Anschluß Jungholz an das bayerische Zoll- und indirekte Steuersystem (Deutschland)
10003727Anschluß Jungholz an das bayerische Zoll- und indirekte Steuersystem (Deutschland)Treaty01.06.1868Originalquelle öffnen →
03.05.1868
Vertrag vom 3. Mai 1868 zwischen Sr. k. k. Apostolischen Majestät und Sr. Majestät dem Könige von Bayern, über den Anschluß der zur Grafschaft Tirol gehörigen Gemeinde Jungholz an das bayerische Zoll- und indirecte Steuersystem.
StF: RGBl. Nr. 78/1868
(Geschlossen zu Wien am 3. Mai 1868, Von Sr. k. k. Apostolischen Majestät ratificirt zu Prag am 22. Juni 1868 und in den beiderseitigen Ratificirungen zu Wien ausgewechselt am 26. Juni 1868.) Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Ungarn und Böhmen; von Dalmatien, Kroatien, Slawonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien; Erzherzog von Oesterreich; Großherzog von Krakau; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain, Bukowina, Ober- und Nieder-Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren, gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol; Großwojwod der Wojwodschaft Serbien ec. ec. ec.
Nachdem zwischen Unserem Bevollmächtigten und jenem Sr. Majestät des Königs von Bayern wegen des Anschlusses der zur Grafschaft Tirol gehörigen Gemeinde Jungholz an das bayerische Zoll- und indirecte Steuersystem ein aus sechzehn Artikeln und drei Anlagen bestehender Vertrag am 3. Mai 1868 zu Wien abgeschlossen und unterzeichnet worden ist:
So haben Wir nach Prüfung sämmtlicher Bestimmungen dieses Vertrages und seiner Anlagen denselben gutgeheißen und genehmigt, und versprechen auch mit Unserem kaiserlichen und königlichen Worte für Uns und Unsere Nachfolger denselben seinem ganzen Inhalte nach getreu zu beobachten und beobachten zu lassen.
Zu dessen Bestätigung haben Wir die gegenwärtige Urkunde eigenhändig unterzeichnet, und mit Unserem kaiserlichen und königlichen Insiegel versehen lassen.
So geschehen in Unserer königlichen Hauptstadt Prag, den zwei und zwanzigsten des Monats Juni im Jahre des Heils Eintausend achthundert sechzig acht, Unserer Reiche im Zwanzigsten.
Nachdem Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen ec. ec. ec. und Seine Majestät der König von Bayern Sich in dem Wunsche geeinigt haben, daß die zur Grafschaft Tirol gehörige Gemeinde Jungholz dem bayerischen Zoll- und indirecten Steuersysteme angeschlossen werde, so haben zum Zwecke der deßhalb zu führenden Verhandlungen zu Bevollmächtigten ernannt, und zwar:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
von welchen Bevollmächtigten nachstehender Vertrag abgeschlossen worden ist:
Der vorstehende Vertrag sammt dem Schluß-Protokolle und der Erklärung vom 3. Mai 1868 wird nach erfolgter Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes mit der Wirksamkeit für die in demselben vertretenen Königreiche und Länder hiemit kundgemacht.
Wien, am 30. Juni 1868.
Artikel 1. Die zur Grafschaft Tirol gehörige Gemeinde Jungholz wird, ungeschadet der landesherrlichen Hoheitsrechte Seiner kaiserlich-königlichen Apostolischen Majestät, an das Zollsystem Bayerns, wie solches auf Grund der in Folge der Zollvereinsverträge bisher erlassenen Gesetze, Tarife und Verordnungen dermalen besteht, oder auf dem gesetzlichen Wege künftig abgeändert werden möchte, angeschlossen. Die Zollgränze an dem anzuschließenden Gebietstheile soll durch beiderseits zu ernennende Commissarien festgestellt werden.
Artikel 2. In Folge dieses Anschlusses wird Seine kaiserlich-königliche Apostolische Majestät, mit Aufhebung der gegenwärtig in dem gedachten Gebietstheile über Eingangs- und Ausgangsabgaben und deren Verwaltung, sowie der über die Durchfuhr bestehenden Gesetze, daselbst rücksichtlich der Verwaltung der Eingangs- und Ausgangsabgaben, sowie bezüglich der Durchfuhr in Uebereinstimmung mit den in Bayern zur Anwendung kommenden desfallsigen Gesetzen, Tarifen, Verordnungen und sonstigen administrativen Bestimmungen eintreten und zu diesem Zwecke die erforderlichen Gesetze, Tarife und Verordnungen publiciren, sonstige Verfügungen aber, nach denen die Angehörigen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen.
Artikel 3. Gleichzeitig mit dem Anschlusse fraglichen k. k. Gebietstheiles an das bayerische Zollsystem wird von Seite der k. k. Regierung in diesem Gebietstheile eine völlige Gleichstellung der Besteuerung innerer Erzeugnisse mit den in Bayern bestehenden Besteuerungsgrundsätzen bewirkt werden.
Artikel 4. Demgemäß wird die bisher im österreichischen Zollausschluß Jungholz bestandene Verzehrungssteuer, von dem Tage der Ausführung gegenwärtigen Vertrages an, aufhören; dagegen aber für den Fall, als in dem gedachten Gebietstheile künftig Malz erzeugt oder verbraucht, oder die Fabrication von Runkelrübenzucker betrieben oder Salz gewonnen werden sollte, eine Besteuerung in völliger Uebereinstimmung mit den in Bayern dabei zur Anwendung kommenden Steuersätzen, Erhebungs- und Controlformen und sonstigen Einrichtungen stattfinden.
In Folge dieser Gleichmäßigkeit der inneren Besteuerung wird zwischen Bayern und dem genannten Gebietstheile gegenseitig von sämmtlichen inneren Erzeugnissen bei dem Uebergange in das andere Gebiet weder eine Rückvergütung der Steuern geleistet, noch eine Uebergangsabgabe erhoben werden, dagegen den übrigen Staaten des Zollvereines gegenüber der fragliche Gebietstheil hinsichtlich der zu gewährenden Rückvergütungen und der zu erhebenden Uebergangsabgaben in dasselbe Verhältniß, wie Bayern rechts des Rheines, eintreten.
Artikel 5. Die bisher in dem Zollausschlusse Jungholz geltenden Bestimmungen über die Ausübung der für den Staatsschatz in den k. k. Staaten rücksichtlich der Monopolsgegenstände vorbehaltenen ausschließenden Verfügung sollen von dem im Artikel 4 bezeichneten Zeitpuncte an außer Wirksamkeit treten.
Artikel 6. Die Untersuchung und Bestrafung der in jenem k. k. Gebietstheile begangenen Zollvergehen erfolgt von den k. k. Gerichten oder zuständigen Behörden, zwar nach Maßgabe der daselbst zu publicirenden Bestimmungen des bayerischen Zollstrafgesetzes, jedoch nach den in den k. k. Staaten für das Verfahren schon bestehenden Normen und Competenzbestimmungen.
Artikel 7. Die hiernach von diesen Gerichten verhängten Geldstrafen und confiscirten Gegenstände fallen nach Abzug der Denuncianten-Antheile dem k. k. Fiscus zu.
Die von dem Uebertreter verkürzten Gefälle, soweit sie von ihm erholt oder aus dem Erlöse der confiscirten Gegenstände berichtigt werden können, sind jedesmal an das königlich bayerische Hauptzollamt Pfronten zu übersenden.
Artikel 8. Die Ausübung des Begnadigungs- und Strafverwandlungsrechtes über die wegen verschuldeter Zollvergehen (Artikel 6) verurtheilten Personen bleibt Seiner kaiserlich-königlichen Apostolischen Majestät vorbehalten.
Artikel 9. Seine kaiserlich-königliche Apostolische Majestät treten für den Zollausschluß Jungholz den Verabredungen bei, welche in den zwischen Bayern und den übrigen Zollvereinsstaaten abgeschlossenen, der k. k. Regierung mitgetheilten Zollvereinigungs-Verträgen wegen Annahme gleichförmiger Grundsätze zur Beförderung der Gewerbsamkeit, insonderheit:
Artikel 10. Seine kaiserlich-königliche Apostolische Majestät treten hiedurch bezüglich des in Frage stehenden Gebietstheiles dem zwischen den Gliedern des Zollvereines zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Zollsystems gegen den Schleichhandel und ihrer inneren Verbrauchsabgabe gegen Defraudationen unterm 11. Mai 1833 abgeschlossenen Zollcartel bei.
Die Bestimmungen dieses Zollcartels sollen auch auf die in dem Artikel 4 gegenwärtigen Vertrages genannten Steuern volle Anwendung finden.
Artikel 11. In Folge der in den vorhergehenden Artikeln getroffenen Vereinbarungen hören mit Ausführung gegenwärtigen Vertrages alle Eingangs- und Ausgangsabgaben an den Gränzen zwischen Bayern und der Gemeinde Jungholz auf und wird nicht nur zwischen dem gedachten k. k. Gebietstheile und dem königlich bayerischen Gebiete ein völlig freier und unbeschwerter Verkehr mit alleiniger Ausnahme der in dem nachfolgenden Artikel 12 bezeichneten Gegenstände stattfinden, sondern auch den k. k. Staatsangehörigen in dem genannten Gebietstheile, rücksichtlich des gegenseitigen Verkehres mit eigenen und fremden Erzeugnissen, in dem Verhältnisse zu den übrigen Zollvereinsstaaten eine völlige Gleichstellung mit den königlich bayerischen Staatsangehörigen zu Theil werden.
Artikel 12. Den Abgaben, welche von gewissen inländischen Erzeugnissen für Rechnung einer Commune im Königreiche Bayern beim Einbringen in dieselbe erhoben werden, unterliegen auch Gegenstände derselben Art, welche aus gedachtem k. k. Gebietstheile in eine zu einer solchen Erhebung befugte bayerische Gemeinde eingeführt werden.
Artikel 13. Der fragliche Gebietstheil soll, ohne Einrichtung einer eigenen Verwaltung, den betreffenden bayerischen Zollbehörden zur Verwaltung zugetheilt, dem bayerischen Gränzbezirke angeschlossen und zur Beaufsichtigung in steuerlicher Beziehung den bayerischen Beamten in den angränzenden Aufsichtsbezirken überwiesen werden.
Artikel 14. In Folge des gegenwärtigen Vertrages wird eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs- und Ausgangsabgaben, sowie an Rübenzucker- und Salzsteuer zwischen den contrahirenden Theilen in der Art eintreten, daß die Antheile, welche Bayern nach seiner Bevölkerung, einschließlich der Bevölkerung der dem Zoll- und Steuerverbande desselben beigetretenen fremdherrlichen Landestheile und der Gemeinde Jungholz, von den im Zollvereine in der vereinbarten Weise zur Theilung kommenden Netto-Erträgnissen an Eingangs- und Ausgangsabgaben, sowie an Rübenzucker- und Salzsteuer zukommen, die Summe zu bilden haben, an welcher der k. k. Gebietstheil Jungholz im Verhältnisse seiner Bevölkerung participirt.
Ein Antheil an den Erträgnissen der in Bayern rechts des Rheins zur Erhebung kommenden Uebergangsabgaben von Malz, Bier und Branntwein wird von k. k. Seite nicht angesprochen.
Artikel 15. Vor Herstellung des freien Verkehrs zwischen der Gemeinde Jungholz und dem bayerischen Gebiete soll, den dieserhalb getroffenen näheren Verabredungen gemäß, eine Nachversteuerung der in dem anzuschließenden Gebietstheile vorhandenen Bestände an ausländischen Waaren stattfinden.
Artikel 16. Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher mit 1. Juni 1868 in Kraft treten soll, wird bis letzten December 1877 festgestellt.
Erfolgt nicht spätestens Ein Jahr vor dem Ablaufe dieses Zeitraumes eine Aufkündigung von der einen oder der anderen Seite, so wird der Vertrag als auf zwölf Jahre und so weiter von zwölf zu zwölf Jahren verlängert angesehen.
Derselbe soll zur landesherrlichen Ratification vorgelegt und sollen die Ratifications-Urkunden in thunlichster Bälde ausgewechselt werden.
So geschehen Wien, am 3. Mai 1868.
Ebenso wird die Publication der sonst noch zur Kenntniß der betheiligten Angehörigen und Steuerpflichtigen zu bringenden Verfügungen auf desfallsiges Ersuchen der königlich bayerischen Regierung von Seite der kaiserlich-königlichen Regierung erfolgen.
Die Erzeugung oder der Verbrauch von Malz, sowie der Betrieb der Runkelrüben-Zuckerfabrication, dann die Gewinnung von Salz soll im fraglichen Zollausschlusse erst dann gestattet werden, wenn die gedachten, hierauf bezüglichen Gesetze ec. ec. dort zuvor in Kraft getreten sind.
Zum Artikel 6 des Vertrages.
Zum Artikel 8 des Vertrages.
Zu Artikel 9 und 10 des Vertrages.
Zum Artikel 11 des Vertrages.
Zum Artikel 12 des Vertrages.
Zum Artikel 13 des Vertrages.
Zum Artikel 14 des Vertrages.
Zum Artikel 15 des Vertrages.
In Gemäßheit der unter Artikel 15 des Vertrages getroffenen Verabredung wird die kaiserlich-königliche Regierung die in der Anlage beigefügte Verordnung über die Nachversteuerung der in dem anzuschließenden Gebietstheile vorhandenen Bestände von ausländischen Waaren publiciren lassen. Die Publication darf nicht früher als drei Tage vor dem zur Ausführung des Vertrages bestimmten Termine erfolgen.
Gleichzeitig wird eine gemeinschaftliche Commission zur Ausführung dieser Verordnung zusammentreten.
Diese Commission wird die Revisionen der declarirten Waarenquantitäten durch die ihr zur Disposition zu stellenden bayerischen Beamten veranlassen; sie wird demnächst die einzuzahlenden Steuerbeträge festsetzen und überhaupt alles zur Regulirung und Beendigung der Nachsteuer-Angelegenheit Erforderliche anordnen.
Im Allgemeinen wird jedoch bei der Festsetzung und Einziehung der Nachsteuer mit möglichster Schonung verfahren, die Beweisführung des inländischen Ursprunges bei den betreffenden Artikeln nicht zu sehr erschwert, und die specielle Revision, da, wo solche für nöthig befunden wird, nicht über den Zweck der Sache ausgedehnt, überhaupt aber so eingerichtet werden, daß der gewerbliche Verkehr der Nachsteuerpflichtigen nicht darunter leidet.
Die Nachversteuerung ist auf die Waarenartikel, welche in dem festgesetzten Nachsteuer-Tarife aufgenommen sind, beschränkt. Sollte sich indessen zeigen, daß zur Befriedigung gewinnsüchtiger Speculation ungewöhnliche Vorräthe von den im Nachsteuer-Tarife nicht genannten Waarenartikeln in Jungholz angehäuft würden, so soll der gedachte Tarif durch nachträgliche Einschaltung der betreffenden Waarenartikel vervollständigt werden.
Bis zu dem Zeitpuncte, wo die Aufnahme der Bestände der nachsteuerpflichtigen Waaren in dem anzuschließenden Gebietstheile völlig beendet sein wird, dauert die Gränzbewachung gegen den letzteren einstweilen noch fort, und es bleibt daher bis zu diesem Zeitpuncte die Herstellung des vertragsmäßig freien Verkehres ausgesetzt.
Die aufkommende Nachsteuer fließt in die Casse des Gesammtvereines.
Auf den Wunsch der kaiserlich-königlichen Regierung wird die königlich bayerische Regierung, der von der Gemeinde Jungholz gestellten Bitte entsprechend, die abgabenfreie Einbringung von jährlich drei Eimern zum Gottesdienste in Jungholz bestimmten Opferweines aus Tirol gestatten.
So geschehen Wien, am 3. Mai 1868.
Bei dem heutigen Abschlusse des Vertrages über den Anschluß der zur Grafschaft Tirol gehörigen Gemeinde Jungholz an das bayerische Zoll- und indirecte Steuersystem, ist in Bezug auf den Artikel 14, Absatz 1 dieses Vertrages die nachstehende besondere Verabredung getroffen worden:
In Berücksichtigung des Umstandes, daß die königlich bayerische Regierung nicht nur die sämmtlichen aus dem Anschlusse von Jungholz erwachsenden Verwaltungskosten zu übernehmen hat, sondern auch durch die mit diesem Anschlusse verbundene Kürzung der bayerischen Gränzlänge einen nicht unbeträchtlichen dauernden Ausfall an den nach Maßgabe der Gränzlänge unter den Zollvereins-Mitgliedern festgestellten Bauschsummen für die Verwaltungskosten an den Gränzen erleidet;
in Berücksichtigung des weiteren Umstandes, daß von bayerischer Seite für die der Gemeinde Jungholz creditirten Zölle, für welche, ebenso wie für die unter Ziffer 10 des Schluß-Protokolles vom heutigen Tage der Gemeinde Jungholz zugestandene Begünstigung, die königliche Regierung dem Gesammtvereine gegenüber aufzukommen hat, eine Nachforderung nicht erhoben wird;
verzichtet die kaiserlich-königliche Regierung, zur Ausgleichung alles dessen, zu Gunsten der königlich bayerischen Staatscasse für die Dauer des Eingangs erwähnten Vertrages auf die Herauszahlung ihres Antheiles an den im Artikel 14, Absatz 1 des Vertrages bezeichneten Einnahmserträgnissen.
Die gegenwärtige Erklärung soll mit der Ratification des Hauptvertrages vom heutigen Tage als gleichfalls ratificirt angesehen werden.
Geschehen Wien, am 3. Mai 1868.
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