Vermögenschaften, Rechte, Interessen – Regelung (Belgien)
10003992Treaty11.07.1965Originalquelle öffnen →
14.11.1963
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien zur Regelung von Fragen betreffend bestimmte österreichische und belgische Vermögenschaften, Rechte und Interessen
StF: BGBl. Nr. 172/1965
Deutsch, Französisch
Der Bundespräsident erklärt das am 14. November 1963 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien zur Regelung von Fragen betreffend bestimmte österreichische und belgische Vermögenschaften, Rechte und Interessen samt Zusatzprotokoll, welches also lautet: ....
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen samt Zusatzprotokoll enthalten Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 2. September 1964
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 11. Juni 1965 ausgetauscht worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel IV Absatz 2 am 11. Juli 1965 in Kraft.
Der Bundespräsident der Republik Österreich und
Seine Majestät der König der Belgier,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, die sich aus der Übertragung bestimmter österreichischer und belgischer Vermögenschaften, Rechte und Interessen ergebenden Fragen zu regeln,
SIND ÜBEREINGEKOMMEN, ein Abkommen zu schließen, und haben zu
diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
DIE, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Zur Regelung der von der belgischen Regierung geltend gemachten Ansprüche, die sich aus am 8. Mai 1945 und beim Inkrafttreten dieses Abkommens bestandenen indirekten Beteiligungen belgischer Berechtigter an in Österreich noch bestehenden Vermögenschaften, Rechten und Interessen deutscher juristischer Personen ableiten, wird die Bundesregierung der Republik Österreich die im Zusatzprotokoll zu Artikel I genannten Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die auf Grund des Artikels 22 des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 über die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, in der Folge „Staatsvertrag“ genannt, auf die Republik Österreich übergegangen sind und im Eigentum der Republik Österreich stehen, an die im Zusatzprotokoll genannten zwei belgischen Berechtigten nach Maßgabe ihrer am 8. Mai 1945 bestandenen Beteiligung übertragen.
Die Bundesregierung der Republik Österreich wird der belgischen Regierung auch weiterhin ihre volle Unterstützung im Hinblick auf die Ermöglichung einer Regelung des Problems des Kommanditistenanteiles an der österreichischen Gesellschaft Ebenseer Solvay-Werke KG. gewähren.
Die belgische Regierung wird den im Zusatzprotokoll zu Artikel III aufgezählten oder in Aussicht genommenen physischen oder juristischen Personen im Wege der Bundesregierung der Republik Österreich jene Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die ihnen gehören und in Belgien noch unter Sequester stehen, zur Verfügung stellen. Dasselbe gilt für den Nettoliquidationserlös sequestrierter Vermögenschaften, Rechte und Interessen.
Dieses Abkommen ist zu ratifizieren; der Austausch der Ratifikationsurkunden soll sobald als möglich in Wien stattfinden.
Das Abkommen tritt 30 Tage nach dem Austausch in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Brüssel, am 14. November 1963, in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Die Vertragschließenden Teile haben beschlossen, Artikel I wie folgt durchzuführen:
Die Compagnie Auxiliaire Internationale de Chemins de Fer, Brüssel, hat eine Forderung auf Regelung aus dem Titel ihrer Beteiligungen an der Gesellschaft „Eisenbahn-Verkehrsmittel AG“ (EVA) – Berlin (jetzt Düsseldorf) geltend gemacht. Die Bundesregierung der Republik Österreich wird diese Forderung dadurch befriedigen, daß sie das am 10. Juli 1959 zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen und der genannten belgischen Gesellschaft festgelegte Übereinkommen in Kraft setzt.
Die deutsche Gesellschaft „Deutsche Solvay-Werke Gesellschaft m. b. H.“ war Inhaberin einer im Jahre 1944 gegenüber der österreichischen Gesellschaft Ebenseer Solvay-Werke KG. entstandenen Forderung von RM 300.000,--, die gemäß Artikel 22 des Staatsvertrages auf die Republik Österreich übergegangen ist. Die Bundesregierung der Republik Österreich wird im Hinblick auf die direkten und indirekten belgischen Interessen an der Deutsche Solvay-Werke Gesellschaft m. b. H. die genannte Forderung an die belgische Gesellschaft Solvay et Cie. in Brüssel, die hierbei sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der anderen belgischen Interessenten auftritt, übertragen.
Dieses Zusatzprotokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des heute unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien zur Regelung von Fragen betreffend bestimmte österreichische und belgische Vermögenschaften, Rechte und Interessen.
GESCHEHEN zu Brüssel, am 14. November 1963, in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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