Sichtvermerkpflicht - Aufhebung (Vereinigtes Königreich)
10005319Treaty03.05.1968Originalquelle öffnen →
Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
StF: BGBl. Nr. 135/1968
Das in vorstehendem Notenwechsel enthaltene Abkommen tritt gemäß seiner Ziffer 2 am 3. Mai 1968 in Kraft.
BRITISH EMBASSY
VIENNA
Exzellenz!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland bereit ist, mit der Republik Österreich zur Erleichterung des Reiseverkehrs zwischen dem Vereinigten Königreich und Österreich folgendes Abkommen zu schließen:
(1) (a) Inhaber eines der nachstehend angeführten Reisedokumente dürfen, von welchem Ort immer, sichtvermerksfrei nach Österreich einreisen:
(b) Inhaber eines der unter Absatz (a) (i) oder (ii) oben angeführten Reisedokumente sind ab ihrer Einreise nach Österreich berechtigt, sich sechs Monate im Gebiete der Republik Österreich aufzuhalten. Die Aufenthaltsberechtigung kann von der zuständigen österreichischen Behörde verlängert werden.
(c) Inhaber eines der unter Absatz (a) (iii) oder (v) oben angeführten Reisedokumente sind ab ihrer Einreise nach Österreich berechtigt, sich drei Monate im Gebiete der Republik Österreich aufzuhalten. Diese Aufenthaltsdauer kann von der zuständigen österreichischen Behörde verlängert werden, wenn sich der Betreffende zuvor einen gültigen britischen Reisepaß, der auf seinem Umschlag die Aufschrift „British Passport“ trägt, beschafft.
(d) Inhaber des unter Absatz (a) (iv) oben angeführten Reisedokumentes sind ab ihrer Einreise nach Österreich berechtigt, sich zum Zwecke der Durchreise 72 Stunden im Gebiete der Republik Österreich aufzuhalten. Diese Aufenthaltsdauer kann von der zuständigen österreichischen Behörde verlängert werden, wenn die Durchreise durch Österreich z. B. wegen plötzlicher Krankheit oder Verkehrsstörung unterbrochen werden muß.
(e) Kinder unter 16 Jahren, deren Namen in einem der unter Absatz (a) (i) bis (iv) oben angeführten Reisedokumente des einen oder anderen Elternteiles eingetragen sind und die in Begleitung des betreffenden Elternteiles reisen, bedürfen keines gesonderten Reisedokumentes.
(2) (a) Österreichische Staatsbürger dürfen mit einem der nachstehend angeführten Reisedokumente, von welchem Ort immer, sichtvermerksfrei in das Vereinigte Königreich, die Kanalinseln und die Insel Man einreisen:
(b) Österreichische Staatsbürger, die im Besitze der unter Punkt (2) Absatz (a) (i) oder (ii) oben angeführten Reisedokumente sind, dürfen, von welchem Ort immer, sichtvermerksfrei nach Gibraltar einreisen.
(c) Österreichische Staatsbürger, die im Besitze eines der unter Punkt (2) Absatz (a) (iii) oder (iv) angeführten Reisedokuments sind, dürfen in das Vereinigte Königreich, die Kanalinseln oder die Insel Man einreisen, sofern ihr Aufenthalt drei Monate nicht übersteigt und nicht der Arbeitsaufnahme gilt. Diese Aufenthaltsdauer kann von der zuständigen britischen Behörde verlängert werden, wenn sich der Betreffende zuvor einen gültigen österreichischen Reisepaß beschafft.
(d) Kinder unter 15 Jahren, deren Namen in einem der unter Punkt (2) Absatz (a) (i) und (iii) oben angeführten Reisedokumente des einen oder anderen Elternteiles eingetragen sind, und die in Begleitung des betreffenden Elternteiles reisen, bedürfen keines gesonderten Reisedokumentes.
(3) Die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges befreit die Personen, welche in das Vereinigte Königreich, die Kanalinseln, die Insel Man oder Gibraltar einerseits oder nach Österreich andererseits einreisen, nicht von der Verpflichtung, die jeweils geltenden Gesetze und Vorschriften dieser Gebiete hinsichtlich der Einreise, des Aufenthaltes und der beruflichen Beschäftigung oder Tätigkeit von Fremden einzuhalten. Personen, die den Einwanderungsbehörden nicht glaubhaft machen können, daß sie diese Gesetze und Vorschriften einhalten, kann die Einreise- oder Landeerlaubnis verweigert werden.
(4) „British subjects“ und „British Protected Persons“, die im Besitze einer Aufenthaltsberechtigung für die Republik Österreich sind, und österreichische Staatsbürger, die im Besitze einer Aufenthaltsgenehmigung für das Vereinigte Königreich, die Kanalinseln, die Insel Man oder Gibraltar sind, bedürfen keines Wiedereinreisesichtvermerkes, wenn sie von einer Auslandsreise dorthin zurückkehren.
(5) Den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreiches, der Kanalinseln, der Insel Man und Gibraltars einerseits und Österreichs andererseits bleibt das Recht vorbehalten, jeder Person die Einreise oder die Aufenthaltsberechtigung für ihr Gebiet zu verweigern, falls diese Person von den betreffenden Behörden als unerwünscht betrachtet wird oder sonst mit Rücksicht auf die allgemeine Politik eines der beiden Vertragsstaaten bezüglich der Einreise oder des Aufenthaltes von Fremden nicht zugelassen werden kann.
(6) Jeder der beiden Vertragsstaaten verpflichtet sich, Personen, die auf Grund dieses Abkommens in das Gebiet des anderen Vertragsstaates eingereist sind, jederzeit auf sein Gebiet zurückzuübernehmen. Im Sinne dieses Punktes bedeutet das Wort „Gebiet“ mit Bezug auf das Vereinigte Königreich das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, die Kanalinseln, die Insel Man und Gibraltar.
(7) Die Einreise österreichischer Staatsbürger in Gebiete, für deren internationale Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreiches verantwortlich ist, ausgenommen die Kanalinseln, die Insel Man und Gibraltar, oder die Einreise von „British subjects“, die nicht im Besitze der in Punkt (1) Absatz (a) oben angeführten Reisepässe sind, nach Österreich, fällt nicht unter den Geltungsbereich dieses Abkommens.
(8) Jeder Vertragsstaat kann die vorstehenden Bestimmungen zur Gänze oder teilweise vorübergehend aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der Volksgesundheit aussetzen. Jede solche Aussetzung ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
(9) Das Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis einer der beiden Vertragsstaaten es unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.
Ich benütze diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 3. April 1968
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer Exzellenz vom 3. April 1968 zu bestätigen, welche folgenden Inhalt hat:
(Anm.: Es folgt der Text der Note.)
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Republik Österreich mit den vorstehenden Vorschlägen einverstanden ist und sohin die Note Eurer Exzellenz und diese Antwortnote dazu ein Abkommen zwischen den beiden Vertragsstaaten in dieser Angelegenheit bilden, welches dreißig Tage nach Vornahme des Notenwechsels in Kraft tritt.
Ich benütze diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
(Anm.: Anlage A ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage B ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage C ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage D ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage D1 ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage E ist als PDF dokumentiert.)
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