Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr (Deutschland)
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02.05.1963
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr
StF: BGBl. Nr. 52/1964 (NR: GP X RV 8 AB 17 S. 4. BR: S. 197.)
Nachdem der am 6. September 1962 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr samt Anlagen und Briefwechsel, welcher also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag samt Anlagen und Briefwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 2. Mai 1963.
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 3. Feber 1964 ausgetauscht worden; der Vertrag ist somit gemäß seinem
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
und
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
sind in dem Bestreben, den nachbarlichen Verkehr und den Durchgangsverkehr zwischen den Zollgrenzzonen zwischen der Vertragsparteien zu erleichtern, übereingekommen, einen Vertrag zu schließen.
Zu diesem Zwecke haben zu Bevollmächtigten ernannt:
Der Herr Bundespräsident der Republik Österreich:
Herrn Dr. Josef Stangelberger, Sektionschef im Bundesministerium für Finanzen.
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:
Herrn Dr. Friedrich Janz, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, und
Herrn Dr. Karl Zepf, Ministerialdirektor im Bundesministerium für Finanzen.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
Erfassungsstichtag: 1.1.2006
Der Briefwechsel wurde als Anlage 3 dokumentiert.
(1) Grenzverkehr im Sine dieses Vertrages ist der in diesem Abschnitt geregelte nachbarliche Warenverkehr zwischen den beiderseitigen Zollgrenzzonen.
(2) Zollgrenzzonen sind die beiderseitigen Gebietsstreifen, die sich entlang der gemeinsamen Zollgrenze in einer Tiefe von höchstens 20 km erstrecken. Die Gemeinden und Teile von Gemeinden, die in den Zollgrenzzonen liegen, sind in der Anlage I aufgeführt. Das österreichische Bundesministerium für Finanzen und der deutsche Bundesminister für Finanzen können die in der Anlage enthaltenen Verzeichnisse im Rahmen der durch Satz 1 bestimmten Begrenzung im gegenseitigen Einverständnis unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Grenzverkehrs und der Grenzbewohner abändern.
(3) Grenzbewohner im Sinne dieses Vertrages sind natürliche Personen, die in den Zollgrenzzonen ihren Wohnsitz haben.
(1) Grenzbewohnern, die ihre Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der Zollgrenzzone der eines Vertragspartei haben und in der anderen Zollgrenzzone gelegene land-, forst-, fischerei- oder jagdwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaften, können frei von Ein- und Ausgangsabgaben ein- und ausführen:
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten entsprechend für juristische Personen, die Wirtschaftsgebäude in der Zollgrenzzone der einen Vertragspartei haben und in der anderen Zollgrenzzone Grundstücke bewirtschaften, ohne Rücksicht darauf, ob sich ihr Sitz in der Zollgrenzzone befindet.
(3) Zur Erlangung der Abgabenbefreiung nach Absatz 1 sind das Bewirtschaftungsrecht sowie Lage, Größe und Bewirtschaftungsart des Grundstückes nachzuweisen.
(1) Von Ein- und Ausgabenabgaben sind befreit:
(2) Die Abgabenbefreiung erstreckt sich auch auf Futter, das für die in Absatz 1 genannten Tiere in die andere Zollgrenzzone gebracht wird. Das nicht verbrauchte Futter ist in die Herkunftszone zurückzubringen.
(3) Die von den in Absatz 1 genannten Tieren während ihres Aufenthalts in der anderen Zollgrenzzone gewonnenen Erzeugnisse, einschließlich der dort geborenen Jungtiere, können frei von Ein- und Ausgangsabgaben in die Herkunftszone der Tiere gebracht werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für juristische Personen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2.
(1) Von Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit:
(2) Grenzbewohner über 17 Jahre können täglich einmal frei von Ein- und Ausgangsabgaben bis zu 0,25 Liter Spirituosen zum eigenen Verbrauch aus der Zollgrenzzone, in der sie ihren Wohnsitz haben, in die andere Zollgrenzzone mitführen. Im übrigen erstreckt sich die Abgabenbefreiung nach Absatz 1 nicht auf Spirituosen.
(3) Grenzbewohner über 17 Jahre können täglich einmal bis zu 25 Zigaretten oder 5 Zigarren oder 25 Gramm Tabak zum eigenen Verbrauch frei von Ein- und Ausgangsabgaben aus der Zollgrenzzone, in der sie ihren Wohnsitz haben, in die andere Zollgrenzzone mitführen.
(1) Soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone aus der anderen Zollgrenzzone zum Verbrauch in ihrem Haushalt täglich einmal für jede zum Haushalt gehörige Person nachstehende Waren frei von Ein- und Ausgangsabgaben mitbringen:
(2) Die Einfuhr darf nur an Wochentagen, für jeden Haushalt täglich nur einmal, während der Amtsstunden des Grenzzollamtes und nur auf einer Zollstraße erfolgen. Zur Erlangung der Abgabenbefreiung nach Absatz 1 hat der Grenzbewohner die Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen nachzuweisen.
(3) Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone können aus der anderen Zollgrenzzone wildwachsende Beeren und frische Pilze frei von Ein- und Ausgangsabgaben mitbringen.
Von Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit Arzneimittel, Seren, Impfstoffe und diagnostische Mittel, sämtliche in Aufmachung für den Einzelverkauf, sowie Verbands- und Desinfektionsmittel,
Von Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit Sträuße, Blumenkörbe, Kränze und ähnliche Waren, ferner Pflanzen sowie natürliche oder künstliche Blumen, wenn sie anläßlich einer religiösen oder weltlichen Feierlichkeit, anläßlich eines Leichenbegängnisses, eines Totengedenktages oder zur Ausschmückung von Gotteshäusern als persönliche Gabe von einer Zollgrenzzone in die andere gebracht werden.
Düngemittel jeder Art, Flachs und Hanf in Stengeln, Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch zerkleinert, Heu, Luzerne, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, ferner Torf, Moorerde, gewöhnliche Erden, Sand, Steine und Kies, Lehm und Ton, alle unbearbeitet, die aus der Zollgrenzzone der einen Vertragspartei stammen und für den eigenen Bedarf der Grenzbewohner der anderen Zollgrenzzone dorthin gebracht werden, sind von Ein- und Ausgangsabgaben befreit, soweit die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derartige Einfuhren erfordern.
(1) Von Ein- und Ausgangsabgaben ist Baubedarf befreit, der aus der einen Zollgrenzzone in die andere verbracht wird
(2) Das nicht verbrauchte Material ist in die Herkunftszone zurückzubringen. Die Abgabenbefreiung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Verwendungszweck durch eine Bescheinigung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nachgewiesen wird.
Von Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit Deputatholz, Deputatkohle und Deputatsalz, die bezugsberechtigte Grenzbewohner zur Verwendung im eigenen Haushalt aus einer Zollgrenzzone in die andere bringen.
(1) Waren des eigenen Bedarfs der Grenzbewohner, die aus einer Zollgrenzzone in die andere zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung gebracht und nachher in die Herkunftszone zurückgebracht werden, sind von Ein- und Ausgangsabgaben befreit, wenn die örtlichen Verhältnisse diese Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung erfordern. Die Prüfung dieser Voraussetzung entfällt bei Ausbesserungsverkehren im Rahmen von Garantieverpflichtungen.
(2) Die Abgabenbefreiung erstreckt sich auf die bei der Wiedereinfuhr der veredelten Waren nach dem innerstaatlichen Recht zu erhebenden Eingangsabgaben. Dies gilt jedoch nicht, soweit
(3) Die Zollbehandlung der Nebenerzeugnisse und Abfälle, die nicht in die Herkunftszone zurückgebracht werden, richtet sich nach der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet sie verbleiben.
(1) Von Ein- und Ausgangsabgaben sind unter der Bedingung der Wiederausfuhr in die Herkunftszone befreit:
(2) Die in Absatz 1 genannten Gegenstände sind nach beendeter Tätigkeit, spätestens jedoch nach sechs Monaten, in die Herkunftszone zurückzubringen.
(1) Die Abgabenbefreiung bei der vorübergehenden Ein- und Ausfuhr von Waren wird nur gewährt, wenn die Nämlichkeit der Ware gesichert werden kann. Die zollamtlichen Kennzeichen der einen Vertragspartei werden von den Zollbehörden der anderen Vertragspartei anerkannt. Vorbehaltlich bleibt das Recht, eigene Kennzeichen anzubringen.
(2) Die Sicherheitsleistung für die Abgaben sowie Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen sollen auf das geringste, mit ihrem Zwecke zu vereinbarende Maß beschränkt werden. Im land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1), beim Verbringen von Tieren über die Grenze (Artikel 3), für Fahrzeuge und Geräte von Rettungsdiensten (Artikel 12 Absatz 1 Nr. 4), sowie für Gegenstände zum religiösen Gebrauch sowie Fahrzeuge, Instrumente und andere Gegenstände, die Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen und Geistliche zur Berufsausübung in der anderen Zollgrenzzone benutzen (Artikel 12 Absatz 1 Nr. 1 und 3), wird von einer Sicherheitsleistung angesehen und in der Regel auch kein Zollpapier ausgestellt, sofern nicht im Einzelfall Mißbräuche hierzu Anlaß geben.
(3) Anläßlich der vorübergehenden Ein- und Ausfuhr von Maschinen, Fahrzeugen und Tieren nach Artikel 2, 3, 11 und 12 können die dafür erforderlichen Treib- und Schmierstoffe, das Futter und der übrige Bedarf in den üblichen Mengen abgabenfrei mitgebracht werden. Die nicht verbrauchten Mengen sind in die Herkunftszone zurückzubringen.
Grenzbewohner, die neben ihrem gewöhnlichen Wohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) in der einen Zollgrenzzone auch einen Wohnsitz in der anderen Zollgrenzzone habe, können ihr in dem Staate ihres gewöhnlichen Wohnsitzes zugelassenes Personkraftfahrzeug vorübergehend zum eigenen Gebrauch in die andere Zollgrenzzone einführen.
Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können die Zollbehörden der Vertragsparteien auf Antrag die Ein- und Ausfuhr von Waren im Grenzverkehr auch über andere Wege als Zollstraßen und auch außerhalb der Zollstunden gestatten. Die Anträge sind an die Zollämter der Vertragsparteien zu richten, die dem Ort des beabsichtigten Grenzübertrittes am nächsten liegen. Keiner Bewilligung bedürfen Rettungsdienste (Artikel 12 Absatz 1 Nr. 4) und die Verbringung von Waren im land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr grenzdurchschnittener Grundstücke.
(1) Durchgangsverkehr im Sinne dieses Vertrages ist der Verkehr mit Waren und Beförderungsmitteln zwischen zwei Orten der einen Zollgrenzzone über die andere Zollgrenzzone, wenn die Durchgangsstrecke die nächste oder verkehrstechnische günstigste Verbindung darstellt.
(2) Die Erleichterungen dieses Abschnittes gelten für die in Anlage II bezeichneten Durchgangsstrecken. Das österreichische Bundesministerium für Finanzen und der deutsche Bundesminister für Finanzen können im Rahmen des Absatzes 1 das Verzeichnis der Durchgangsstrecken im gegenseitigen Einvernehmen unter Berücksichtigung der Verkehrsbedürfnisse ändern.
(1) Im Durchgangsverkehr werden Ein- und Ausgangsabgaben nicht erhoben und keine Sicherheit verlangt, wenn die für den Durchgangsverkehr geltenden Bestimmungen eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen wird von der Erhebung der Ein- und Ausgangsabgaben abgesehen, wenn der Nachweis erbracht wird, daß die Ware oder das Beförderungsmittel in unverändertem Zustand in den Ausgangsstaat zurückgeführt worden ist.
(2) Im Durchgangsverkehr wird für Kraftfahrzeuge, die im Gebiet der einen Vertragspartei zugelassen sind, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Kraftfahrzeugsteuer nicht erhoben. Die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern im Durchgangsverkehr mit diesen Kraftfahrzeugen unterliegen nicht der Beförderungssteuer des Durchgangsstaates, sondern der Beförderungssteuer des Ausgangsstaates. Die Erleichterungen dieses Absatzes werden nur gewährt, wenn die für den Durchgangsverkehr geltenden Bestimmungen eingehalten werden.
(1) Die zuständigen Zollbehörden der Vertragsparteien regeln im gegenseitigen Einvernehmen das Verfahren zur Überwachung des Durchgangsverkehrs.
(2) Zur Vereinfachung der Grenzabfertigung werden insbesondere
(3) Die Eingangszollämter des Durchgangsstaates können Sendungen zurückweisen oder ergänzende Sicherheitsmaßnahmen treffen, wenn die Nämlichkeit der Sendungen nicht einwandfrei gesichert werden kann.
(4) Bei kurzen Durchgangsstrecken kann von der Durchführung eines Zollverfahrens im Ausgangsstaat und im Durchgangsstaat Abstand genommen werden. Der Durchgangsstaat ist jedoch berechtigt, die zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen seine Zollvorschriften, insbesondere gegen die Bestimmungen dieses Vertrages, erforderlichen Kontrollmaßnahmen durchführen.
(1) Das Auf-, Ab-, und Umladen von Waren während des Durchgangs ist nicht zulässig.
(2) Mit Ausnahme des notwendigen Umsteigens bei öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen Personen während des Durchgangs weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
(3) Von der Durchgangsstrecke darf nur abgewichen werden, wenn diese unbefahrbar ist.
(4) Werden Waren oder Beförderungsmittel während des Durchgangs ganz oder teilweise vernichtet oder geraten sie während des Durchgangs in Verlust, so ist dies unverzüglich der nächsten Zoll- oder Polizeidienststelle zu melden und von ihr eine schriftliche Tatbestandsaufnahme zu verlangen. Diese ist dem Ausgangszollamt des Durchgangsstaates und dem Eingangszollamt des Ausgangsstaates vorzulegen.
Die Abkommen zwischen den Vertragsparteien
(1) Ein- und Ausgangsabgaben im Sinne dieses Vertrages sind die Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle anderen anläßlich der Wareneinfuhr und Warenausfuhr erhobenen Steuern und Gebühren, jedoch nicht Gebühren für besondere Dienstleistungen. Andere Belastungen, die anläßlich der Wareneinfuhr oder Warenausfuhr erhoben werden, werden wie Ein- und Ausgangsabgaben behandelt. Die Kraftfahrzeugsteuer und die Beförderungssteuer sind keine Ein- und Ausgangsabgaben.
(2) Gebühren für eine besondere Inanspruchnahme der Zollverwaltungen werden im land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr (Artikel 2) und beim Verbringen von Tieren über die Grenze (Artikel 3) für Abfertigungen außerhalb der Amtsstunden jedoch innerhalb der Zollstunden nicht erhoben.
Waren, für die nach diesem Vertrag Abgabenbefreiung oder Abgabenbegünstigung gewährt wird, sind von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit. Die für solche Waren zu leistenden Zahlungen unterliegen nicht etwaigen Beschränkungen des Zahlungsverkehrs.
(1) Die Zollbehörden der Vertragsparteien werden im Rahmen des innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine mißbräuchliche Ausnützung der in diesem Vertrag vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern. Sie können im Einzelfall die in diesem Vertrag vorgesehenen Erleichterungen verweigern, wenn der begründete Verdacht eines Mißbrauchs besteht.
(2) Die Zollbehörden der Vertragsparteien werden zusammenwirken, damit einander gegenüberliegende Zollstellen möglichst während der gleichen Zeit geöffnet sind und übereinstimmende Abfertigungsbefugnisse erhalten.
(3) Das österreichische Bundesministerium für Finanzen und der deutsche Bundesminister für Finanzen können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus dem Vertrag ergeben, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln bei seiner Auslegung, unmittelbar miteinander verkehren. Sie werden auch einander mitteilen, welche nach dem innerstaatlichen Recht zuständigen Zollbehörden als „zuständige Zollbehörden“ im Sinne dieses Vertrages zu betrachten sind.
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenseitige Erklärung abgibt.
Die Vertragsparteinen sind darüber einig, daß nach Inkrafttreten dieses Vertrages alle früheren zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarungen über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr nicht mehr angewendet werden.
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Der Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Der Vertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 6. September 1962, in zwei Urschriften.
Altstätten
Oberstaufen
Balderschwang
Oberstorf
Blaichach
Ofterschwang
Bodolz
Opfenbach
Bolsterlang
Petersthal
Buching
Pfronten
Burgberg
Prem
Eisenberg
Reitnau
Fischen i. Allgäu
Rettenberg
Füssen
Rieden
Hergensweiler
Roßhaupten
Hindelang
Rückholz
Hopfen am See
Scheidegg
Hopferau
Schlachters
Immerstadt (ohne die Gemeindeteile Akams, Diepolz, Eckarts, Rauenzell und Stein)
Schwangau
Seeg
Sonthofen
Stiefenhofen
Jungholz (Zollanschluß)
Trauchgau
Lechbruck
Vorderburg
Lindau (B)
Wasserburg am Bodensee
Lindenberg /Allgäu
Weiler-Simmerberg
Mittelberg (Zollanschluß)
(ohne den Gemeindeteil Ellhofen
Mittelberg-Oy
Weißenberg
Nesselwang
Weißensee
Nonnenhorn
Wertach
Obermaiselstein
Wildsteig
Oberreute
Wohmbrechts
Aschau im Chiemgau
Marquartstein
Bad Wiessee
Mittenwald
Bayersoien
Neubeuern
Bayrischzell
Nußdorf a. Inn
Bernau a. Chiemsee
Oberammergau
Brannenburg
Obergau
Ettal
Oberaudorf
Farchant
Pfraundorf
Fischbachau
Raubling
Flintsbach a. Inn
Reischenhart
Frasdorf
Reit im Winkl
Garmisch-Partenkirchen
Rohrdorf
Rottach-Egern
Grainau
Sachrang
Großbrannenburg
Samerberg
Großholzhausen
Saulgrub
Schleching
Höhenmoos
Schliersee
Jachenau
Tegernsee
Kiefersfelden
Umratshausen
Kreuth
Unterammergau
Krün
Unterwössen
Lenggries
Wallgau
Litzldorf
Wamberg
Ainring
Leobendorf
Anger
Marktl
Asten
Marktschellenberg
Aufham
Marzoll
Bad Reichenhall
Mehring
Bayerisch Gmain
Neukirchen am Teisenberg
Berchtesgaden
Petting
Bergen
Piding
Bischofswiesen
Raitenhaslach
Burghausen
Ramsau b. Berchtesgaden
Burgkirchen a. d. Alz
Freilassing
Fridolfing
Ruhpolding
Grabenstätt
Saaldorf
Grassau
Schneizlreuth
Haiming
Schönau
Halsbach
Siegsdorf
Hammer
Stammham
Hirten (ohne Gemeindeteil Neukirch
Staudach-Egerndach
Surheim
Teisendorf
Högl
Tengling
Innzell
Tittmoning
Karlstein
Törring
Kay
Tyrlaching
Kirchanschöring
Übersee
Krichweidach
Weildorf
Königsee
Weißbach a. d.
Laufen
Alpenstraße
Bad Füssing
Ruderting
Breitenberg
Ruhstorf a. d. Rott
Büchlberg (ohne den Gemeindeteil Nirsching)
(ohne den Gemeindeteil Schmidham)
Ering
Salzweg
Fürstenzell
Sandbach
Griesbach (nur Gemeindeteil Karpfham
Simbach/Inn
Sonnen
Stubenberg
Hauzenberg
Tann (ohne die Gemeindeteile
Hutthurm (ohne den Gemeindeteil Prag)
Walburgskirchen und
Jullbach
Zimmern)
Kellberg
Tettenweis (nur Gemeindeteil
Kirchdorf a. Inn
Poigham)
Kirchham
Kößlarn
Thyrnau
Lackenhäuser
Tiefenbach
Malching
Triftern (nur Gemeindeteil
Neuburg/Inn
Wiesing
Neuhaus/Inn
Ulbering
Neukirchen vorm Wald
Untergriesbach
Wegscheid
Neureichenau
Weihmörting
Obernreuth
Wildenranna
Obernzell
Wittibreuth
Otterskirchen
Wotzdorf
Passau
Zeilarn (nur die Gemeindeteile
Pocking
Gumpersdorf und
Reut
Schildthurn)
Rotthalmünster
Altreichenau
Jandelsbrunn
Böhmzwiesel
Waldkirchen
Hintererben
Aigen im Mühlkreis
Lembach im Mühlkreis
Altenfelden
Arnreit
Lichtenau im Mühlkreis
Atzesberg
Berg bei Rohrbach
Nebelberg
Niederkappel
Haslach an der Mühl
Oberkappel
Hofkirchen im Mühlkreis
Oepping
Hörbich
Peilstein im Mühlviertel
Jullbach
Pfarrkirchen im
Klaffer
Mühlkreis
Kollerschlag
Putzleinsdorf
Rannastift
Schwarzenberg im
Rohrbach in Oberösterreich
Mühlkreis
Sarleinsbach
St. Oswald bei Haslach
Schlägl
Ulrichsberg
Andorf
St. Marienkirchen bei
Brunnenthal
Schärding
Diersbach
St. Roman
Eggerding
Schardenberg
Engelhartszell
Schärding
Enzenkirchen
Sigharting
Esternberg
Suben
Freinberg
Taufkirchen an der
Kopfing im Innkreis
Pram
Mayrhof
Vichtenstein
Münzkirchen
Waldkirchen am
Rainbach im Innkreis
Wesen
St. Aegidi
Wernstein am Inn
St. Florian am Inn
Zell an der Pram
Natternbach
Neukirchen am Walde
Andrichsfurt
Ort im Innkreis
Antiesenhofen
Reichersberg
Aurolzmünster
Ried im Innkreis
Eitzing
St. Georgen bei
Geinberg
Obernberg am Inn
Gurten
St. Martin im Innkreis
Kirchdorf am Inn
Senftenbach
Kirchheim im Innkreis
Traiskirchen im
Lambrechten
Innkreis
Mehrnbach
Tumeltsham
Mörschwang
Utzenaich
Mühlheim am Inn
Weilbach
Obernberg am Inn
Wippenham
Altheim
Moosdorf
Aspach
Neunkirchen an der Enknach
Braunau am Inn
Ostermiething
Burgkirchen
Perwag
Eggelsberg
Pischelsdorf am Engelbach
Feldkirchen bei Mattighofen
Polling im Innkreis
Franking
Roßbach
Geretsberg
St. Georgen am Fillmannsbach
Gilgenberg am
Weilhart
St. Pantaleon
Haigermoos
St. Peter am Hart
Handenberg
St. Radegund
Helpfau-Uttendorf
St. Veit im Innkreis
Hochburg-Ach
Schwand im Innkreis
Höhnhart
Trasdorf
Mauerkirchen
Treubach
Mining
Überackern
Moosbach
Weng im Innkreis
Anif
Lamprechtshausen
Anthering
Mattsee
Bergheim
Nußdorf am Haunsberg
Berndorf bei Salzburg
Bürmoos
Oberndorf bei Salzburg
Dorfbeuern
Ebenau
Obertrum
Elixhausen
Elsbethen
Plainfeld
Eugendorf
St. Georgen bei Salzburg
Göming
Großmain
Seeham
Grödig
Seekirchen Land
Hallwang
Seekirchen Markt
Koppl
Wals-Siezenheim
Adnet
Puch bei Hallein
Golling an der Salzach
St. Koloman
Hallein
Scheffau am Tennengebirge
Krispl
Kuchl
Oberalm
Vigaun
Bischofshofen (ausgenommen
Mühlbach am
das Gemeindegebiet
Hochkönig
rechts der Salzach)
Pfarrwerfen
Werfen
Dienten am
St. Martin bei Lofer
Hochkönig
Saalfelden am
Lofer
Steinernen Meer
Maria Alm am
Unken
Steinernen Meer
Weißbach bei Lofer
Stadt Salzburg, Stadt mit eigenem Statut.
Politischer Bezirk Kitzbühel:
Kirchdorf in Tirol
St. Ulrich am Pillersee
Kössen
Waidring
Schwendt
Angath
Mariastein
Bad Häring
Niederndorf
Brandenberg
Niederndorfberg
Buchberg am Kaiser
Rettenschöss
Ebbs
Schwoich
Erl
Thiersee
Kirchbichl
Kufstein
Walchsee
Langkampfen
Unterangerberg
Achenkirch
Vomp (nur Ortsteil
Eben am Achensee
Hinterriß)
Steinberg am Rofan
Leutasch
Seefeld in Tirol
Reith bei Seefeld
Telfs
Scharnitz
Bach
Lechaschau
Biberwier
Lermoos
Bichlbach
Musau
Breitenwang
Nesselwängle
Ehenbichl
Pflach
Ehrwald
Pinswang
Elbingenalp
Reutte
Elmen
Schattwald
Forchach
Stanzach
Grän
Steeg
Häselgehr
Tannheim
Heiterwang
Vils
Hinterhornbach
Vorderhornbach
Höfen
Wängle
Holzgau
Weißenbach am Lech
Kaisers
Zöblen
Lech
Alberschwende
Kennelbach
Andelsbuch
Krumbach
Au
Langen bei Bregenz
Bezau
Langenegg
Bildstein
Lauterach
Bizau
Lingenau
Lochau
Bregenz
Mellau
Buch
Möggers
Damüls
Reuthe
Doren
Riefensberg
Egg
Schnepfau
Eichenberg
Schoppernau
Fussach
Schröcken
Gaissau
Schwarzach
Hard
Schwarzenberg
Hittisau
Sibratsgfäll
Hohenweiler
Sulzberg
Höchst
Warth
Hörbranz
Wolfurt
Straßenverkehr
Gemischter Verkehr (Straßenverkehr mit Eisenbahn- und Schiffsverkehr)
Straßenverkehr
Gemischter Verkehr (Straßenverkehr mit Eisenbahn- und Schiffsverkehr)
Wien, 6. September 1962
Herr Vorsitzender,
Ich habe die Ehre, Ihnen folgendes mitzuteilen:
Es besteht Übereinstimmung darüber, daß mit dem Inkrafttreten des heute unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr Lehrmittel aus der einen Zollgrenzzone in die andere Zollgrenzzone für Schulen, über die der Ausfuhrstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften die Aufsicht führt, frei von Ein- und Ausgangsabgaben eingeführt werden können. Die Abgabenbefreiung hängt davon ab, daß der Verwendungszweck durch eine Bescheinigung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde des Ausfuhrstaates nachgewiesen wird.
Ich wäre Ihnen, Herr Vorsitzender, für die Bestätigung Ihres Einverständnisses zu Vorstehendem dankbar.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, dem Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Josef Stangelberger e. h.
Wien, 6. September 1962
Herr Vorsitzender,
Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom heutigen Tag zu bestätigen, welcher folgendermaßen lautet:
(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens)
Ich habe die Ehre, Ihnen mein Einverständnis hierzu mitzuteilen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Karl Zepf e. h.
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