Zollbehandlung von niederländischen Käsespezialitäten (Niederlande)
10003755Treaty07.08.1926Originalquelle öffnen →
Notenwechsel mit den Niederlanden vom 3. Juni 1926, betreffend die Zollbehandlung von niederländischen Käsespezialitäten.
StF: BGBl. Nr. 273/1926 (NR: GP II 597 AB 604 S. 153.)
Nachdem der Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande vom 3. Juni 1926, betreffend die Zollbehandlung von niederländischen Käsespezialitäten, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den im vorstehenden Notenwechsel zum Ausdruck gelangenden Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 5. September 1926.
Die materiellen Bestimmungen des vorstehenden Notenwechsels sind auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 4. August 1926, B. G. Bl. Nr. 223, bereits am 7. August 1926 in Kraft getreten.
Wien, den 3. Juni 1926.
Herr Geschäftsträger!
Im Verfolge der Verhandlungen, die zwischen der Bundesregierung und der königlichen Regierung hinsichtlich der Zollbehandlung der niederländischen Käsespezialitäten, genannt Eidam und Gouda, geführt wurden, beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:
Die Bundesregierung stimmt zu, auf die niederländischen Käsespezialitäten, genannt Eidam und Gouda (aus Nr. 98 des österreichischen Zolltarifs), bei ihrer Einfuhr aus den Niederlanden nach Österreich einen Zoll von 80 Goldkronen für 100 kg in Anwendung zu bringen.
Das gegenwärtige Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die österreichische Regierung die nach der österreichischen Verfassung erforderliche Ermächtigung erhalten und hievon der königlich niederländischen Gesandtschaft in Wien Kenntnis gegeben hat.
Es bleibt ebensolange wirksam wie das Handelsübereinkommen vom 5. September 1923 oder, falls dieses durch einen definitiven Vertrag ersetzt werden sollte, über den die Verhandlungen zwischen den beiden Regierungen bereits im Gange sind, ebensolange als dieser definitive Vertrag in Kraft bleiben wird.
Indem ich Sie bitte, mir bestätigen zu wollen, daß die königliche Regierung mit diesen Bestimmungen einverstanden ist, benütze ich auch diesen Anlaß, um die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, den 3. Juni 1926.
Herr Bundeskanzler!
Unterm heutigen Datum war es Euer Exzellenz gefällig, folgendes Schreiben an mich zu richten:
(Anm.: Es folgt der Text der Note.)
Ich beehre mich, Euer Exzellenz zur Kenntnis zu bringen, daß die königliche Regierung mit diesen Bestimmungen einverstanden ist.
Genehmigen Sie, Herr Bundeskanzler, die erneute Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
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