Rechtshilfe in Zollsachen - Festsetzung fester Umrechnungskurse (Deutschland)
10003768Treaty02.02.1931Originalquelle öffnen →
Zum Inkrafttreten vgl. § 4
Vereinbarung des österreichischen Bundesministers für Finanzen und des deutschen Reichsministers der Finanzen über die Festsetzung fester Umrechnungskurse im Rechtshilfeverkehr in Zollsachen.
StF: BGBl. Nr. 36/1931
Auf Grund der Artikel 38 und 40 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich über die Rechtshilfe in Zollsachen vom 12. April 1930 wird zwischen
Herrn Dr. Juch, österreichischer Bundesminister für Finanzen, und
Herrn Dietrich, deutscher Reichsminister der Finanzen, folgendes vereinbart:
Zum Inkrafttreten vgl. § 4
Für die nach Artikel 18 des Vertrages über die Rechtshilfe in Zollsachen beizutreibenden Beträge und für die Vollstreckungserlöse gelten die festen Umrechnungskurse
100 Schilling = 59,07 Reichsmark
100 Reichsmark = 169,29 Schilling.
Zum Inkrafttreten vgl. § 4
Die in § 1 festgesetzten Umrechnungskurse gelten auch für die Strafbemessung nach Artikel 6, Absatz 2, für die Vollstreckung von Geldstrafen nach Artikel 8, Absatz 2, Nr. 8, und für die Erstattung von Entschädigungen nach Artikel 36 des Vertrages über die Rechtshilfe in Zollsachen.
Zum Inkrafttreten vgl. § 4
Abzuliefernde Beträge, Vollstreckungserlöse und Geldstrafen sowie zu erstattende Entschädigungen für Sachverständige sind in der Republik Österreich in österreichischer Währung im Wege der Schecküberweisung auf das Postscheckkonto der ersuchenden reichsdeutschen Empfangsbehörde, im Deutschen Reich in reichsdeutscher Währung im Wege der Postschecküberweisung auf das Scheckkonto der ersuchenden österreichischen Empfangsbehörde beim Postsparkassenamt in Wien zu überweisen.
Diese Vereinbarung tritt zu demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag über die Rechtshilfe in Zollsachen.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten diese Vereinbarung unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in
Wien,
am
Januar 1931
Berlin,
in doppelter Ausfertigung.
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