Regelung einzelner Zollfragen (Deutschland)
10003753ZollabkommenTreaty16.12.1925Originalquelle öffnen →
03.10.1925
zum Inkrafttreten vgl. Art. 3
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche zur Regelung einzelner Zollfragen.
StF: BGBl. Nr. 447/1925 (NR: GP II 449 AB – S. 119.)
Nachdem das am 3. Oktober 1925 in Berlin unterfertigte Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche zur Regelung einzelner Zollfragen, das also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Handel und Verkehr und für die auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 3. Dezember 1925.
Die Ratifikationsurkunden wurden am 9. Dezember 1925 in Berlin ausgetauscht.
Zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche sind die nachstehenden Vereinbarungen getroffen worden:
zum Inkrafttreten vgl. Art. 3
Artikel 1. Die deutsche Regierung gewährt der österreichischen Regierung für die Einfuhr von Rindvieh zu Nutz- oder Zuchtzwecken die nachstehende Zollvergünstigung:
Nummer des deutschen Tarifs
Zollsatz für 1 Doppelzentner Lebendgewicht Reichsmark
aus 103
Rindvieh, das im Deutschen Reiche von Landwirten bayrischer und württembergischer Grenzgebietsteile zur Verwendung für Nutz- oder Zuchtzwecke im eigenen Wirtschaftsbetriebe aus österreichischen Grenzgebietsteilen unter Inanspruchnahme der für diesen Verkehr auf Grund autonomer Verordnungen gewährten seuchenpolizeilichen Erleichterungen eingeführt wird
9
Anmerkung. Hiebei sind der Verzollung zum vertragsmäßigen Gewichtszolle folgende Normalgewichte zugrunde zu legen:
Kälber im Alter bis zu 6 Wochen
50 kg
Jungrinder im Alter von mehr als 6 Wochen zu 1 1/2 Jahren:
männliche Tiere
175 ”
weibliche Tiere
150 ”
Jungrinder im Alter von mehr als 1 1/2 Jahren bis 2 1/2 Jahren:
männliche Tiere
250 ”
weibliche Tiere
200 ”
Rinder im Alter von mehr als 2 1/2 Jahren:
männliche Tiere
400 ”
weibliche Tiere
300“
zum Inkrafttreten vgl. Art. 3
Artikel 2. Die Anlage A (Zölle bei der Einfuhr nach Deutschland) des Zusatzvertrages vom 12. Juli 1924 zu dem deutsch-österreichischen Wirtschaftsabkommen vom 1. September 1920 wird, wie folgt, geändert:
I. Die in Anmerkung zu Tarifnummer 440 bis 442 des deutschen Zolltarifs auf zwei Zollstellen beschränkte Befugnis zur Abfertigung von Baumwollgarnen wird auf drei Zollstellen ausgedehnt.
II. Die Vereinbarung zu Tarifnummer 475 des deutschen Zolltarifs erhält die nachstehende Fassung:
Nummer des deutschen Tarifs
Zollsatz für 1 Doppelzentner Lebendgewicht Reichsmark
aus 475
Hanfgarn und Hanfwerggarn, auch gemischt mit sonstigen zum Abschnitt 5 D des allgemeinen Tarifs gehörigen Spinnstoffen, jedoch ohne Beimischung von Baumwolle oder tierischen Spinnstoffen, eindrähtig, roh:
bis Nr. 6 englisch
11,50
über Nr. 6 bis Nr. 10 englisch
13,00
Artikel 3. Dieses Übereinkommen gilt als wesentlicher Bestandteil des Zusatzvertrages vom 12. Juli 1924 zu dem deutsch-österreichischen Wirtschaftsabkommen vom 1. September 1920. Es unterliegt der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Berlin ausgetauscht werden. Das Abkommen erhält hinsichtlich der Bestimmung zu Artikel 1 rückwirkende Kraft vom 10. Oktober 1925 ab, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen tritt es eine Woche nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
So geschehen zu Berlin in doppelter Urschrift am 3. Oktober neunzehnhundertfünfundzwanzig.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.