Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
10003964ZollabkommenTreaty06.01.1963Originalquelle öffnen →
08.06.1961
(Übersetzung)
ZOLLABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON BERUFSAUSRÜSTUNG
StF: BGBl. Nr. 1/1963 (NR: GP IX RV 667 AB 750 S. 103. BR: S. 191.)
Englisch, Französisch
*Ägypten 316/1967 *Algerien 438/1972 *Australien 438/1972 *Belgien 316/1967 *Bulgarien 316/1967 *Dänemark 316/1967 *Deutschland/BRD 316/1967 *Finnland 316/1967 *Frankreich 316/1967 *Griechenland 316/1967, 331/1987 *Iran 316/1967 *Irland 316/1967 *Island 438/1972 *Israel 316/1967 *Italien 316/1967 *Japan 331/1987 *Jugoslawien 316/1967 *Kuba 316/1967 *Liechtenstein 316/1967 *Luxemburg 316/1967 *Madagaskar 316/1967 *Niederlande 316/1967 *Niger 316/1967 *Norwegen 316/1967 *Portugal 316/1967 *Rumänien 438/1972 *Schweden 316/1967 *Spanien 316/1967 *Südafrika 438/1972 *Suriname 316/1967 *Tschechoslowakei 316/1967 *Tunesien 438/1972 *Türkei 316/1967, 331/1987 *Ungarn 316/1967 *Vereinigte Arabische Emirate 316/1967 *Vereinigtes Königreich 316/1967, 331/1987, III 37/1997 *Zentralafrikanische R 316/1967 *Zypern 331/1987
Nachdem das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung vom 8. Juni 1961 samt dessen Anlage A, Anlage B und Anlage C, welches also lautet:
...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen samt dessen Anlage A, Anlage B und Anlage C, die somit gemäß Artikel 15 Absatz 5 des vorliegenden Abkommens für die Republik Österreich verbindlich sind, für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen samt Anlage A, Anlage B und Anlage C enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 25. August 1962
Die Ratifikationsurkunde ist am 5. Oktober 1962 beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hinterlegt worden. Das vorliegende Zollabkommen mit seinen Anlagen A, B und C tritt daher gemäß seinem Artikel 16 Absatz 2 für Österreich am 6. Jänner 1963 in Kraft.
Bisher gehören diesem Zollabkommen mit seinen Anlagen folgende weitere Staaten an:
Die Signatarstaaten dieses Abkommens,
die im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens und der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) unter Mitwirkung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zusammengetreten sind,
in Anbetracht der von Vertretern des internationalen Handels und von anderen interessierten Kreisen unterbreiteten Vorschläge, den Anwendungsbereich der vorübergehenden abgabenfreien Einfuhr zu erweitern,
in der Überzeugung, daß die Einführung allgemeiner Vorschriften über die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Berufsausrüstung den internationalen Austausch von Fachkenntnissen und technischem Wissen erleichtern wird, sind wie folgt übereingekommen:
Erfassungsstichtag: 1.6.1999
Änderung der Staatenliste, vgl. Anlage B.2 Art. 8, BGBl. III Nr. 37/1997
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
Jede Vertragspartei, für die eine Anlage dieses Abkommens verbindlich ist, läßt unter den in den Artikeln 1 bis 22 und in dieser Anlage festgelegten Bedingungen diejenige Ausrüstung zur vorübergehenden Einfuhr zu, die Gegenstand dieser Anlage ist. Als „Ausrüstung“ gelten auch das jeweilige Hilfsgerät und das Zugehör.
Verlangt eine Vertragspartei eine Sicherheitsleistung für die Erfüllung der an die vorübergehende Einfuhr geknüpften Bedingungen, so darf diese Sicherheit den Betrag der zu erhebenden Eingangsabgaben um nicht mehr als 10 vom Hundert übersteigen.
Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Ausrüstung ist innerhalb von 6 Monaten nach dem Tag der Einfuhr wiederauszuführen. Liegen triftige Gründe vor, so können die Zollbehörden im Rahmen der in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr vorgesehenen Grenzen eine längere Frist festsetzen oder die zuerst festgesetzte Frist verlängern.
Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Ausrüstung kann in einer Sendung oder in mehreren Sendungen in jedes Land und über jedes für derartige Abfertigungen zuständige Zollamt wiederausgeführt werden, auch wenn dieses nicht das Eingangszollamt ist.
Abweichend von der in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalles die Wiederausfuhr schwer beschädigter Ausrüstung oder Ausrüstungsteile nicht erforderlich, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden
Können vorübergehend eingeführte Ausrüstungen oder Ausrüstungsteile wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlaßt worden ist, nicht wiederausgeführt werden, so wird die Wiederausfuhrfrist für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.
Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelten auch für Ersatzteile, die zur Instandsetzung bereits vorübergehend eingeführter Ausrüstung eingeführt werden.
Bei Anwendung dieses Abkommens gelten die jeweils für eine Vertragspartei verbindlichen Anlagen als Bestandteil des Abkommens; für die Vertragspartei umfaßt der Ausdruck „Abkommen“ auch diese Anlagen.
Die Bestimmungen dieses Abkommens setzen nur Mindesterleichterungen fest und hindern die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig auf Grund autonomer Bestimmungen oder auf Grund zweiseitiger oder mehrseitiger Abkommen weitergehende Erleichterungen zu gewähren.
Für die Zwecke dieses Abkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.
Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern nicht die Anwendung der nach autonomen Gesetzen und sonstigen Vorschriften aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit oder Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Hygiene oder Gesundheit, aus veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen oder zum Schutz von Patenten, Handelsmarken oder Urheberrechten auferlegten Verbote und Beschränkungen.
Jede Verletzung der Bestimmungen dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Erklärung oder Handlung, die bewirkt, daß eine Person oder eine Ware ungerechtfertigt in den Genuß der in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelangt, macht den Schuldigen nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar und verpflichtet ihn gegebenenfalls zur Entrichtung der Eingangsabgaben.
Die Vertragsparteien kommen erforderlichenfalls zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu prüfen und insbesondere die zur einheitlichen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens geeigneten Maßnahmen zu erwägen.
Diese Zusammenkünfte werden vom Generalsekretär des Rates auf Antrag einer Vertragspartei einberufen; beziehen sich die zu prüfenden Fragen lediglich auf eine oder mehrere der in Kraft befindlichen Anlagen, so darf der Antrag nur von einer Vertragspartei gestellt werden, für die diese Anlage oder diese Anlagen verbindlich sind. Falls die betroffenen Vertragsparteien nichts anderes beschließen, finden die Zusammenkünfte am Sitz des Rates statt.
Die Vertragsparteien geben sich für ihre Zusammenkünfte eine Geschäftsordnung. Zur Beschlußfassung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der bei der Zusammenkunft anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien; bei Fragen, die sich auf einzelne in Kraft befindliche Anlagen beziehen, sind nur diejenigen Vertragsparteien stimmberechtigt, für die die jeweilige Anlage verbindlich ist.
Die betroffenen Vertragsparteien sind über eine Frage nur dann beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Jede Meinungsverschiedenheit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen ihnen beigelegt.
Jede nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegte Meinungsverschiedenheit wird von den am Streitfall beteiligten Parteien den gemäß Artikel 13 zusammenkommenden Vertragsparteien vorgelegt, die die Meinungsverschiedenheit prüfen und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilen.
Die am Streitfall beteiligten Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen der Vertragsparteien als verbindlich anzunehmen.
Die Mitgliedstaaten des Rates sowie die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen können Vertragsparteien dieses Abkommens werden
Dieses Abkommen liegt bis einschließlich 31. März 1962 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die in Absatz 1 bezeichneten Staaten auf. Nach diesem Tag steht es zum Beitritt offen.
Im Falle des Absatz 1 lit. (b) bedarf dieses Abkommen der Ratifikation durch die Signatarstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Verfahren.
Jeder Staat, der den in Absatz 1 bezeichneten Organisationen nicht als Mitglied angehört, kann nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch Beitritt Vertragspartei werden, wenn ihn der von den Vertragsparteien dazu beauftragte Generalsekretär des Rates einlädt.
Jeder in Absatz 1 oder Absatz 4 bezeichnete Staat erklärt bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Abkommens oder beim Beitritt zu diesem Abkommen, welche Anlage oder welche Anlagen für ihn verbindlich sind. Er kann nachträglich durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates erklären, daß weitere Anlagen für ihn verbindlich sind.
Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.
Dieses Abkommen tritt jeweils mit der zugehörigen Anlage drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf der in Artikel 15 Absatz 1 bezeichneten Staaten dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt und erklärt haben, daß diese Anlage für sie verbindlich ist.
Für jeden Staat, der dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem es fünf Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt und die gleiche Anlage oder die gleichen Anlagen für sich als verbindlich erklärt haben, tritt dieses Abkommen jeweils mit dieser Anlage oder diesen Anlagen drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde und eine Erklärung hinterlegt hat, daß diese Anlage oder diese Anlagen für ihn verbindlich sind.
Für jeden Staat, der dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist und nachträglich erklärt, daß eine weitere Anlage, die bereits fünf Staaten für sich als verbindlich erklärt haben, für ihn verbindlich ist, tritt das Abkommen hinsichtlich dieser Anlage drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat seine entsprechende Erklärung notifiziert hat.
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen; jede Vertragspartei kann jedoch das Abkommen nach dem Tag, an dem es gemäß Artikel 16 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.
Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär des Rates zu notifizieren.
Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär des Rates wirksam.
Absätze 2 und 3 gelten auch für die Anlagen zu diesem Abkommen, wobei jede Vertragspartei nach Inkrafttreten der Anlagen gemäß Artikel 16 jederzeit erklären kann, daß einzelne Anlagen für sie nicht mehr verbindlich sind. Erklärt eine Vertragspartei, daß alle Anlagen für sie nicht mehr verbindlich sind, so gilt dies als Kündigung des Abkommens durch diese Vertragspartei.
Die nach Artikel 13 zusammenkommenden Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkommens empfehlen.
Der Generalsekretär des Rates übermittelt allen Vertragsparteien, allen anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den VERTRAGSPARTEIEN des GATT sowie der UNESCO den Wortlaut jeder auf diese Weise empfohlenen Änderung.
Binnen sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung der empfohlenen Änderung kann jede Vertragspartei oder, falls die Änderung nur eine in Kraft befindliche Anlage betrifft, jede Vertragspartei, für die diese Anlage verbindlich ist, dem Generalsekretär des Rates bekanntgeben,
Solange eine Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Absatz 3 lit. (b) gemacht hat, dem Generalsekretär des Rates die Annahme der empfohlenen Änderung nicht notifiziert hat, kann sie noch binnen neun Monaten nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen die empfohlene Änderung Einspruch erheben.
Wird gegen die empfohlene Änderung nach den Absätzen 3 und 4 Einspruch erhoben, so gilt sie als nicht angenommen und bleibt ohne Wirkung.
Ist gegen die empfohlene Änderung kein Einspruch nach den Absätzen 3 und 4 erhoben worden, so gilt sie zu folgendem Zeitpunkt als angenommen:
Jede Änderung tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie als angenommen gilt.
Der Generalsekretär des Rates notifiziert so bald wie möglich allen Vertragsparteien die nach Absatz 3 lit. (a) gegen die empfohlene Änderung erhobenen Einsprüche sowie jede nach Absatz 3 lit. (b) eingegangene Mitteilung. Er teilt anschließend allen Vertragsparteien mit, ob die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen die empfohlene Änderung erheben oder sie annehmen.
Jeder Staat, der dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nimmt damit auch die Änderungen an, die im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft sind.
Jeder Staat, der dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist und nachträglich erklärt, daß eine weitere Anlage für ihn verbindlich ist, nimmt damit auch die Änderungen zu dieser Anlage an, die im Zeitpunkt in Kraft sind, in dem dieser Staat dem Generalsekretär seine Erklärung notifiziert.
Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieses Abkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates erklären, daß dieses Abkommen für alle oder für einzelne der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt; das Abkommen wird für die in der Notifikation genannten Gebiete drei Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Rates wirksam, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, an dem es für diesen Staat in Kraft getreten ist.
Jeder Staat, der dieses Abkommen durch eine Erklärung nach Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann dem Generalsekretär des Rates nach Artikel 17 notifizieren, daß dieses Gebiet das Abkommen nicht mehr anwendet.
Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.
Der Generalsekretär des Rates notifiziert allen Vertragsparteien, den anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den VERTRAGSPARTEIEN des GATT und der UNESCO
Nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird dieses Abkommen auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel, am achten Juni neunzehnhunderteinundsechzig in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 15 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG UND BEDINGUNGEN.
Im Sinne dieser Anlage bedeutet „Ausrüstung für Presse, Rundfunk und Fernsehen“ die Ausrüstung, welche Vertreter der Presse, des Rundfunks oder des Fernsehens benötigen, die zur Berichterstattung oder für Aufnahmen oder Sendungen im Rahmen bestimmter Programme in ein Land einreisen.
Die Ausrüstung
II. ERLÄUTERNDE LISTE.
A. Presseausrüstung, wie
B. Rundfunkausrüstung, wie Sende- und Fernmeldegerät;
C. Fernsehausrüstung, wie
D. Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeuge.
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG UND BEDINGUNGEN.
Im Sinne dieser Anlage bedeutet „kinematographische Ausrüstung“ die Ausrüstung, die eine Person benötigt, die zur Herstellung eines bestimmten Films oder mehrerer bestimmter Filme in ein Land einreist.
Die Ausrüstung
II. ERLÄUTERNDE LISTE.
A. Ausrüstung, wie
B. Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeuge.
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG UND BEDINGUNGEN.
Im Sinne dieser Anlage bedeutet „andere Berufsausrüstung“ die in den übrigen Anlagen zu diesem Abkommen nicht angeführte Ausrüstung, die eine Person, welche zur Durchführung einer bestimmten Aufgabe in ein Land einreist, zur Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs benötigt. Dazu gehört nicht die Ausrüstung, die zur ausschließlichen Beförderung im Inland, zur gewerblichen Herstellung oder zum Abpacken von Waren oder (soweit es sich nicht um Handwerkzeuge handelt) zur Ausbeutung von Bodenschätzen, für die Errichtung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Gebäuden, zu Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken verwendet werden soll.
Die Ausrüstung
II. ERLÄUTERNDE LISTE.
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