jenes Landes behandelt, wo die Bearbeitung stattgefunden hat.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung:
Waren irgendwelcher Herkunft, die durch das Gebiet eines der vertragschließenden Teile durchgeführt oder in Freihäfen oder Freigebiete verbracht wurden, sollen bei ihrem Eingang in das Gebiet des andern Teiles keinen höheren oder andern Zöllen oder Abgaben unterworfen werden, als wenn sie unmittelbar aus dem Ursprungslande eingeführt worden wären. Diese Bestimmung findet Anwendung sowohl auf Waren, die umgeladen, umgepackt oder in Zollager eingelagert werden, als auch auf jene, die unmittelbar durchgeführt werden.
15.01.1923
Artikel 9.
Die beiden vertragschließenden Teile kommen überein, daß eine Beschränkung des gegenseitigen Handels zwischen den Gebieten der beiden Teile durch Ein- und Ausfuhrverbote nur in den nachstehenden Fällen stattfinden darf:
Die beiden vertragschließenden Teile werden bei der gegenseitigen Ein- oder Ausfuhr keinerlei Verbote oder Beschränkungen erlassen oder beibehalten, die nicht in der gleichen Weise bei der Ein- oder Ausfuhr derselben Waren im Verkehre mit einem anderen Lande zur Anwendung kommen.
15.01.1923
Artikel 10.
Die beiden vertragschließenden Teile gewähren sich gegenseitig die freie Durchfuhr von Personen, Gepäck, Waren, Schiffen, Booten, Wagen und Eisenbahnwaggons und von andern Beförderungsmitteln, die aus ihren Ländern stammen oder für sie bestimmt sind, und zwar auf Eisenbahnen und Wasserwegen und auf allen für die internationale Durchfuhr eingerichteten Beförderungswegen, ohne hiebei einen Unterschied zu machen, sei es hinsichtlich der Nationalität der Personen, der Flagge der Schiffe und Boote, der Ursprungs-, Herkunfts-, Eintritts-, Austritts- oder Bestimmungsorte, sei es aus irgendwelchen Erwägungen über das Eigentum der Waren, der Schiffe, der Boote, der Wagen und Eisenbahnwaggons oder anderer Beförderungsmittel.
Die Durchfuhrsendungen werden insbesondere auch bei ihrem Eintritt und Austritt keinen besonderen Zöllen, Gebühren oder Taxen für die Durchfuhr unterworfen.
Von diesen Durchfuhrsendungen können jedoch Gebühren und Taxen eingehoben werden, falls dieselben ausschließlich dazu dienen, die mit dieser Durchfuhr verbundenen Überwachungs- und Verwaltungsausgaben zu decken.
Die Sätze aller Gebühren und Taxen dieser Art sollen soweit als möglich nach der Höhe der zu bedeckenden Auslagen festgesetzt werden;
sie werden nach den Grundsätzen, die in dem ersten Absatz dieses Artikels festgesetzt sind, in gleichmäßiger Art angewendet mit dem Vorbehalte jedoch, daß sie auf gewissen Strecken wegen der Verschiedenheit der Überwachungskosten ermäßigt oder sogar aufgehoben
werden können.
Ausnahmsweise und für eine möglichst beschränkte Frist kann jedoch jeder der vertragschließenden Teile genötigt sein, durch besondere oder allgemeine Maßnahmen von den Bestimmungen dieses Artikels abzugehen, und zwar in den folgenden Fällen:
Die beiden vertragschließenden Teile haben das Recht, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sich davon zu überzeugen, daß die Personen, das Gepäck, die Waren und insbesondere jene Waren, die einem Monopol unterliegen, die Schiffe, Boote, Wagen und Eisenbahnwaggons sowie die andern Beförderungsmittel sich tatsächlich im Zustande der Durchfuhr befinden, weiters um sich dessen zu versichern, daß die durchziehenden Reisenden in der Lage sind, ihre Reise zu beenden, und schließlich um zu vermeiden, daß die Sicherheit der Wege und Beförderungsmittel eine Einbuße erleiden.
Die Verbote oder Beschränkungen hinsichtlich der Durchfuhr dürfen den Verkehr nicht in einem weitergehenden Umfange behindern, als dies zur Erlangung des durch das Verbot oder die Beschränkung zu erreichenden Zweckes unbedingt erforderlich ist.
In Fällen, in denen auf Schiffahrtswegen, die der Durchfuhr dienen, monopolisierte Fahrbetriebe eingerichtet werden, ist die Einrichtung dieser Betriebe so zu treffen, daß hiedurch die Durchfuhr der Schiffe und Boote nicht behindert werde.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die Durchfuhr mit Umladung Anwendung.
In keinem Falle wird jedoch die Durchfuhr verboten oder Beschränkungen unterworfen werden, die nicht gleichzeitig und in gleicher Weise auch auf die Durchfuhr aller anderen Länder, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, Anwendung finden.
Österreich nimmt den § 4 des Artikels XXII des Vertrages von Riga zur Kenntnis und verpflichtet sich, ihn einzuhalten.
15.01.1923
Artikel 11.
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende des einen der beiden Länder, die durch die Vorlage einer von den zuständigen Behörden ihres Heimatlandes ausgestellten Gewerbelegitimationskarte nachweisen, daß sie daselbst berechtigt sind, ihren Handel und ihr Gewerbe auszuüben und daselbst die gesetzlichen Steuern und Abgaben entrichten, haben das Recht, sowohl persönlich als durch in ihren Diensten stehende Handlungsreisende auf dem Gebiete des andern vertragschließenden Teiles bei Kaufleuten oder Erzeugern oder in öffentlichen Verkaufsstellen Wareneinkäufe vorzunehmen. Sie können auch Bestellungen, und zwar auch nach Mustern, bei Kaufleuten und anderen Personen aufnehmen, in deren Handel oder Gewerbe die diesen Mustern entsprechenden Waren Verwendung finden. In keinem der beiden Länder können sie aus diesem Grunde verhalten werden, eine besondere Steuer zu entrichten.
Die Handlungsreisenden der beiden vertragschließenden Teile, die mit einer von den Behörden ihrer betreffenden Länder ausgestellten Legitimationskarte versehen sind, haben wechselseitig das Recht, Warenproben und Muster mit sich zu führen, jedoch keine Waren. Diese Legitimationskarte ist nach dem Muster der Beilage B (Anm.: Beilage B nicht darstellbar) auszustellen.
Die beiden vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig die mit der Ausstellung dieser Legitimationskarten betrauten Behörden sowie die Bestimmungen bekanntgeben, zu deren Einhaltung die Reisenden bei der Ausübung ihres Handels verpflichtet sind.
Die obenerwähnten Handlungsreisenden haben jedoch nicht das Recht, für andere als die in ihren Legitimationskarten genannten Händler oder Gewerbetreibende Geschäfte abzuschließen.
Die einer Zollpflicht oder irgendeiner andern ähnlichen Abgabe unterliegenden Waren mit Ausnahme der Waren, deren Einfuhr verboten ist, die von den Handlungsreisenden als Warenproben oder Muster eingeführt werden, sind beiderseits von der Entrichtung des Ein- und des Ausfuhrzolles befreit unter der Bedingung jedoch, daß diese Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist wieder ausgeführt werden und daß die Nämlichkeit der ein- und wieder ausgeführten Gegenstände keinem Zweifel unterliegt, wobei übrigens das Zollamt, über welches sie ausgehen, gleichgültig ist.
Die Wiederausfuhr der Warenproben oder Muster muß beim Eintrittszollamte durch die Hinterlegung eines Barbetrages oder durch eine gültige Kaution sichergestellt werden.
Hinsichtlich der Formalitäten aller Art, denen die Kaufleute und die Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) auf dem Gebiete der vertragschließenden Teile unterworfen sind, sichern sich beide Teile gegenseitig die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.
15.01.1923
Artikel 12.
Die beiden vertragschließenden Teile sichern sich gegenseitig die zeitweilige Befreiung von der Entrichtung von Ein- und Ausfuhrzöllen zu, und zwar für Waren (mit Ausnahme der verzehrungssteuerpflichtigen oder der einem Monopol unterliegenden Artikel), die zu Proben, Versuchen, Ausstellungen, oder Wettbewerben bestimmt sind oder in das Gebiet des andern vertragschließenden Teiles auf Märkte, Messen oder zum ungewissen Verkaufe geschickt werden, unter der Bedingung jedoch, daß sie innerhalb einer im voraus bestimmten Frist wieder ausgeführt werden, und daß die Wiederausfuhr durch den Erlag des Zollbetrages oder einer gültigen Kaution beim Zollamte sichergestellt erscheint.
Die beiden vertragschließenden Teile sichern sich in dieser Beziehung gegenseitig die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.
15.01.1923
Artikel 13.
Die beiden vertragschließenden Teile sichern sich in ihren gegenseitigen Beziehungen hinsichtlich der Eisenbahntarife die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.
15.01.1923
Artikel 14.
Die beiden vertragschließenden Teile kommen überein, daß hinsichtlich der Abfertigung, der Beförderungstarife und der die Beförderung auf Eisenbahnen betreffenden öffentlichen Abgaben im Verkehre der Reisenden und ihres Gepäcks, soweit derselbe unter den gleichen Bedingungen vor sich geht, kein Unterschied eintreten soll.
15.01.1923
Artikel 15.
Die auf dem Gebiete des einen der beiden vertragschließenden Teile zur Beförderung übergebenen Waren, die in das Gebiet des andern Teiles oder durch dieses Gebiet versendet werden sollen, werden hinsichtlich der Abfertigung der Beförderungstarife und der öffentlichen Abgaben, die diese Sendungen belasten, nicht ungünstiger
behandelt werden, als ähnliche Waren, die auf dem Gebiete des andern vertragschließenden Teiles oder in einem dritten Staate unter den gleichen Bedingungen für dieselbe Richtung und dieselbe Fahrstrecke zur Beförderung übergeben werden.
In der gleichen Art werden auch die in einem dritten Staate zur Beförderung übergebenen Waren behandelt, die durch das Gebiet des einen der vertragschließenden Teile versendet werden und für das Gebiet des anderen Teiles bestimmt sind.
15.01.1923
Artikel 16.
Die Bestimmungen der Artikel 14 und 15 finden jedoch keine Anwendung auf Tarifermäßigungen, die für wohltätige Zwecke oder zugunsten des öffentlichen Unterrichtswesens gewährt werden, noch auf Ermäßigungen, die in Fällen eines öffentlichen Notstandes für die Beförderung von Reisenden und Waren zugestanden werden, noch auf militärische Transporte der Armee oder auf Personen, die in öffentlichen Diensten, im Eisenbahndienst und ähnlichen Diensten tätig sind, sowie deren Familienangehörigen, noch auch auf Dienstgüter der heimischen Verkehrsunternehmungen.
Gleicherweise besteht Einverständnis darüber, daß auf Bahnen niederer Ordnung (Kleinbahnen, Lokalbahnen, Straßenbahnen), die vorwiegend dem Fremdenverkehr dienen, Fahrpreisermäßigungen den ortsansässigen Bewohnern der angrenzenden Gemeinden vorbehalten werden können.
15.01.1923
Artikel 17.
Die beiden vertragschließenden Teile kommen überein, daß für den Personen- und Güterverkehr zwischen den Gebieten der vertragschließenden Teile sowie für den Verkehr zwischen dem Gebiete des einen Teiles und jenem eines dritten Staates über das Gebiet des andern Teiles durchgehende Tarife eingerichtet werden sollen, und zwar nach Maßgabe des tatsächlich vorhandenen Bedürfnisses und sobald dies die Umstände gestatten.
Bis zur Einführung dieser durchgehenden Tarife soll die Errechnung der Beförderungspreise durch für diesen Zweck ausgearbeitete Tabellen erleichtert werden.
15.01.1923
Artikel 18.
Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich, die notwendig erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen, um alle Behinderungen zu beseitigen, die sich in gewissen Fällen hinsichtlich des Personen- und Güterverkehrs zwischen dem Gebiete des einen der vertragschließenden Teile und jenem eines dritten Staates durch das Gebiet des andern Teiles ergeben könnten.
Grundsätzlich werden die einheimischen Waren hinsichtlich ihrer Abfertigung nicht günstiger behandelt werden als die Waren des anderen Vertragsteiles.
Die beiden vertragschließenden Teile werden dahin wirken, daß den Bedürfnissen des durchgehenden Verkehrs zwischen ihren Gebieten sowie zwischen dem Gebiete des einen Teiles und dem Gebiete eines dritten Staates über das Gebiet des andern Teiles durch Herstellung direkter Zugsverbindungen für den Personen- und Güterverkehr sowie durch tunlichstes gegenseitiges Entgegenkommen in verkehrs- und transportdienstlicher Beziehung Rechnung getragen werde.
Bei der Wagengestellung wird den Bedürfnissen für den Binnenverkehr und für die Ausfuhr nach dem Gebiete des andern vertragschließenden Teiles grundsätzlich gleichmäßig Rechnung getragen werden.
Im besonderen wird hinsichtlich der Wagengestellung für den Ausfuhrverkehr nach dem Gebiete des andern vertragschließenden Teiles nicht in einer ungünstigeren Weise vorgegangen werden als bei der Wagengestellung für den Ausfuhrverkehr nach dritten Staaten.
15.01.1923
Artikel 19.
Die beiden vertragschließenden Teile werden dafür Vorsorge treffen, daß für den wechselseitigen Güterverkehr mit der Eisenbahn die Bestimmungen des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 mit den Abänderungen und Ergänzungen in der Zusatzvereinbarung vom 16. Juli 1895 und in den Zusatzübereinkommen vom 16. Juni 1898 und vom 19. September 1906, ferner die einheitlichen Zusatzbestimmungen und die Bestimmungen der vom internationalen Transportkomitee ausgearbeiteten Übereinkommen zur Anwendung gelangen.
Die Eisenbahnverwaltungen können für die Dauer der derzeit herrschenden Verkehrsschwierigkeiten gewisse Abweichungen von den Bestimmungen dieses internationalen Übereinkommens zulassen.
Die Vereinbarungen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörden unterliegen, dürfen sich jedoch hinsichtlich ihres Wirkungsbereiches und ihres Umfanges nur in den unbedingt notwendigen Grenzen halten und sollen keinesfalls auf das Ausmaß der Haftung der Eisenbahn für Verluste (Minderung) oder Beschädigung der Ware noch auch für die Nichteinhaltung der Lieferfristen Anwendung finden.
Die beiden vertragschließenden Teile werden darüber wachen, daß die Bestimmungen des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr möglichst unverändert auch für den Verkehr mit dritten Staaten, an welchem einer der vertragschließenden Teile teilnimmt, zur Anwendung gelangen.
15.01.1923
Artikel 20.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, in freundschaftlichem Einvernehmen die Behandlung der Arbeiter und Angestellten des einen Teiles in dem Gebiete des andern hinsichtlich des Schutzes der Arbeiter und Angestellten und der sozialen Versicherung zu dem Zwecke zu prüfen, um durch geeignete Vereinbarungen diesen Arbeitern und Angestellten wechselseitig eine Behandlung zu sichern, die ihnen möglichst gleichwertige Vorteile bietet. Diese Vereinbarungen werden durch ein besonderes Abkommen festgesetzt werden.
Für den Verkehr von landwirtschaftlichen Wanderarbeitern wird beiderseits das größte Entgegenkommen zugesichert, und zwar wird die Ermöglichung der Deckung des gegenseitigen Bedarfes an diesen Arbeitern besondere Berücksichtigung finden. Bei Abwicklung dieses Verkehrs haben sich die Republik Polen und die Republik Österreich der hiezu berufenen staatlichen, beziehungsweise bundesstaatlichen Stellen zu bedienen.
Beiderseits werden entsprechende behördliche Anordnungen, welche die Grenzüberschreitung solcher Arbeiter sowohl bei der Einreise wie auch bei der Rückkehr in möglichst weitgehender Weise, zumindest in dem bisher üblichen Ausmaß erleichtern, gegenseitig gewährleistet. In Ansehung der Arbeitsbedingungen, insbesondere in allen sozialpolitischen Belangen, werden diese Wanderarbeiter eine gleiche Behandlung zu erfahren haben wie die inländischen landwirtschaftlichen Arbeiter der gleichen Kategorie.
Die näheren Bestimmungen, unter denen die Anwerbung und Beistellung der landwirtschaftlichen Arbeiter zu erfolgen hat, wie auch die tarifvertragliche Erstellung der Arbeitsbedingungen bilden Gegenstand von Übereinkommen, die von den hiezu berufenen österreichischen Bundesbehörden mit den kompetenten polnischen Behörden zu treffen sind.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, bezüglich der Durchreise und der Grenzüberschreitung von Wanderarbeitern, die bei der Reise aus dem Gebiete eines der beiden vertragschließenden Staaten in das Gebiet des andern ein drittes Land passieren müssen, gemeinschaftlich möglichst weitgehende Erleichterungen bei der Regierung des dritten Landes zu erwirken.
15.01.1923
Artikel 21.
Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich, ein Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten staatlichen Abgaben und hinsichtlich der gegenseitigen Rechtshilfe in Steuerangelegenheiten abzuschließen.
15.01.1923
Artikel 22.
Hinsichtlich der nachstehend aufgezählten Gegenstände werden innerhalb der kürzesten Frist Sonderübereinkommen abgeschlossen werden:
15.01.1923
Artikel 23.
Es besteht Einverständnis darüber, daß das Übereinkommen betreffend die Produktions- und Transportunternehmungen (Beilage C) einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Übereinkommens bildet.
15.01.1923
Artikel 24.
Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Warschau ausgetauscht werden.
Es tritt am zehnten Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Das vorliegende Übereinkommen bleibt während der Dauer eines Jahres vom Tage seines Inkrafttretens an in Wirksamkeit.
Nach Ablauf dieser Frist wird es stillschweigend verlängert und bleibt vom Tage seiner Aufkündigung durch einen der beiden Vertragsteile noch weitere drei Monate in Wirksamkeit.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Warschau, am fünfundzwanzigsten September eintausendneunhundertzweiundzwanzig.
15.01.1923
(Anm.: Beilage A nicht darstellbar!)
15.01.1923
(Anm.: Beilage B nicht darstellbar!)
Beilage C.
Mit Rücksicht darauf, daß das Nostrifikationsübereinkommen von den beiden Finanzministerien in deutscher Sprache verfaßt worden ist und von ihnen durchgeführt werden wird, vereinbaren die beiden vertragschließenden Teile, daß der hier beigeschlossene deutsche und polnische Text ebenso bindend sein werden wie der in den Handelsübereinkommen enthaltene französische Text.
Warschau, am 25. September 1922.
Übereinkommen zwischen der Republik Österreichund Polen, betreffend Produktions- undTransportunternehmungen.
Artikel 2.
Artikel 3.
Artikel 4.
Artikel 5.
Artikel 6.
Artikel 7.
Artikel 8.
Artikel 9.
Artikel 10.
Artikel 11.
Artikel 12.
Artikel 13.
Artikel 14.
15.01.1923
Schlußprotokoll zu Beilage C.
15.01.1923
(Übersetzung.)
Schlußprotokoll.
Bei der Unterzeichnung des vorliegenden
Übereinkommens haben die beiderseitigen
Vertreter die nachstehenden Erklärungen abgegeben:
Zu Artikel 1.
Zur Erleichterung der Durchführung der Bestimmungen des Artikels 1 stellen die beiden vertragschließenden Teile fest, daß die polnischen Staatsangehörigen in Österreich und die österreichischen Staatsangehörigen in Polen zum Antritt und zur Ausübung eines Handels oder eines Gewerbes unter denselben Bedingungen wie die eigenen Angehörigen zugelassen werden.
Bei Anwendung der im Artikel 1 vorgesehenen Rechte soll kein Unterschied zwischen den Angehörigen der beiden Vertragsländer, die sich auf dem Gebiete des anderen Vertragslandes vor, während oder nach dem Kriege niedergelassen haben, gemacht werden.
Zu Artikel 2.
Die beiden vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig die im Artikel 2 vorgesehenen, mit der Ausstellung der Legitimationskarten betrauten Behörden bekanntgeben.
Zu Artikel 3.
Die Bedingungen des Erwerbes und des Besitzes von unbeweglichen Vermögenschaften werden im Sinne der auf dem Gebiete jedes der beiden vertragschließenden Teile in Kraft stehenden Gesetzgebung bestimmt.
Zu Artikel 8.
Die beiden vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig die Abkommen mitteilen, auf Grund deren sie den Bewohnern der Grenzbezirke Begünstigungen zubilligen.
Österreich verpflichtet sich, keinen Anspruch auf jene Zollermäßigungen zu erheben, die Polen in dem Handelsübereinkommen zwischen Polen und Frankreich vom 6. Februar 1922 an Frankreich für die folgenden Artikel gewährt hat:
Nummer
des Warenbezeichnung
polnischen
Tarifs
13 Pasteten und Würzen aller Art
ex 14 Trüffeln
es 15 Gewürze:
Vanille,
Pfeffer
ex 21 Tabak in Blättern und in Bündeln
ex 27 Arrak, Rum, Kognak, Branntwein, Liköre
ex 35 Käse:
feine,
andere als im Absatz 1
ex 37 Fische, mariniert in Öl
ex 38 Langusten und Krebse, Hummern in Dosen
ex 43 Leim und Gelatine
ex 46 Bürstenbinderwaren
ex 58 Kork:
4 b) zerkleinert und pulverisiert
ex 60 Erzeugnisse aus Kork:
Platten und Würfel,
Stöpsel,
Erzeugnisse aus Korkabfällen
ex 62 Schnittblumen
ex 95 Weinstein (Weinsteinrahm), weinsteinsaurer Kalk,
zitronensaurer Kalk: halbraffiniert (nicht in
Pulverform), naturfarben
ex 117 Olivenöl
162 Typographie- und Druckereimaterial
ex 169 Kinematographenfilm, unbelichtet
185 Seidengespinste:
Zu Artikel 9.
Von dem gleichmäßigen Wunsche geleitet, sobald als möglich die volle Freiheit des gegenseitigen Handelsverkehrs wieder herbeizuführen und zu diesem Zwecke die Beschränkungen, die einstweilen mit Rücksicht auf die herrschenden außerordentlichen Verhältnisse aufrechterhalten werden müssen, nach Möglichkeit zu mildern und allmählich zu beseitigen, kommen die beiden vertragschließenden Teile im allgemeinen überein, bei der Handhabung der in Kraft stehenden Ein- und Ausfuhrverbote sowie bei der Erteilung von Bewilligungen für die Ein- und Ausfuhr von Gütern, die einem Verbote unterliegen, den Bedürfnissen des Verkehrs nach Möglichkeit Rechnung zu tragen und durch eine liberale Praxis die Wiederaufnahme normaler Handelsbeziehungen und eines lebhaften Warenaustausches zwischen den beiden Ländern so weit als möglich zu fördern und zu erleichtern.
Neue Ein- und Ausfuhrverbote finden keine Anwendung auf Waren, die am Tage der Bekanntmachung bereits zur Beförderung aufgegeben waren.
Eine bereits erteilte Ein- oder Ausfuhrbewilligung kann jedoch widerrufen werden, wenn es sich um die Gefährdung lebenswichtiger Interessen des Landes handelt.
Zu Artikel 10.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens betreffend die Durchfuhrfreiheit, kein Hindernis dafür bilden, daß die Transporte, die ein lebenswichtiges Interesse des Landes berühren, die Inlandstransporte und die der Ein- und Ausfuhr dienenden Transporte zeitlich vor jenen Durchfuhrsendungen, die von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sind, das Vorrecht haben.
Die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens sollen die von den beiden vertragschließenden Teilen im eigenen Wirkungskreis erlassenen Anordnungen und Bestimmungen hinsichtlich der Durchfuhr von dem Verderben ausgesetzten Waren in keiner Weise berühren.
Durchfuhrsendungen, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens eines nach Artikel 10 des vorliegenden Übereinkommens erlassenen Verbotes schon das Gebiet jenes Staates, der das Verbot erlassen hat, betreten haben, sollen hievon nicht betroffen, sondern bis zu ihrem Bestimmungsorte weiterbefördert werden. Falls das vorliegende Übereinkommen erlischt, müssen die vor diesem Zeitpunkte zur Beförderung übergebenen Waren an ihren Bestimmungsort selbst dann gebracht werden, wenn die tatsächliche Durchfuhr erst nach Erlöschen der Wirksamkeit des Übereinkommens bewerkstelligt werden kann.
Zu Artikel 11.
Die Bestimmungen des Artikels 11 finden auf umherziehende Gewerbetreibende sowie auf den Hausierhandel und das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die weder ein Gewerbe noch einen Handel ausüben, keine Anwendung; in dieser Beziehung behalten sich die beiden Vertragsteile die vollkommene Freiheit ihrer Gesetzgebung vor.
Zu Artikel 15.
Die beiden vertragschließenden Teile kommen überein, daß vorläufig die Bestimmungen über die gleichmäßige Behandlung mit dem einheimischen Transporte hinsichtlich der Warentarife nur auf die Tarifsätze für jene Sendungen zur Anwendung kommt, die direkt von der Eintrittsgrenzstation bis zur Bestimmungsstation oder bis zur Austrittsgrenzstation aufgegeben wurden.
Zu Artikel 17.
Bis zum Abschluß anderer Abkommen zwischen den Eisenbahnverwaltungen soll die Frage, ob für die Erstellung direkter Tarife im Zusammenhange mit den in Kraft stehenden Tarifen für den Reisenden- und Güterverkehr tatsächlich ein Bedürfnis vorhanden ist, grundsätzlich über Antrag jener Eisenbahnverwaltung entschieden werden, die einen derartigen Antrag stellt, wobei vorbehalten bleibt, daß dieser Antrag hinreichend motiviert erscheint.
Die beiden Regierungen werden dahin wirken, daß zur Erleichterung und Regelung des internationalen Verkehrs in einer einzigen Geldwährung oder in zwei Währungen und der gegenseitigen Abrechnung der aus diesem Verkehr sich ergebenden Schulden und Forderungen Abkommen geschlossen werden.
Gleicherweise wird die Schaffung einer einheitlichen Tarifgrundlage und die Annahme einer einzigen Währung für die internationalen Tarife in die Wege geleitet werden.
Zu den Artikeln 15 bis 19.
Es besteht Einverständnis darüber, daß alle in den Artikeln 15 bis 19 vorgesehenen Bestimmungen auf den Verkehr mit einem dritten Staate in jenem Falle keine Anwendung finden, in dem mit diesem Staate ein Übereinkommen betreffend die Wiederaufnahme der direkten Eisenbahnverbindungen abgeschlossen werden wird.
Gleicherweise besteht Einverständnis darüber, daß während der Dauer der im Artikel 15 festgesetzten Einschränkung Polen hinsichtlich der Tarife nicht die Anwendung jener Behandlung beanspruchen kann, die Österreich einem angrenzenden Staate mit Rücksicht auf das Bestehen des Vertrages von Saint-Germain gewährt hat oder gewähren wird.
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