Gewährung begünstigter Zollsätze (Rumänien)
10004037ZollabkommenTreaty01.12.1968Originalquelle öffnen →
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über die Gewährung begünstigter Zollsätze
StF: BGBl. Nr. 389/1968 (NR: GP XI RV 816 AB 942 S. 103. BR: S. 266.)
Nachdem das am 28. Feber 1968 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über die Gewährung begünstigter Zollsätze, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 4. September 1968
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 2. Oktober 1968 ausgetauscht worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 2 am 1. Dezember 1968 in Kraft.
Die Republik Österreich und die Sozialistische Republik Rumänien sind, vom Wunsche geleitet, den gegenseitigen Warenaustausch zu fördern, wie folgt übereingekommen:
Im Handelsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien werden österreichischerseits die jeweils geltenden vertragsmäßigen GATT-Zollsätze und rumänischerseits die jeweils in Geltung stehenden niedrigsten Zollsätze uneingeschränkt angewendet.
Dieses Abkommen ist zu ratifizieren und tritt sechzig Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Jeder der Vertragschließenden Teile kann dieses Abkommen unter Wahrung einer dreimonatigen Frist kündigen. In diesem Falle erklärt sich der kündigende Teil bereit, mit dem Vertragspartner unverzüglich in Konsultationen einzutreten.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterfertigt.
GESCHEHEN zu Wien, am 28. Feber 1968, in je zwei Ausfertigungen, in deutscher und rumänischer Sprache, die beide gleichermaßen verbindlich sind.
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