Gefährdungsbereich des Munitionslagers Seetaler Alpe
10005373Ordinance06.03.1971Originalquelle öffnen →
Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.
Diese Verordnung bleibt gemäß § 19, Munitionslagergesetz 2003, BGBl, I Nr. 9/2003, trotz Aufhebung des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967 über militärische Munitionslager, weiter in Kraft.
Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 29. Jänner 1971, mit der der Gefährdungsbereich des Munitionslagers SEETALER ALPE bestimmt wird
StF: BGBl. Nr. 59/1971
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967, BGBl. Nr. 197, über militärische Munitionslager, wird verordnet:
Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers SEETALER ALPE werden die im § 2 näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinde Ossach (Gerichtsbezirk Judenburg) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich.
(1) In den engeren Gefährdungsbereich des Munitionslagers SEETALER ALPE fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die innerhalb der aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot gezeichneten Einhüllenden liegen.
(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers SEETALER ALPE fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die zwischen den aus Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau gezeichneten Einhüllenden liegen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf einer Woche nach dem Tage der Kundmachung in Kraft.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR12059605/hauptdokument.img1is.png
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.