Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll
10003888ZollabkommenTreaty08.04.1959Originalquelle öffnen →
18.05.1956
Zum Inkrafttreten vgl. § 0 der Anlage C (Vorübergehende Verwendung – Beförderungsmittel), BGBl. III Nr. 37/1997.
(Übersetzung)
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll
StF: BGBl. Nr. 20/1958 (NR: GP VIII RV 232 AB 258 S. 34. BR: S. 127.)
Englisch, Französisch
*Afghanistan 362/1996 *Algerien 99/1964 *Aserbaidschan III 73/2010 *Belgien 99/1964 *Bosnien-Herzegowina 362/1996 *Brunei 81/1961 *Bulgarien 81/1961, III 190/1999 *China III 190/1999 *Dänemark 85/1959 *Deutschland/BRD 99/1964 *EG 362/1996 *Finnland 55/1968 *Frankreich 220/1959 *Gambia 81/1961 *Griechenland 99/1964 *Irland 55/1968 *Italien 99/1964 *Jugoslawien 99/1964 *Kambodscha 220/1959 *Kenia 99/1964 *Kirgisistan III 190/1999 *Kroatien 362/1996 *Kuba 283/1966 *Liechtenstein 81/1961 *Litauen III 73/2010 *Luxemburg 99/1964 *Malaysia 81/1961 *Moldau III 237/2013 *Montenegro III 73/2010 *Niederlande 81/1961 *Nordmazedonien III 73/2010 *Norwegen 283/1966 *Polen 220/1959, III 190/1999 *Portugal 55/1968 *Rumänien 283/1966 *Saudi-Arabien III 73/2010 *Schweden 85/1959 *Serbien III 73/2010 *Seychellen 81/1961 *Sierra Leone 81/1961, 99/1964 *Singapur 81/1961, 283/1966 *Slowenien 362/1996 *Spanien 85/1959 *Türkei III 73/2010 *Uganda 99/1964 *Ungarn 85/1959 *Usbekistan III 190/1999 *Vereinigtes Königreich 220/1959, 81/1961, 99/1964, 461/1968, III 37/1997, III 190/1999 *Zypern 461/1968, 362/1996
Nachdem das am 18. Mai 1956 in Genf unterzeichnete Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge, welches also lautet: … die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 30. September 1957.
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge wurde am 13. November 1957 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens wird gesondert verlautbart werden.
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
IN DEM WUNSCHE, den internationalen Straßenverkehr zu erleichtern,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des in New York am 4. Juni 1954 unterzeichneten Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge,
IN DEM WUNSCHE, bei der vorübergehenden Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge soweit wie möglich gleichartige Bestimmungen anzuwenden und insbesondere für diese Fahrzeuge die Verwendung der für private Straßenfahrzeuge vorgesehenen Zollpapiere zu gestatten,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 15.10.1999 eingearbeitet.
Dokumentalistische Gliederung: Unterzeichnungsprotokoll: Anlage 6
Änderung der Staatenliste, vgl. Anlage C Art. 11, BGBl. III Nr. 37/1997.
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
Der Treibstoff, der sich in den gewöhnlichen Kraftstoffbehältern der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge befindet, wird frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen. Jede Vertragspartei kann jedoch Höchstgrenzen für die Treibstoffmengen festsetzen, die auf diese Weise in den Kraftstoffbehältern der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge für ihr Gebiet zugelassen werden.
Vordrucke für Eingangsvormerkscheine und für die internationalen Zulassungspapiere werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen, wenn sie den zur Ausgabe dieser Papiere zugelassenen Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden, von internationalen Organisationen oder von den Zollbehörden der Vertragsparteien zugesandt werden.
Die von den zugelassenen Verbänden ausgegebenen Eingangsvormerkscheine müssen auf den Namen der Unternehmen lauten, die die Fahrzeuge in ihrem Geschäftsbetrieb verwenden und vorübergehend einführen.
Die Angaben des ausstellenden Verbandes in den Eingangsvormerkscheinen dürfen nur mit Zustimmung des ausstellenden oder des haftenden Verbandes geändert werden. Nach Abfertigung durch die Zollbehörden des Einfuhrlandes dürfen Änderungen in den Zollpapieren nur noch mit Zustimmung dieser Behörden vorgenommen werden.
Unbeschadet der Anwendung autonomer Rechtsvorschriften, nach denen die Zollbehörden der Vertragsparteien verbieten können, daß auf Eingangsvormerkscheinen abgefertigte Fahrzeuge von Personen geführt werden, die sich schwerer Verstöße gegen die Zoll- oder sonstigen Abgabenvorschriften des Einfuhrlandes schuldig gemacht haben, dürfen auf Eingangsvormerkschein abgefertigte Fahrzeuge von Personen geführt werden, die von den Inhabern der Zollpapiere gehörig dazu ermächtigt worden sind. Die Zollbehörden der Vertragsparteien sind berechtigt, den Nachweis darüber zu verlangen, daß diese Personen von den Inhabern der Zollpapiere gehörig ermächtigt worden sind; erscheint dieser Nachweis nicht ausreichend, so können die Zollbehörden die Benutzung der Fahrzeuge unter Verwendung dieser Zollpapiere in ihrem Lande verweigern.
Personen, denen die Begünstigungen der vorübergehenden Einfuhr zustehen, können die in den Zollpapieren bezeichneten Fahrzeuge innerhalb der Gültigkeitsdauer dieser Zollpapiere nach Bedarf beliebig oft einführen; Voraussetzung dafür ist, daß sie sich jeden Grenzübertritt (Eingang und Ausgang) vom Zollorgan bescheinigen lassen, wenn die Zollbehörden dies verlangen. Es können jedoch auch Eingangsvormerkscheine ausgegeben werden, die nur für eine einzige Reise gültig sind.
Werden Eingangsvormerkscheine verwendet, die keine bei jedem Grenzübertritt abtrennbaren Abschnitte aufweisen, so haben die Bescheinigungen der Zollorgane zwischen dem ersten Eingang und dem endgültigen Ausgang nur vorläufigen Charakter. Ist die letzte Bescheinigung eine vorläufige Ausgangsbescheinigung, so wird diese dennoch als Nachweis der Wiederausfuhr des vorübergehend eingeführten Fahrzeuges oder der vorübergehend eingeführten Ersatzteile zugelassen.
Werden Eingangsvormerkscheine verwendet, die für jeden Grenzübertritt einen abtrennbaren Abschnitt aufweisen, so stellt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 18 jede Eingangsbescheinigung die Eingangsabfertigung durch die Zollbehörde und jede spätere Ausgangsbescheinigung die endgültige Erledigung des Zollpapieres dar.
Haben die Zollbehörden eines Landes einen Eingangsvormerkschein endgültig und vorbehaltlos erledigt, so können sie vom haftenden Verband die Entrichtung der Eingangsabgaben nicht mehr verlangen, es sei denn, daß die Erledigungsbescheinigung mißbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist.
Bescheinigungen auf den Eingangsvormerkscheinen, die nach diesem Abkommen verwendet werden, sind gebührenfrei, wenn diese Bescheinigungen auf dem Amtsplatz eines Zollamtes während seiner Amtsstunden ausgestellt werden.
Ist die Wiederausfuhr vorübergehend eingeführter Fahrzeuge innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgewiesen worden, so bleibt dieser Mangel unbeachtet, wenn die Fahrzeuge innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der für die vorübergehende Einfuhr eingeräumten Frist den Zollbehörden zur Wiederausfuhr vorgeführt werden und die Fristüberschreitung ausreichend begründet wird.
Jede Vertragspartei anerkennt Verlängerungen der Gültigkeitsdauer von Carnets de passages en douane, die von anderen Vertragsparteien nach dem in der Anlage 3 zu diesem Abkommen festgelegten Verfahren gewährt worden sind, als gültig.
Jede Vertragspartei bewilligt unter den von ihr als notwendig erachteten Kontrollmaßnahmen die Erneuerung von Eingangsvormerkscheinen, die von den zugelassenen Verbänden ausgestellt worden sind und vorübergehend in ihr Gebiet eingeführte Fahrzeuge oder Ersatzteile betreffen; dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen für die vorübergehende Einfuhr nicht mehr gegeben sind. Die Anträge auf Erneuerung sind vom haftenden Verband zu stellen.
In den Fällen des Artikels 24 sind die Zollbehörden berechtigt, für die Bereinigung eine Gebühr zu erheben.
Die zuständigen Zollbehörden werden keine Zölle und sonstigen Eingangsabgaben erheben, wenn ihnen zufriedenstellend nachgewiesen wird, daß ein mit Eingangsvormerkschein eingeführtes Fahrzeug nicht mehr wieder ausgeführt werden kann, weil es infolge höherer Gewalt zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen ist, insbesondere auf Grund von Kriegshandlungen, Aufständen oder Naturkatastrophen.
Die Zollbehörden sind nicht berechtigt, vom haftenden Verband die Eingangsabgaben für vorübergehend eingeführte Fahrzeuge oder Ersatzteile zu verlangen, wenn die Nichterledigung der Eingangsvormerkscheine diesem Verband nicht innerhalb eines Jahres vom Tage des Ablaufes der Gültigkeitsdauer dieser Zollpapiere an mitgeteilt worden ist. Die Zollbehörden werden den haftenden Verbänden innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der Nichterledigung Angaben über die Höhe der Eingangsabgaben liefern. Werden diese Angaben nicht innerhalb eines Jahres geliefert, so erlischt die Haftung der Verbände für diese Beträge.
Das Recht der Vertragsparteien, im Falle des Schmuggels, einer anderen Zuwiderhandlung oder eines Mißbrauches gegen die Inhaber oder Benutzer der Eingangsvormerkscheine die erforderlichen Maßnahmen zur Einbringung der Eingangsabgaben und auch zur Verhängung von Strafen zu treffen, die diese Personen verwirkt haben, wird durch dieses Abkommen nicht berührt. In diesen Fällen gewähren die haftenden Verbände den Zollbehörden ihre Unterstützung.
Die Vertragsparteien werden sich bemühen, keine Zollformalitäten einzuführen, die die Entwicklung des gewerblichen internationalen Straßenverkehrs behindern könnten.
Um das Zollverfahren zu beschleunigen, werden sich benachbarte Vertragsparteien bemühen, ihre Zollämter zusammenzulegen und deren Amtsstunden anzugleichen.
Jede Verletzung dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Erklärung oder Handlung, die bewirkt, daß eine Person oder ein Gegenstand einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Einfuhrregelung dieses Abkommens erlangt, macht den Schuldigen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar.
Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen nicht aus, daß Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Vorschriften für Unternehmen erlassen, die von den zu dieser Union gehörenden Ländern ihre Geschäftstätigkeit ausüben.
Dieses Abkommen steht der Anwendung weitergehender Erleichterungen, die die Vertragsparteien entweder durch einseitige Vorschriften oder im Rahmen zwei- oder mehrseitiger Übereinkommen gegenwärtig oder künftig gewähren, nicht entgegen, vorausgesetzt, daß die auf diese Weise gewährten Erleichterungen die Anwendung dieses Abkommens nicht behindern. Den Vertragsparteien wird empfohlen, auf die Vorlage von Eingangsvormerkscheinen und auf Sicherstellungen zu verzichten.
Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.
Artikel 42
Außer den in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den in Artikel 33 Absätze 2 und 2a bezeichneten Vertragsparteien geworden sind:
Sobald ein Land, das Vertragspartei des am 16. Juni 1949 in Genf abgeschlossenen Abkommens über die vorläufige Anwendung der Entwürfe von Internationalen Zollabkommen über den Reiseverkehr, die Straßenfahrzeuge von Beförderungsunternehmen und den internationalen Warentransport auf der Straße ist, Vertragspartei des vorliegenden Abkommens wird, trifft es die in Artikel IV des genannten Abkommens vorgesehenen Maßnahmen, um das Abkommen insoweit zu kündigen, als es den Entwurf einer internationalen Zollkonvention für Straßenfahrzeuge von Beförderungsunternehmen betrifft.
Das Unterzeichnungsprotokoll dieses Abkommens gilt als dessen integrierender Bestandteil und hat die gleiche Rechtswirksamkeit und Geltungsdauer wie das Abkommen selbst.
Nach dem 31. August 1956 wird die Urschrift dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 33 Absätze 1 bis 2 a bezeichneten Ländern und Vertragsparteien beglaubigte Abschriften übersendet.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am achtzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.
Alle vorgedruckten Angaben im Carnet sind in englischer und französischer Sprache abzufassen.
Die Ausmaße sind 21 x 29,7 cm.
Der ausstellende Verband hat auf jedem Blatt seinen Namen und anschließend die Anfangsbuchstaben der internationalen Organisation zu vermerken, der er angehört.
(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40001910/hauptdokument.img1is.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40001912/hauptdokument.img1is.png
(Anm.: Anlage 5 als PDF dokumentiert)
UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL
Bei Unterzeichnung des Abkommens, das das Datum des heutigen Tages trägt, geben die gehörig Bevollmächtigten folgende Erklärungen ab:
ZU URKUND DESSEN haben die dazugehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am achtzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.
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