Entfall der Zuständigkeitsbestätigung auf Ehefähigkeitszeugnissen sowie Entfall der Beglaubigung auf Personenstandsurkunden (Dänemark)
10005275PersonenstandTreaty01.11.1964Originalquelle öffnen →
09.12.1963
Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark über den Entfall der Zuständigkeitsbestätigung auf dänischen Ehefähigkeitszeugnissen sowie über den Entfall der Beglaubigung auf Personenstandsurkunden
StF: BGBl. Nr. 241/1964 (NR: GP X RV 387 AB 401 S. 49. BR: S. 216.)
Dänisch, Deutsch
Nachdem die am 9. Dezember 1963 in Wien unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark über den Entfall der Zuständigkeitsbestätigung auf dänischen Ehefähigkeitszeugnissen sowie über den Entfall der Beglaubigung auf Personenstandsurkunden samt Zusatzprotokoll, welche also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Vereinbarung samt Zusatzprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 4 auf Grund des Notenwechsels vom 20. August 1964 mit Wirksamkeit ab 1. November 1964 in Kraft.
(1) Ehefähigkeitszeugnisse, die von einem österreichischen Standesamt für österreichische Staatsbürger ausgestellt und mit dem Siegel oder dem Stempel des Standesamtes versehen sind, bedürfen zu ihrer Gültigkeit für den dänischen Rechtsbereich keiner weiteren Beglaubigung.
(2) Ehefähigkeitszeugnisse, die vom Königlich Dänischen Justizministerium, vom Polizeidirektor in Kopenhagen oder von einem Polizeimeister für dänische Staatsangehörige ausgestellt und mit dem Siegel oder dem Stempel der ausstellenden Behörde versehen sind, bedürfen zu ihrer Gültigkeit für den österreichischen Rechtsbereich keiner weiteren Beglaubigung sowie keiner Bescheinigung über die Zuständigkeit der ausstellenden Behörde.
(1) Von einem österreichischen Standesamt ausgestellte Geburtsurkunden (Geburtsbescheinigungen), Heiratsurkunden und Sterbeurkunden sowie beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenbuch, dem Familienbuch und dem Sterbebuch bedürfen zu ihrer Gültigkeit für den dänischen Rechtsbereich keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie mit dem Siegel oder dem Stempel des Standesamtes versehen sind.
(2) Das gleiche gilt auch für die von einem staatlichen Matrikenführer ausgestellten Geburtsurkunden, Heiratsurkunden und Sterbeurkunden sowie beglaubigten Abschriften aus dem Geburtsregister, dem Heiratsregister und dem Sterberegister über die von ihm vor dem 1. Jänner 1939 beurkundeten Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle.
(3) Von dänischen zivilen Behörden ausgestellte Geburtsurkunden, Heiratsurkunden und Sterbeurkunden sowie beglaubigte Abschriften aus dem Geburtsregister, dem Heiratsregister und dem Sterberegister bedürfen zu ihrer Gültigkeit für den österreichischen Rechtsbereich keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie mit dem Siegel oder dem Stempel der ausstellenden Behörde versehen sind.
(1) Die von einem Matrikenführer der in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften hinsichtlich der vor dem 1. Jänner 1939 für den staatlichen Bereich beurkundeten Geburts- und Sterbefälle ausgestellten Geburtsurkunden und Sterbeurkunden sowie die beglaubigten Abschriften aus dem Geburtsregister und dem Sterberegister bedürfen zu ihrer Gültigkeit für den dänischen Rechtsbereich keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie mit dem Siegel oder dem Stempel des ausstellenden Organes versehen sind. Das gleiche gilt für die von ihm hinsichtlich der vor dem 1. August 1938 für den staatlichen Bereich beurkundeten Eheschließungen ausgestellten Heiratsurkunden sowie beglaubigten Abschriften aus dem Heiratsregister. Für das Gebiet des Burgenlandes tritt an die Stelle des 1. August 1938 und des 1. Jänner 1939 der 1. Oktober 1895.
(2) Die von den Pfarrern der dänischen Volkskirche und den anerkannten Pfarrern der in Dänemark anerkannten Glaubensgemeinschaften ausgestellten Geburtsurkunden, Namensgebungsurkunden (Geburts- und Taufurkunden sowie Geburts- und Namensgebungsurkunden), Heiratsurkunden und Sterbeurkunden sowie beglaubigten Abschriften aus deren Kirchenbüchern bedürfen zu ihrer Gültigkeit für den österreichischen Rechtsbereich keiner weiteren Beglaubigung, wenn die Zuständigkeit des Ausstellers vom Königlich Dänischen Kirchenministerium auf der Urkunde bestätigt ist.
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des dritten Monats nach jenem Zeitpunkt in Kraft, in dem sich die Vertragsstaaten durch Notenwechsel darüber unterrichten, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für ihr Inkrafttreten erfüllt sind.
Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von fünf Jahren vom Tage ihres Inkrafttretens an geschlossen. Wenn sie nicht sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt wird, bleibt sie jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten diese Vereinbarung unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU Wien, am neunten Dezember 1963 in vierfacher Ausfertigung, zwei in deutscher und zwei in dänischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Bei der Unterzeichnung der heute zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark geschlossenen Vereinbarung über den Entfall der Zuständigkeitsbestätigung auf dänischen Ehefähigkeitszeugnissen sowie über den Entfall der Beglaubigung auf Personenstandsurkunden stellen die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten übereinstimmend folgendes fest:
GESCHEHEN ZU Wien, am neunten Dezember 1963 in vierfacher Ausfertigung, zwei in deutscher und zwei in dänischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
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