Handels- und Schiffahrtstraktate
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31.05.1856
(Übersetzung)
Additional-Artikel zu dem zwischen Österreich und Griechenland unterm 4. März 1835 geschlossenen Handels- und Schiffahrts-Tractate vom 12. Juni 1856, die Behandlung der beweglichen Verlassenschaften der beiderseitigen Unterthanen betreffend.
StF: RGBl. Nr. 169/1856
Die beiderseitigen Ratificirungen wurden ausgewechselt zu Athen am 22. August 1856.
Herr Freiherr von Walter, Minister-Resident Seiner Majestät des Kaisers von Oesterreich, Königs von Ungarn und Böhmen, ec. ec., einerseits, und Herr Alexander Rizo-Rangabe, Minister des königlichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten Seiner Majestät des Königes von Griechenland, andererseits, von ihren Regierungen insbesondere bevollmächtiget zu dem Zwecke, um sich über den Wirkungskreis der Gerichtsbehörden beider Staaten in Bezug auf die beweglichen Verlassenschaften der in Griechenland verstorbenen österreichischen Unterthanen, oder der in Oesterreich verstorbenen griechischen Unterthanen zu vereinbaren, haben festgesetzt, wie folgt:
Die kaiserlich-österreichische und die königlich-griechische Regierung sind übereingekommen, daß die Erbschaftsverhandlung und die Entscheidung aller streitigen Erbansprüche hinsichtlich der in ihrem Staatsgebiete vorhandenen beweglichen Verlassenschaften der Unterthanen des anderen der beiden Staaten, es mögen sich diese Unterthanen in jenem Staatsgebiete zur Zeit ihres Todes nur vorübergehend oder bleibend aufgehalten haben, den Gerichten jenes Staates zu überlassen sei, welchem der Verstorbene als Unterthan angehört hat.
Hiernach haben sich die Gerichte jenes der beiden Staaten, in dessen Gebiete sich der bewegliche Nachlaß befindet:
Nach erfolgter Befriedigung und Sicherstellung der Ansprüche der im Staatsgebiete sich aufhaltenden Erben, Legatare und Gläubiger ist der bewegliche Nachlaß, beziehungsweise der nach Abzug des zur Bedeckung dieser Ansprüche erforderlichen Theiles erübrigende Rest des Nachlasses, entweder durch das nächste Consulat, oder durch die Gesandtschaft des Staates, dem der Verstorbene angehörte, an die zuständige Behörde des letzteren zu übersenden.
Die gegenwärtige Convention soll, vom Zeitpuncte ihrer Kundmachung dieselbe Giligkeit (Anm.: richtig: Giltigkeit) haben, als wenn sie wörtlich im Handels- und Schiffahrts-Vertrag zwischen Oesterreich und Griechenland vom 4. März/20. Februar 1835 eingeschaltet wäre. Sie soll ratificirt werden und die Auswechslung der Ratificationen soll zu Athen binnen Einem Monate, oder wo möglich noch früher stattfinden.
So geschehen und gezeichnet in doppelter Ausfertigung zu Athen den 12. Juni/31. Mai Eintausend achthundert sechs und fünfzig.
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