Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Liechtenstein)
10005186PersonenstandTreaty10.11.1921Originalquelle öffnen →
Kundmachung des Bundesministeriums für Inneres und Unterricht vom 23. Feber 1922, womit das Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Mitteilung der ihre Staatsangehörigen betreffenden Zivilstandesurkunden verlautbart wird.
StF: BGBl. Nr. 118/1922
Die Regierungen der Republik Österreich und des Fürstentums Liechtenstein haben, von dem Wunsche geleitet, im Verhältnis zueinander die gegenseitige Mitteilung der ihre Staatsangehörigen betreffenden Zivilstandesurkunden zu sichern, sich mit nachstehenden Abmachungen einverstanden erklärt.
Die vereinbarenden Regierungen verpflichten sich, einander zu den hiefür festgesetzten Terminen die Beurkundungen über Geburten, Trauungen und Todesfälle, welche auf ihrem Gebiete ausgefertigt worden sind und Staatsangehörige des anderen vereinbarenden Teiles betreffen, mit der gehörigen Beglaubigung versehen und kostenfrei mitzuteilen.
(1) Die Übermittlung von Totenscheinen wird sich überdies auf Personen erstrecken, die im Fürstentum Liechtenstein verstorben sind und die in Österreich geboren waren oder zufolge der von den Lokalbehörden erlangten Auskünfte daselbst ihren Wohnsitz hatten.
(2) Ebenso wird dies bezüglich der Totenscheine von in Österreich verstorbenen Personen der Fall sein, welche im Fürstentume Liechtenstein geboren waren oder zufolge der von den Lokalbehörden erlangten Auskünfte daselbst ihren Wohnsitz hatten.
Im Jänner und Juli jedes Jahres werden die erwähnten Zivilstandesurkunden, welche im Laufe des vorangegangenen Halbjahres ausgeliefert wurden, zwischen den beiderseitigen Regierungen im diplomatischen Wege ausgetauscht werden.
Es wird ausdrücklich vereinbart, daß die Ausfolgung und die Entgegennahme der erwähnten Zivilstandesurkunden weder den Fragen über die Staatsangehörigkeit noch jenen vorgreifen werden, welche sich hinsichtlich der Gültigkeit der Ehen ergeben könnten.
Die Zivilstandesurkunden, deren Beschaffung von der einen oder anderen Seite auf Anlangen von Privatpersonen ausgesprochen wird, die nicht ein Mittellosigkeitszeugnis beibringen, bleiben den in dem betreffenden Staate hiefür zu entrichtenden Gebühren unterworfen.
Die gegenwärtige Vereinbarung tritt am heutigen Tage in Kraft. Wien, 10. November 1921.
Dieses Übereinkommen wird hiemit verlautbart.
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