Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze
10005279SchubverkehrTreaty01.04.1965Originalquelle öffnen →
Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich einerseits und den Regierungen des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreiches der Niederlande andererseits betreffend die Übernahme von Personen an der Grenze
StF: BGBl. Nr. 51/1965
Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 9 Absatz 1 am 1. April 1965 in Kraft.
In der Absicht, die gegenseitige Übernahme von Personen an der Grenze im Geiste der Freundschaft zu regeln, haben einerseits die Bundesregierung der Republik Österreich und andererseits die Regierungen des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreiches der Niederlande, die auf Grund des zwischen ihnen am 11. April 1960 abgeschlossenen Abkommens betreffend die Verlegung der Personenkontrolle an die Außengrenzen des Beneluxgebietes gemeinsam auftreten, folgendes vereinbart:
Die Abschiebungskosten bis zur Grenze des Zielstaates einschließlich jener der Durchbeförderung durch dritte Staaten sowie die Kosten einer allfälligen Rückstellung werden von dem Staat getragen, der die Abschiebung veranlaßt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen werden die Regelungen hinsichtlich der Auslieferung zwischen der Republik Österreich einerseits und dem Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande andererseits in keiner Weise berühren.
Hinsichtlich des Königreiches der Niederlande gilt dieses Abkommen nur für das europäische Hoheitsgebiet dieses Staates; es kann durch Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches der Niederlande einvernehmlich auf jeden der außerhalb Europas gelegenen Teile des Königreiches der Niederlande ausgedehnt werden. In dem Notenwechsel wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausdehnung festgelegt; dies wird den anderen Vertragsstaaten zur Kenntnis gebracht werden.
Geschehen zu Wien, am fünfzehnten Februar 1965 in vierfacher Ausfertigung, jede in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei alle drei Texte authentisch sind.
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