Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung – Kapitalanteile
10003903Federal Act09.10.1959Originalquelle öffnen →
Bundesgesetz vom 18. September 1959, betreffend die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung
StF: BGBl. Nr. 211/1959 (NR: GP IX RV 44 AB 58 S. 7. BR: S. 148.)
Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der Erhöhung des Kapitals der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von 50,000.000 $ zu zeichnen.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
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