Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau
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20.02.1957
(Übersetzung)
Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau
StF: BGBl. Nr. 238/1968
Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
*Albanien 238/1968 *Antigua/Barbuda III 168/1999 *Argentinien 238/1968 *Armenien III 168/1999 *Aserbaidschan III 168/1999 *Australien 238/1968 *Bahamas 160/1982 *Barbados 160/1982 *Belarus 238/1968 *Bosnien-Herzegowina III 168/1999 *Brasilien 216/1970 *Bulgarien 238/1968 *China 238/1968 *Côte d’Ivoire III 13/2002 *Dänemark 238/1968 *Deutschland/BRD 83/1975 *Deutschland/DDR 83/1975 *Dominikanische R 238/1968 *Ecuador 238/1968 *Eswatini 83/1975 *Fidschi 83/1975 *Finnland 216/1970 *Ghana 238/1968 *Guatemala 238/1968 *Irland 238/1968 *Island 160/1982 *Israel 238/1968 *Jamaika 238/1968 *Jordanien III 168/1999 *Jugoslawien 238/1968 *Jugoslawien/BR III 13/2002 *Kanada 238/1968 *Kasachstan III 13/2002 *Kirgisistan III 168/1999 *Kroatien III 168/1999 *Kuba 238/1968 *Lesotho 160/1982 *Lettland III 168/1999 *Liberia III 85/2008 *Libyen III 168/1999 *Luxemburg 160/1982, III 85/2008 K *Malawi 238/1968 *Malaysia 238/1968 *Mali 83/1975 *Malta 238/1968 *Mauritius 216/1970 *Mexiko 160/1982 *Montenegro III 85/2008 *Neuseeland 238/1968 *Nicaragua 226/1986 *Niederlande 238/1968, III 168/1999 K *Nordmazedonien III 168/1999 *Norwegen 238/1968 *Palästina III 61/2019 *Polen 238/1968 *Ruanda III 85/2008 *Rumänien 238/1968 *Sambia 160/1982 *Schweden 238/1968 *Sierra Leone 238/1968 *Simbabwe III 168/1999 *Singapur 238/1968 *Slowakei III 168/1999 *Slowenien III 168/1999 *Sri Lanka 238/1968 *St. Lucia III 168/1999 *St. Vincent/Grenadinen III 85/2008 *Südafrika III 30/2003 *Tansania 238/1968 *Trinidad/Tobago 238/1968 *Tschechische R III 168/1999 *Tschechoslowakei 238/1968 *Tunesien 238/1968 *UdSSR 238/1968 *Uganda 238/1968 *Ukraine 238/1968 *Ungarn 238/1968 *Venezuela 445/1983 *Vereinigtes Königreich 238/1968, 160/1982 K *Zypern 83/1975
Der Bundespräsident erklärt hiemit den Beitritt der Republik Österreich zum Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau vom 20. Feber 1957, welches also lautet: ...
und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 9. Dezember 1967
Die österreichische Beitrittsurkunde ist am 19. Jänner 1968 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen ist daher gemäß seinem Artikel 6 Absatz 2 für Österreich am 18. April 1968 in Kraft getreten.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an:
Albanien, Argentinien, Australien (einschließlich aller außerhalb des Mutterlandes gelegener Gebiete, deren auswärtige Beziehungen Australien wahrnimmt), Bulgarien, Ceylon, China, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Ghana, Guatemala, Irland, Israel, Jamaika, Jugoslawien, Kanada, Kuba, Malawi, Malaysia, Malta, Neuseeland (einschließlich Cook-Inseln – einschließlich Niue –, Tokelau-Inseln und Treuhandgebiet Westsamoa), Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Surinam), Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Sierra Leone, Singapur, Sowjetunion, Tansania, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Tunesien, Uganda, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Weißrußland.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
In der Ratifikationsurkunde wird der von Brasilien anläßlich der Unterzeichnung erklärte Vorbehalt bezüglich der Anwendung des Artikels 10 des Übereinkommens aufrechterhalten.
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat die Deutsche Demokratische Republik folgenden Vorbehalt erklärt:
Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht durch die Bestimmung des Artikels 10 gebunden, wonach ein Streitfall zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung der vorliegenden Konvention, der nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt wurde, auf Ersuchen einer der am Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten ist, falls sich die Parteien nicht auf einen anderen Weg der Beilegung geeinigt haben. Die Deutsche Demokratische Republik erklärt, daß sie in bezug auf die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes hinsichtlich von Streitfällen über die Auslegung und Anwendung der Konvention die Auffassung vertritt, daß in jedem Einzelfall die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist, um einen bestimmten Streitfall dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
Guatemala hat erklärt, Artikel 10 des Übereinkommens auf Grund verfassungsrechtlicher Erfordernisse vorbehaltlich des Artikels 149 Absatz 3 (b) seiner Verfassung anzuwenden.
Zufolge eines Vorbehaltes Tunesiens ist für die Unterbreitung eines Streitfalles an den Internationalen Gerichtshof in jedem Fall die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien erforderlich.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärte Venezuela hinsichtlich des Art. 10 den Vorbehalt, die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes für die Beilegung von Streitfällen betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nicht anzuerkennen.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat den Geltungsbereich des Übereinkommens wie folgt ausgedehnt:
am 28. August 1957 auf die Kanal-Inseln und die Insel Man, am 18. März 1958 auf Aden, die Bahamas, Barbados, Basutoland,
Bermuda, Betschuanaland, die Britischen Jungfern-Inseln, die Britischen Salomon-Inseln, Britisch-Guayana, Britisch-Honduras, Britisch-Somaliland, Cypern, die Falkland-Inseln, Fidschi, Gambia, Gibraltar, die Gilbert- und Ellice-Inseln, Hongkong, die Inseln über dem Winde (Dominica, Grenada, St. Lucia, St. Vincent), die Inseln unter dem Winde (Antigua, Montserrat, St. Christopher-Nevis), Kenia, Mauritius, Nordborneo, St. Helena, Sarawak, die Seychellen und Swaziland, am 19. Mai 1958 auf die Föderation Rhodesien und Njassaland, am 3. November 1960 auf Tonga und am 1. Oktober 1962 auf Brunei.
Gekündigt wurde das Übereinkommen am 24. Dezember 1981 vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland. Diese Kündigung erstreckt sich auch auf nachstehende Gebiete: Jersey, Guernsey, Insel Man, St. Christopher-Nevis, Anguilla, Bermuda, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Britische Jungfern-Inseln, Cayman-Inseln, Falkland-Inseln, Gibraltar, Hongkong, Montserrat, Pitcairn, St. Helena und abhängige Gebiete, Turks- und Caicos-Inseln, Brunei und Souveräne Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern.
DIE VERTRAGSSTAATEN SIND
IN DER ERKENNTNIS, daß sich aus den Bestimmungen über den Verlust oder den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch die Ehefrau auf Grund der Verehelichung, der Auflösung der Ehe oder des Wechsels der Staatsbürgerschaft des Ehemannes während der Ehe Kollisionen zwischen den die Staatsbürgerschaft betreffenden Gesetzen und Gepflogenheiten ergeben,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Generalversammlung der Vereinten Nationen in Artikel 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet hat, daß „jeder Mensch Anspruch auf eine Staatsbürgerschaft hat“ und daß „niemandem seine Staatsbürgerschaft willkürlich entzogen noch ihm das Recht versagt werden darf, seine Staatsbürgerschaft zu wechseln“,
IN DEM BESTREBEN, mit den Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten, um die allgemeine Achtung und die Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten aller, ohne Unterschied des Geschlechts, zu fördern,
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 7.9.1983 eingearbeitet.
Jeder Vertragsstaat erklärt sein Einverständnis damit, daß weder die Schließung noch die Auflösung der Ehe zwischen Staatsbürgern und Fremden, noch ein Wechsel der Staatsbürgerschaft des Ehemannes während der Ehe ipso facto auf die Staatsbürgerschaft der Ehefrau eine Auswirkung haben kann.
Jeder Vertragsstaat erklärt sein Einverständnis damit, daß weder der freiwillige Erwerb der Staatsbürgerschaft eines anderen Staates durch einen seiner Staatsbürger noch der Verzicht eines seiner Staatsbürger auf seine Staatsbürgerschaft die Ehefrau des betreffenden Staatsbürgers daran hindert, ihre Staatsbürgerschaft zu behalten.
Jeder Vertragsstaat erklärt sein Einverständnis damit, daß eine mit einem seiner Staatsbürger verheiratete Fremde auf ihren Antrag im Wege eines bevorzugten Sondereinbürgerungsverfahrens die Staatsbürgerschaft ihres Ehemannes erwerben kann; die Verleihung dieser Staatsbürgerschaft kann insofern Einschränkungen unterworfen werden, als es die Wahrung der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erfordert.
Jeder Vertragsstaat erklärt sein Einverständnis damit, daß dieses Übereinkommen nicht so auszulegen ist, daß es irgendein Gesetz, irgendeine Vorschrift oder irgendeine gerichtliche Gepflogenheit berührt, auf Grund deren es einer mit einem seiner Staatsbürger verheirateten Fremden möglich ist, auf ihren Antrag die Staatsbürgerschaft ihres Ehemannes von Rechts wegen zu erwerben.
Die Unterzeichnung und Ratifizierung dieses Übereinkommens steht allen Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen und allen anderen Staaten offen, die Mitglied irgendeiner der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen oder Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs sind oder werden, sowie allen anderen Staaten, an die seitens der Generalversammlung der Vereinten Nationen eine Einladung ergangen ist.
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Alle in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Staaten können diesem Übereinkommen beitreten.
Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Für jeden der Staaten, die das Übereinkommen nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifizieren oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden Staat in Kraft.
Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf alle nichtautonomen, unter Treuhandschaft stehenden, kolonialen und sonstigen nicht zum Mutterlande gehörigen Gebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Vertragsstaat wahrnimmt; der betreffende Vertragsstaat hat vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitritts jenes Gebiet oder jene Gebiete bekanntzugeben, die nicht zum Mutterlande gehören und auf die dieses Übereinkommen nach der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt ipso facto Anwendung finden wird.
Wird ein nicht zum Mutterlande gehöriges Gebiet in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten nicht als mit dem Mutterlande eine Einheit bildend angesehen oder ist die vorherige Zustimmung eines nicht zum Mutterlande gehörigen Gebietes auf Grund der verfassungsrechtlichen Gesetze oder Gepflogenheiten des Vertragsstaates oder des nicht zum Mutterlande gehörigen Gebietes erforderlich, ehe das Übereinkommen auf dieses Gebiet Anwendung finden kann, so hat der betreffende Vertragsstaat sich zu bemühen, innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem er das Übereinkommen unterzeichnet hat, die erforderliche Zustimmung des nicht zum Mutterlande gehörigen Gebietes einzuholen, und sobald diese Zustimmung eingeholt wurde, hat der Vertragsstaat dies dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu notifizieren. Ab dem Zeitpunkt des Erhalts dieser Notifizierung durch den Generalsekretär ist das Übereinkommen auf das in derselben bezeichnete Gebiet oder die dort bezeichneten Gebiete anzuwenden.
Nach Ablauf der in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Frist von zwölf Monaten unterrichten die betreffenden Vertragsstaaten den Generalsekretär über die Ergebnisse der Beratungen mit jenen nicht zum Mutterlande gehörigen Gebieten, deren auswärtige Beziehungen sie wahrnehmen und deren Zustimmung zur Anwendung dieses Übereinkommens nicht erteilt wurde.
Bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder beim Beitritt kann jeder Staat zu den Artikeln dieses Übereinkommens, mit Ausnahme der Artikel 1 und 2, Vorbehalte anmelden.
Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels geltend gemachten Vorbehalte berühren den bindenden Charakter des Übereinkommens für den Staat, der die Vorbehalte angemeldet hat, einerseits und die übrigen Vertragsstaaten andererseits nur hinsichtlich der den Gegenstand der Vorbehalte bildenden Bestimmung oder Bestimmungen. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat den Wortlaut solcher Vorbehalte allen Staaten bekanntzugeben, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind oder es allenfalls werden. Jeder Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens ist oder es wird, kann dem Generalsekretär notifizieren, daß er nicht beabsichtigt, sich gegenüber dem Staat, welcher Vorbehalte angemeldet hat, als durch das Übereinkommen gebunden zu betrachten. Diese Notifizierung hat hinsichtlich der Vertragsstaaten des Übereinkommens innerhalb von neunzig Tagen nach der Mitteilung des Generalsekretärs und hinsichtlich jener Staaten, die später Vertragsparteien des Übereinkommens werden, innerhalb von neunzig Tagen ab dem Tage der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu erfolgen. Ist eine solche Notifizierung erfolgt, so findet das Übereinkommen zwischen dem Staat, der die Notifizierung vornahm, und dem Staat, der Vorbehalte angemeldet hat, keine Anwendung.
Jeder Staat, der gemäß Absatz 1 dieses Artikels Vorbehalte angemeldet hat, kann diese nach ihrer Annahme jederzeit zur Gänze oder zum Teil durch eine entsprechende Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen. Eine solche Notifizierung wird zum Zeitpunkt ihres Erhalts wirksam.
Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Erhalts der entsprechenden Notifizierung durch den Generalsekretär wirksam.
Dieses Übereinkommen tritt ab dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem jene Kündigung wirksam wird, welche die Zahl der Vertragsparteien auf weniger als sechs vermindert.
Alle Streitfälle zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt wurden, sind auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten, falls sich die besagten Parteien nicht auf einen anderen Weg zur Beilegung geeinigt haben.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert sämtlichen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie den in Artikel 4 Absatz 1 dieses Übereinkommens bezeichneten Nichtmitgliedsstaaten
Dieses Übereinkommen, dessen englischer, chinesischer, spanischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen sowie den in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Nichtmitgliedsstaaten eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, welches am 20. Feber 1957 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.
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