Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)
10003925ZollabkommenTreaty03.05.1960Originalquelle öffnen →
15.01.1959
zu den Vertragsparteien vgl. Art. 56 des TIR-Abkommens 1975, BGBl. Nr. 112/1978
Übersetzung
ZOLLABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENTRANSPORT MIT CARNETS TIR (TIR-Abkommen).
StF: BGBl. Nr. 92/1960 (NR: GP IX RV 40 AB 76 S. 11. BR: S. 150.)
Englisch, Französisch
*Japan 304/1971
Nachdem das am 15. Jänner 1959 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte und am 15. Feber 1959 von Österreich unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnete Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) samt Unterzeichnungsprotokoll, welches also lautet: …
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 30. Dezember 1959.
Dieses Zollabkommen tritt gemäß seinem Artikel 40 am 3. Mai 1960 für Österreich in Kraft. Bis zum 7. Jänner 1960 waren folgende Staaten Mitglieder des vorstehenden Zollabkommens: Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunden wurden folgende Vorbehalte und Erklärungen abgegeben:
Die Regierung der Volksrepublik Albanien betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 44 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens nicht gebunden, die für die Beilegung von Streitfällen betreffend die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit vorsehen. Sie erklärt, daß für die Vorlage des Streitfalles an den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 148/1975)
Polen betrachtet sich nicht an die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des Artikels 44 des Abkommens gebunden.
Rumänien betrachtet sich nicht an die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des Artikels 44 des Abkommens gebunden.
Die Schweiz hat bei der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde erklärt, daß das vorliegende Abkommen für die Dauer der schweizerisch-liechtensteinischen Zollunion auch für Liechtenstein in Geltung steht.
Die Tschechoslowakei betrachtet sich nicht an die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des Artikels 44 des Abkommens gebunden.
(Anm.: Vorbehalte zurückgezogen mit BGBl. Nr. 148/1975)
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich durch Artikel 44 Absätze 2 und 3 des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR nicht gebunden und erklärt, daß für die Inanspruchnahme der Schiedsgerichtsbarkeit für jeden Streitfall zwischen Vertragsparteien betreffend die Auslegung oder Anwendung des Zollabkommens in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist und daß nur von diesen Parteien einvernehmlich namhaft gemachte Personen als Schiedsrichter fungieren können.
Ungarn betrachtet sich nicht an die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des Artikels 44 des Abkommens gebunden.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben die Vereinigten Staaten von Amerika ihre Beitrittsurkunde mit der Erklärung hinterlegt, daß dieser Beitritt für ihr gesamtes Zollgebiet gilt.
Gemäß Artikel 43 Absatz 1 des Abkommens erstreckt sich dessen Geltungsbereich auf das Zollgebiet der Vereinigten Staaten (das derzeit die Staaten, den District Columbia und Puerto Rico umfaßt).
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat die Anwendbarkeit dieses Zollabkommens auf die Kanal-Inseln und die Insel Man bekanntgegeben.
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
IN DEM WUNSCH, den internationalen Warentransport mit Straßenfahrzeugen zu erleichtern,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Vorbehalte, Erklärungen, etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 19.3.1975 eingearbeitet.
Das Unterzeichnungsprotokoll wurde als Anlage 10 dokumentiert.
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
Dieses Abkommen gilt für Warentransporte, bei denen die Waren ohne Umladung über eine oder mehrere Grenzen von einem Abgangszollamt einer Vertragspartei bis zu einem Bestimmungszollamt einer anderen oder derselben Vertragspartei in Straßenfahrzeugen oder in Behältern, die auf solche Fahrzeuge verladen sind, befördert werden, auch wenn diese Fahrzeuge auf einem Teil der Strecke zwischen Abgangs- und Bestimmungszollamt auf einem anderen Verkehrsmittel befördert werden.
Voraussetzung für die Anwendung dieses Abkommens ist,
Für Waren, die unter Zollverschluß in Straßenfahrzeugen oder Behältern auf Straßenfahrzeugen befördert werden, wird, sofern die Vorschriften dieses Kapitels sowie des Kapitels V beachtet werden,
Um Mißbräuche zu verhindern, können die Zollbehörden jedoch in Ausnahmefällen und insbesondere, wenn der Verdacht einer Unregelmäßigkeit besteht, bei den Durchgangszollämtern eine äußere oder innere Beschau der Waren vornehmen.
Ein Transport mit Carnet TIR darf über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollämter durchgeführt werden; falls von der beteiligten Vertragspartei oder von den beteiligten Vertragsparteien keine andere Regelung getroffen ist,
Die Waren, das Straßenfahrzeug und gegebenenfalls der Behälter sind dem Abgangszollamt gleichzeitig mit dem Carnet TIR zur Beschau und zur Anlegung der Zollverschlüsse zu stellen.
Die Zollbehörden können für die Fahrt durch ihr Land eine Frist festsetzen und verlangen, daß das Straßenfahrzeug eine vorgeschriebene Fahrtstrecke einhält.
Das Straßenfahrzeug oder der Behälter ist mit der Warenladung und dem zugehörigen Carnet TIR jedem Durchgangszollamt und den Bestimmungszollämtern zu stellen.
Die Durchgangszollämter jeder Vertragspartei anerkennen die von den Zollbehörden der anderen Vertragsparteien angelegten Zollverschlüsse, es sei denn, daß eine Beschau der Waren nach Artikel 4 letzter Satz vorgenommen wird. Sie können jedoch zusätzlich eigene Zollverschlüsse anlegen.
Um Mißbräuche zu verhindern, können die Zollbehörden, wenn sie es für erforderlich halten,
Nehmen die Zollbehörden eine Beschau der Warenladung eines Straßenfahrzeuges oder eines Behälters bei einem Durchgangszollamt oder unterwegs vor, so müssen sie auf den Carnet-TIR-Abschnitten, die in ihrem Land benutzt werden, und auf den entsprechenden Stammblättern die neu angelegten Zollverschlüsse vermerken.
Bei der Ankunft beim Bestimmungszollamt ist das Carnet TIR unverzüglich zu erledigen. Werden die Waren jedoch nicht sofort einer anderen Abfertigungsart zugeführt, so können sich die Zollbehörden das Recht vorbehalten, die Erledigung des Carnet davon abhängig zu machen, daß eine andere Sicherstellung an die Stelle der vom bürgenden Verband für das betreffende Carnet geleisteten tritt.
Ist ein die Zollbehörden zufriedenstellender Nachweis erbracht worden, daß die den Gegenstand eines Carnet TIR bildenden Waren durch höhere Gewalt untergegangen sind, so wird Befreiung von den üblicherweise zu erhebenden Abgaben gewährt.
Für außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren, die mit Carnet TIR befördert werden, wird, sofern die Vorschriften dieses Kapitels sowie des Kapitels V beachtet werden, die Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollämtern nicht gefordert.
Die Haftung des bürgenden Verbandes erstreckt sich nicht nur auf die im Carnet TIR angeführten Waren, sondern auch auf Waren, die zwar im Carnet TIR nicht angeführt sind, sich aber auf der Ladefläche oder unter den im Carnet TIR angeführten Waren befinden.
Das Abgangszollamt kann verlangen, daß Ladelisten, Photographien, Lichtpausen und so weiter der beförderten Waren dem Carnet TIR beigefügt werden. In diesem Fall versieht es diese Papiere mit seinem Stempel, heftet je eine Ausfertigung auf die Rückseite des Carnet-TIR-Umschlagblatts und vermerkt dies in allen Warenmanifesten.
Ein Transport von außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren mit Carnet TIR darf über nicht mehr als ein Abgangszollamt und ein Bestimmungszollamt durchgeführt werden.
Beim Eingang hat auf Verlangen der Durchgangszollämter derjenige, der die Waren dem Zollamt stellt, die Warenbezeichnung in den Warenmanifesten des Carnet TIR zu ergänzen und diese Ergänzung unterschriftlich zu bestätigen.
Die Zollbehörden können, wenn sie es für zweckmäßig halten,
Die Durchgangszollämter jeder Vertragspartei anerkennen soweit wie möglich die von den Zollbehörden der anderen Vertragsparteien angebrachten Nämlichkeitszeichen und Zollverschlüsse. Sie können jedoch zusätzlich Nämlichkeitszeichen oder eigene Zollverschlüsse anbringen.
Müssen die Zollbehörden bei einem Durchgangszollamt oder unterwegs wegen einer Beschau der Warenladung Nämlichkeitszeichen entfernen oder Zollverschlüsse beschädigen, so vermerken sie auf den in ihrem Land benutzten Carnet-TIR-Abschnitten sowie auf den entsprechenden Stammblättern die neuen Nämlichkeitszeichen oder die neu angelegten Zollverschlüsse.
Carnet-TIR-Formulare, die den bürgenden Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden oder von internationalen Organisationen zugesandt werden, sind von Eingangsabgaben sowie von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen befreit.
Straßenfahrzeuge oder Kraftwagenzüge, die einen internationalen Warentransport mit Carnet TIR durchführen, müssen auf der Vorder- und Rückseite eine rechteckige, den Merkmalen der Anlage 9 entsprechende Tafel mit der Aufschrift „TIR“ tragen. Diese Tafeln müssen so angebracht sein, daß sie gut sichtbar sind; sie müssen abnehmbar sein und mit einem Zollverschluß versehen werden können. Die Zollverschlüsse werden durch das erste Abgangszollamt angelegt und durch das letzte Bestimmungszollamt wieder abgenommen.
Werden zollamtlich angelegte Verschlüsse in anderen als den in Artikel 14 und 28 genannten Fällen unterwegs verletzt oder werden Waren ohne Verletzung der Zollverschlüsse vernichtet oder beschädigt, so wird nach der in Anlage 1 enthaltenen Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR verfahren und ein Protokoll nach dem Muster der Anlage 2 aufgenommen; die autonomen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Die Vertragsparteien geben einander die Arten der von ihnen verwendeten Zollverschlüsse bekannt.
Jede Vertragspartei übermittelt den anderen Vertragsparteien ein Verzeichnis der zum Carnet-TIR-Verfahren zugelassenen Abgangszollämter, Durchgangszollämter und Bestimmungszollämter und gibt dabei gegebenenfalls an, welche Zollämter nur für die in Kapitel III geregelten Transporte zugelassen sind. Benachbarte Vertragsparteien verständigen sich über die in das Verzeichnis aufzunehmenden Grenzzollämter.
Für die in diesem Abkommen vorgesehenen Amtshandlungen der Zollbehörden werden keine Gebühren erhoben, es sei denn, daß die Amtshandlungen außerhalb der normalerweise hiefür vorgesehenen Tage, Stunden und Plätze stattfinden.
Wer gegen die Bestimmungen dieses Abkommens verstößt, kann nach den Strafbestimmungen des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, zur Verantwortung gezogen werden.
Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen weder die nach autonomen Vorschriften vorgesehenen Beschränkungen oder Kontrollen aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, öffentlichen Sicherheit, Hygiene oder öffentlichen Gesundheit sowie veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen noch die Erhebung von Gebühren aus, die nach diesen Vorschriften zu erheben sind.
Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Vorschriften für Warentransporte erlassen, die in ihren Gebieten beginnen, enden oder durch diese hindurchführen, sofern diese Vorschriften die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen nicht einschränken.
Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeiner Zeit nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.
Außer den in den Artikeln 46 und 47 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 39 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 39 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,
Sobald ein Land, das Vertragspartei des am 16. Juni 1949 in Genf abgeschlossenen Abkommens über die vorläufige Anwendung der Entwürfe von internationalen Zollabkommen über den Reiseverkehr, über Straßenfahrzeuge von Beförderungsunternehmen und den internationalen Warentransport auf der Straße ist, Vertragspartei des vorliegenden Abkommens wird, trifft es die in Artikel IV des genannten Abkommens vorgesehenen Maßnahmen, um das Abkommen insoweit zu kündigen, als es den Entwurf des internationalen Zollabkommens über den internationalen Warentransport auf der Straße betrifft.
Das Unterzeichnungsprotokoll dieses Abkommens gilt als dessen integrierender Bestandteil und hat die gleiche Rechtswirksamkeit und Geltungsdauer wie das Abkommen selbst.
Nach dem 15. April 1959 wird die Urschrift dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 39 Absatz 1 und 2 bezeichneten Ländern beglaubigte Abschriften übersendet.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf am fünfzehnten Januar neunzehnhundertneunundfünfzig in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.
(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)
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Für das Zulassungsverfahren gilt folgendes:
(Anm.: Anlage 5 als PDF dokumentiert)
Für zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter gelten dieselben Bedingungen wie für nicht zusammenklappbare oder nicht zerlegbare Behälter, wenn die Verriegelungsvorrichtungen, die das Zusammenklappen oder Zerlegen ermöglichen, durch Zollverschlüsse gesichert und kein Teil dieser Behälter ohne Verletzung dieser Zollverschlüsse verschoben werden kann.
Wenn ein als Laderaum eines Straßenfahrzeuges bestimmter Behälter nicht wie die anderen in dieser Anlage vorgesehenen Behälter geschlossen, sondern offen und mit einer Schutzdecke versehen ist, so kann er für den internationalen Warentransport mit Straßenfahrzeugen unter Zollverschluß zugelassen werden, sofern er den Vorschriften des Artikels 5 der Anlage 3 und den einschlägigen Vorschriften dieser Anlage entspricht und sofern die Aufschriften und das Verschlußanerkenntnis, die in Artikel 1 Absatz 1 und 4 dieser Anlage vorgeschrieben sind, sichtbar bleiben, wenn der Behälter mit einer Schutzdecke versehen ist und sich auf dem Straßenfahrzeug befindet.
Die Vorschriften des Artikels 1 Absatz 4 und des Artikels 3 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Artikels 2 Absätze 3 und 4, soweit sie den Schutz der Lüftungsöffnungen, ausgenommen solche mit mehrfach gewundenen Lüftungskanälen, und der Abflußöffnungen durch ein geschweißtes Metallgitter betreffen, sind vor dem 1. Januar 1961 nicht zwingend; vor diesem Zeitpunkt ausgestellte Verschlußanerkenntnisse (Zulassungsbescheinigungen) für Behälter, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, sind jedoch nach dem 31. Dezember 1960 ungültig.
Für das Zulassungsverfahren gilt folgendes:
(Anm.: Anlage 8 als PDF dokumentiert)
Bei Unterzeichnung des Abkommens, das das Datum des heutigen Tages trägt, geben die gehörig Bevollmächtigten folgende Erklärung ab:
Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Genf am fünfzehnten Januar neunzehnhundertneunundfünfzig in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.
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