Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
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15.12.1950
(Übersetzung)
Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, unterzeichnet in Brüssel am 15. Dezember 1950
StF: BGBl. Nr. 165/1955
Englisch, Französisch
*Österreich 529/1973 *Afghanistan III 101/2008 *Ägypten 237/1959, 67/1960 *Albanien 195/1993 *Algerien 144/1967 *Andorra III 109/1999 *Angola 576/1991 *Antigua/Barbuda III 170/2025 *Äquatorialguinea III 12/2022 *Argentinien 160/1970 *Armenien 195/1993 *Aserbaidschan 195/1993 *Äthiopien 529/1973 *Australien 224/1961 *Bahamas 269/1976 *Bahrain III 251/2001 *Bangladesch 260/1979 *Barbados III 109/1999 *Belarus III 251/2001 *Belgien 165/1955 *Belize III 101/2008 *Benin III 109/1999 *Bhutan III 101/2008 *Bolivien III 109/1999 *Bosnien-Herzegowina III 101/2008 *Botsuana III 251/2001 *Brasilien 192/1983 *Brunei 468/1996 *Bulgarien 529/1973 *Burkina Faso 144/1967 *Burundi 144/1967 *Cabo Verde III 251/2001 *Chile 144/1967 *China 173/1985 *Costa Rica III 101/2008 *Côte d’Ivoire 144/1967 *Dänemark 165/1955 *Deutschland/BRD 165/1955 *Dominikanische R III 101/2008 *Dschibuti III 101/2008 *Ecuador III 109/1999 *El Salvador III 101/2008 *Eritrea 468/1996 *Estland III 251/2001 *Eswatini III 251/2001 *Fidschi III 109/1999 *Finnland 224/1961 *Frankreich 165/1955 *Gabun 144/1967 *Gambia 576/1991 *Georgien III 251/2001 *Ghana 160/1970 *Griechenland 165/1955 *Guatemala 173/1985 *Guinea 195/1993 *Guinea-Bissau III 122/2012 *Guyana 260/1979 *Haiti 237/1959 *Honduras III 101/2008 *Indien 529/1973 *Indonesien 237/1959 *Irak III 251/2001 *Iran 67/1960 *Irland 165/1955 *Island 529/1973 *Israel 237/1959 *Italien 165/1955 *Jamaika 144/1967 *Japan 144/1967 *Jemen III 251/2001 *Jordanien 144/1967 *Jugoslawien 93/1961 *Jugoslawien/BR III 251/2001 *Kambodscha III 251/2001 *Kamerun 144/1967 *Kanada 529/1973 *Kasachstan 195/1993 *Katar III 251/2001 *Kenia 144/1967 *Kirgisistan III 251/2001 *Kolumbien 784/1993 *Komoren III 251/2001 *Kongo 269/1976 *Kongo/DR 529/1973 *Korea/R 160/1970 *Kosovo III 217/2018 *Kroatien 784/1993 *Kuba 576/1991 *Kuwait 784/1993 *Laos III 101/2008 *Lesotho III 251/2001 *Lettland III 251/2001 *Libanon 93/1961 *Liberia 269/1976 *Libyen 192/1983 *Litauen III 251/2001 *Luxemburg 165/1955 *Madagaskar 144/1967 *Malawi 144/1967 *Malaysia 144/1967 *Malediven 468/1996 *Mali 496/1987 *Malta 529/1973 *Marokko 529/1973 *Mauretanien III 251/2001 *Mauritius 529/1973 *Mexiko 576/1991 *Moldau 468/1996 *Mongolei 576/1991 *Montenegro III 101/2008 *Mosambik 576/1991 *Myanmar 576/1991 *Namibia 195/1993 *Nepal 383/1985 *Neuseeland 144/1967 *Nicaragua III 251/2001 *Niederlande 165/1955, III 101/2008 *Niger 192/1983 *Nigeria 144/1967 *Nordmazedonien 468/1996 *Norwegen 165/1955 *Oman III 251/2001 *Pakistan 237/1959 *Palästina III 217/2018 *Palau III 170/2025 *Panama 468/1996 *Papua-Neuguinea III 101/2008 *Paraguay 160/1970 *Peru 160/1970 *Philippinen III 251/2001 *Polen 269/1976 *Portugal 165/1955, III 251/2001 *Ruanda 144/1967 *Rumänien 160/1970 *Salomonen III 26/2023 *Sambia 260/1979 *Samoa III 101/2008 *São Tomé/Príncipe III 122/2012 *Saudi-Arabien 529/1973 *Schweden 165/1955 *Schweiz 165/1955 *Senegal 269/1976 *Seychellen III 251/2001 *Sierra Leone 269/1976 *Simbabwe 192/1983 *Singapur 269/1976 *Slowakei 195/1993 *Slowenien 195/1993 *Somalia III 217/2018 *Spanien 165/1955 *Sri Lanka 160/1970 *St. Lucia III 101/2008 *St. Vincent/Grenadinen III 170/2025 *Südafrika 144/1967 *Sudan 93/1961 *Südsudan III 122/2012 *Suriname III 217/2018 *Syrien 67/1960, 144/1967 *Tadschikistan III 109/1999 *Tansania 144/1967 *Thailand 529/1973 *Timor-Leste III 101/2008 *Togo 576/1991 *Tonga III 101/2008 *Trinidad/Tobago 269/1976 *Tschad III 101/2008 *Tschechische R 195/1993 *Tschechoslowakei 144/1967 *Tunesien 144/1967 *Türkei 165/1955 *Turkmenistan 784/1993 *UdSSR 576/1991 *Uganda 144/1967 *Ukraine 195/1993 *Ungarn 160/1970 *Uruguay 260/1979 *USA 529/1973 *Usbekistan 195/1993 *Vanuatu III 122/2012 *Venezuela 468/1996 *Vereinigte Arabische Emirate 260/1979 *Vereinigtes Königreich 165/1955, 496/1987, 576/1991 *Vietnam 784/1993 *Zentralafrikanische R 144/1967, 160/1970 K, 496/1987 *Zypern 160/1970
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 12. Jänner 1953.
Die österreichische Beitrittsurkunde ist am 21. Jänner 1953 beim belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten hinterlegt worden. Die vorliegende Konvention ist daher für Österreich gemäß Art. XVIII, lit. c, am 21. Jänner 1953 in Kraft getreten.
Bis zum 29. April 1955 haben außer Österreich folgende Staaten das Abkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten:
Belgien, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechenland, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien mit den spanischen Kolonien und der spanischen Zone Marokkos, Türkei.
„Die Österreichische Bundesregierung erklärt, die im Anhang zur Konvention über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens vom 15. Dezember 1950 vorgesehenen Privilegien und Immunitäten bis zu dem Ausmaß zu gewähren, bis zu dem in Österreich in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechtes den diplomatischen Vertretungen ausländischer Mächte und den Mitgliedern dieser Vertretungen Privilegien und Immunitäten gewährt werden.“
Australien hat anläßlich seines Beitrittes folgende Vorbehalte erklärt:
Die Niederlande haben am 1. Juli 2001 den Geltungsbereich des Abkommens auf die Niederländischen Antillen ausgedehnt.
Einer weiteren Mitteilung der belgischen Regierung zufolge ist Macao mit Wirkung vom 7. Juli 1993 auf Grund eines Vorschlages des Vereinigten Königreiches Mitglied des Rates gemäß Art. II lit. a Z ii des Abkommens geworden.
Die Tschechoslowakei hat folgenden Vorbehalt erklärt:
„Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik erachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels XIV des Abkommens über das Protokoll betreffend die Studiengruppe für eine europäische Zollunion nicht gebunden und sie wird die im Abschnitt 6 des Anhanges zu dem Abkommen festgelegten Privilegien in dem Maße gewähren, in dem diese Privilegien in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik anderen internationalen Organisationen zuerkannt werden.“
Anläßlich ihres Beitrittes haben die Vereinigten Staaten von Amerika folgenden Vorbehalt erklärt:
„Die Vereinigten Staaten von Amerika übernehmen die in Artikel XIII des Abkommens und im Anhang zum Abkommen enthaltenen Verpflichtungen nur in dem Ausmaß, in dem die Vereinigten Staaten von Amerika im allgemeinen auf Grund ihrer Gesetze anerkannten öffentlichen internationalen Organisationen Privilegien und Immunitäten gewähren.“
Einer weiteren Mitteilung der belgischen Regierung zufolge ist Hongkong mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1987 auf Grund eines Vorschlages des Vereinigten Königreiches Mitglied des Rates gemäß Art. II lit. a sublit. ii des Abkommens geworden.
Einer weiteren Mitteilung der belgischen Regierung zufolge ist Bermuda mit Wirkung vom 13. Juli 1990 auf Grund eines Vorschlages des Vereinigten Königreiches Mitglied des Rates gemäß Art. II lit. a Z ii des Abkommens geworden.
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt, dem in Brüssel am 15. Dezember 1950 unterzeichneten Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, welches also lautet: ...
namens der Republik Österreich beizutreten, und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Die Signatarstaaten der vorliegenden Konvention sind
in der Erwägung, daß es zweckmäßig wäre, den höchsten Grad der Übereinstimmung und der Einheitlichkeit in ihren Zollsystemen zu gewährleisten und insbesondere die mit der Entwicklung und dem technischen Fortschritt des Zollwesens verbundenen Fragen und die mit demselben im Zusammenhang stehende Gesetzgebung zu studieren,
und in der Überzeugung, daß es im Interesse des internationalen Handels liegt, die Zusammenarbeit der einzelnen Regierungen auf diesen Gebieten unter besonderer Berücksichtigung der damit verbundenen wirtschaftlichen und technischen Faktoren zu fördern,
über nachstehendes übereingekommen:
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 15.8.2008 eingearbeitet.
Es wird ein Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens errichtet, der in der Folge als „Rat“ bezeichnet wird.
Dem Rat obliegen nachstehende Funktionen:
Die Mitglieder des Rates stellen diesem auf sein Verlangen die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Urkunden zur Verfügung; auf keinen Fall ist jedoch ein Mitglied des Rates verhalten, vertrauliche Informationen, deren Verlautbarung die Anwendung eines Gesetzes verhindern würde, gegen die öffentlichen Interessen verstoßen oder gesetzlich festgelegte Handelsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde, beizustellen.
Dem Rat steht ein ständiges technisches Komitee und ein Generalsekretär zur Seite.
Die vertragschließenden Teile nehmen die Bestimmungen des vom gleichen Zeitpunkt wie die vorliegende Konvention in Brüssel zur Unterzeichnung aufliegenden Protokolls, betreffend die Studiengruppe für eine europäische Zollunion, an. Bei der Festlegung des im Artikel XII b) vorgesehenen Beitragsschlüssels wird der Rat die Beteiligung seiner Mitglieder an der Studiengruppe berücksichtigen.
Die vorliegende Konvention liegt bis zum 31. März 1951 zur Unterzeichnung auf.
Die vorliegende Konvention wird für eine unbegrenzte Zeit abgeschlossen, jedoch kann jeder der vertragschließenden Teile sie zu jeder Zeit nach Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel XVII a) kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres vom Tage des Einlangens der Kündigungsanzeige beim belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten wirksam. Dieses setzt alle Signatarstaaten und beitretenden Staaten sowie den Generalsekretär vom Einlangen derselben in Kenntnis.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen entsprechend Bevollmächtigten die vorliegende Konvention unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel, am fünfzehnten Dezember eintausendneunhundertfünfzig (15. Dezember 1950) in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven der belgischen Regierung verwahrt wird, die ihrerseits allen Signatarstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften davon zur Verfügung stellt.
In diesem Anhang:
Der Rat besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat die Befugnis:
In diesen Angelegenheiten vertritt der Generalsekretär den Rat.
Der Rat, sein Eigentum und seine Vermögenswerte, wo immer sie liegen und in wessen Händen immer sie sich befinden, sind von der Gerichtsbarkeit befreit, es sei denn, daß sie in einem Sonderfall ausdrücklich auf dieses Vorrecht verzichtet haben.
Die Räumlichkeiten des Rates sind unverletzlich.
Sein Eigentum und seine Vermögenswerte, wo immer sie liegen und in wessen Händen immer sie sich befinden, sind geschützt vor Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung und jeder anderen Form von Zwangsmaßnahmen der Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder gesetzgebenden Behörden.
Die Archive des Rates sowie im allgemeinen alle ihm gehörigen oder in seinen Händen befindlichen Schriftstücke sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.
Ohne durch finanzielle Überwachung, Regelung oder ein Moratorium irgendwelcher Art behindert zu sein, kann der Rat:
Bei der Ausübung der ihm gemäß Abschnitt 6 zustehenden Rechte berücksichtigt der Rat alle Vorstellungen, die von einem seiner Mitglieder erhoben werden, insoweit er glaubt, ihnen ohne Nachteil für seine Belange Folge geben zu können.
Der Rat, seine Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind
Der Rat wird im allgemeinen keine Befreiung von den im Kaufpreis von beweglichen und unbeweglichen Gütern inbegriffenen Verbrauchs- und Umsatzsteuern beanspruchen. Wenn jedoch der Rat für seinen amtlichen Gebrauch größere Ankäufe von Gütern vornimmt, in deren Preis derartige Steuern und Abgaben inbegriffen sind, so werden die Mitglieder des Rates, wann immer möglich, geeignete Verwaltungsmaßnahmen im Hinblick auf die Erlassung oder Rückerstattung des Betrages dieser Steuern und Abgaben treffen.
Der Rat genießt auf dem Gebiete jedes seiner Mitglieder für seinen amtlichen Nachrichtenverkehr eine nicht weniger vorteilhafte Behandlung, als wie sie von einem Mitglied jeder anderen Regierung einschließlich deren diplomatischen Missionen hinsichtlich des Vorzugsrechtes der Tarife und Gebühren für Briefpost, Kabel, Telegramme, Radiogramme, Telephotographien, Telephonverbindungen und anderer Arten der Nachrichtenübertragung sowie in bezug auf die Pressetarife für die Mitteilungen an die Presse und an den Rundfunk gewährt werden.
Die amtlichen Briefe und die anderen amtlichen Mitteilungen des Rates können nicht zensuriert werden.
Nichts in diesem Abschnitt soll so ausgelegt werden, daß die Annahme geeigneter Sicherheitsmaßnahmen, die zwischen dem Rat und einem seiner Mitglieder festgelegt werden, ausgeschlossen wird.
Die Vertreter der Mitglieder bei den vom Rat, vom ständigen technischen Komitee und den vom Rat errichteten Komitees einberufenen Konferenzen genießen während der Ausübung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zum und vom Konferenzort die folgenden Privilegien und Immunitäten:
Um den Vertretern der Mitglieder des Rates bei Konferenzen des Rates, des ständigen technischen Komitees und der vom Rat errichteten Komitees volle Redefreiheit und volle Unabhängigkeit bei der Ausübung ihrer Pflichten zu sichern, wird ihnen der Schutz vor gerichtlicher Verfolgung in bezug auf ihre schriftlichen und mündlichen Äußerungen sowie alle Handlungen, die sie bei der Ausübung ihrer Pflichten gesetzt haben, weiterhin gewährt, auch wenn die betreffenden Personen nicht weiter mit der Durchführung solcher Aufgaben betraut sind.
Die Privilegien und Immunitäten werden den Vertretern der Mitglieder nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen die unabhängige Ausübung ihrer Pflichten in Verbindung mit dem Rat zu sichern. Infolgedessen hat ein Mitglied nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Immunität seiner Vertreter in jedem Fall aufzuheben, in dem nach der Meinung des Mitgliedes die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem die Immunität ohne Nachteil für den Zweck, für den sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.
Die Bestimmungen der Abschnitte 12 und 13 sind nicht anwendbar in bezug auf die Behörden eines Staates, dessen Staatsangehöriger die Person ist oder dessen Vertreter er ist oder war.
Der Rat bestimmt die Kategorien von Beamten, auf welche die Bestimmungen dieses Artikels Anwendung finden. Der Generalsekretär gibt allen Mitgliedern des Rates die Namen der in diesen Kategorien enthaltenen Beamten bekannt.
Beamte des Rates:
Außer den im Abschnitt 17 vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden dem Generalsekretär des Rates in bezug auf sich selbst, seine Gattin und seine minderjährigen Kinder diejenigen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die diplomatischen Gesandten gemäß Völkerrecht gewährt werden.
Der stellvertretende Generalsekretär genießt die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die diplomatischen Vertretern von entsprechendem Rang gewährt werden.
Die Privilegien und Immunitäten werden den Beamten nur im Interesse des Rates und nicht zum persönlichen Vorteil der einzelnen selbst gewährt. Der Generalsekretär hat das Recht und die Pflicht, auf die Immunität eines Beamten in jedem Fall zu verzichten, in dem nach seiner Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem auf sie ohne Nachteil für die Interessen des Rates verzichtet werden kann. Die Immunität des Generalsekretärs kann nur durch den Rat aufgehoben werden.
Den Sachverständigen (sofern sie nicht Beamte gemäß Artikel VI sind) werden jene Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die zur unabhängigen Erfüllung eines für den Rat ausgeführten Auftrages nötig sind, für die Dauer dieses Auftrages einschließlich der damit zusammenhängenden Reisezeiten gewährt. Insbesondere:
Die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen werden den Sachverständigen nur im Interesse des Rates und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Der Generalsekretär hat das Recht und die Pflicht, auf die Immunität eines Sachverständigen in jedem Fall zu verzichten, in dem nach seiner Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem auf sie ohne Nachteil für die Interessen des Rates verzichtet werden kann.
Die Vertreter der Mitglieder bei den Konferenzen des Rates, des ständigen technischen Komitees und der vom Rat errichteten Komitees werden, während sie ihre Funktionen ausüben und auf ihren Reisen zum und vom Tagungsort, ebenso wie die im Abschnitt 16 und im Abschnitt 20 bezeichneten Beamten, nicht von den örtlichen Behörden gezwungen werden, das Land, in welchem sie ihre Funktionen ausüben, auf Grund von Handlungen, die sie in ihrer offiziellen Eigenschaft setzen, zu verlassen. In dem Falle jedoch, daß eine solche Person die Privilegien des Aufenthaltsortes mißbraucht, indem sie in diesem Lande Tätigkeiten ausübt, die außerhalb ihrer offiziellen Funktionen liegen, so kann sie von der Regierung des betreffenden Landes gezwungen werden, dasselbe zu verlassen, falls folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Der Generalsekretär wird jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitglieder des Rates zusammenarbeiten, um eine ordnungsgemäße Rechtsgebarung zu erleichtern, die Befolgung der Polizeivorschriften sicherzustellen und jeden Mißbrauch zu verhindern, der eventuell durch die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen, wie sie im vorliegenden Anhang präzisiert sind, entstehen könnte.
Der Rat trifft geeignete Maßnahmen zur Schlichtung von:
Der Rat kann mit einem oder mehreren der vertragschließenden Teile Zusatzabkommen zwecks Anwendung des vorliegenden Anhanges auf diesen vertragschließenden Teil oder diese vertragschließenden Teile abschließen.
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